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VG Würzburg

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Zitieren als:
VG Würzburg, Beschluss vom 03.02.2025 - W 8 S 25.30222 - asyl.net: M33158
https://www.asyl.net/rsdb/m33158
Leitsatz:

Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch bei Möglichkeit internen Schutzes: 

1. Ein Asylantrag kann auch dann als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt werden, wenn die Möglichkeit staatlichen Schutzes oder eine interne Fluchtmöglichkeit bestehen.

2. Der Asylantrag eines Kleinkindes ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wenn für das Kind keine eigenen Gründe von Belang vorgetragen wurden und die Fluchtgründe der Eltern asyl- oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Kleinkind, asylfremd, interner Schutz,
Normen: AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1, VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[...]

23 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Asylanträge zu Recht als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt wurde. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet beruht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach ist ein Offensichtlichkeitsanspruch gerechtfertigt, wenn die Antragsteller im Asylverfahren nur asylfremde Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang sind. Nicht von Belang ist ein Vortrag dann, wenn aus diesem auch bei Wahrunterstellung rechtlich klar kein Schutzstatus nach § 3 oder § 4 AsylG folgen kann (vgl. Auslegung im Sinne von Art. 31 Abs. 8 lit. g Asylverfahrens-RL 2013/32/EU). Eine asylrechtliche Relevanz ergibt sich dabei auch nicht, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss [...].

24 Auch verfassungsrechtlich ist die Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit nicht zu beanstanden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Ablehnung des Antrag geradezu aufdrängt [...].

25 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das VG … (U.v. 24.9.2024 – …) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bundesamtes bezüglich der Ablehnung des Asylantrags der Mutter der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft usw. als offensichtlich unbegründet hatte. Die Antragstellerin hat erst Recht keine eigenen individuellen asyl- oder flüchtlingsrelevanten Gründe vorgebracht, noch sind solche sonst ersichtlich. [...]