Keine Ablehnung als unzulässig bei Zuerkennung von Familienschutz:
1. Eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Unzulässigkeit bei Schutz in EU Mitgliedstaat) kommt nicht in Betracht, wenn der antragstellenden Person in einem Mitgliedstaat der EU ein Aufenthaltsrecht aus Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU als Familienangehörigen einer schutzberechtigten Person zuerkannt wurde. Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU ist eng auszulegen. Der Wortlaut umfasst nicht die Konstellation des Familienschutzes.
2. Bei einem 64 Jahre alten Antragsteller ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland den dort zu erwartenden Lebensbedingungen im Hinblick auf informelle Unterkünfte und harte körperliche Arbeit gewachsen sein wird. Erschwerend kommen erhebliche Gedächtnisstörungen und eine komplexe PTBS hinzu. Eine Ablehnung des Asylantrages als unzulässig kommt daher auch wegen der Art. 3 EMRK verletzenden Lebensbedingungen nicht in Betracht.
(Leitsätze der Redaktion; Anmerkung: Die Angaben der zugrundeliegenden Richtlinien wurde im Gerichtsbeschluss falsch zitiert und in den Leitsätzen korrigiert wiedergegeben)
[...]
9 Eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf die Fallkonstellation, in dem einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat zwar kein internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ihm aber in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/32/EU als Familienangehöriger einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die in Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/32/EU genannten Folgerechte gewährt worden sind, dürfte nicht in Betracht kommen. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2011/32/EU in das deutsche Recht um. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2011/32/EU eng auszulegen ist und kann daher nicht auf eine Situation angewendet werden kann, die nicht seinem Wortlaut entspricht (EuGH, Urt. v. 1.8.2022, C-720/20, juris, Rn. 51; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour vom 24.3.2022 in dieser Rechtssache, juris, Rn. 45, wonach ein Anspruch auf die in Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/32/EU genannten Leistungen bzw. Rechte nicht der Anerkennung des Flüchtlingsstatus gleichkommt). Im Übrigen dürfte auch vor dem Hintergrund des mit der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (auch) verfolgten Zwecks, irreguläre Sekundärmigration zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen [...], von vornherein kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation bestehen. Denn für einen Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/32/EU, der nach Maßgabe von Art. 24 der Richtlinie 2011/32/EU einen Aufenthaltstitel erhalten hat, ist nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) der den Aufenthaltstitel ausstellende Mitgliedstaat zuständig. Sollte dem Antragsteller in Griechenland kein internationaler Schutz gewährt worden sein, sondern nur nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 2 und Art. 24 der Richtlinie 2011/32/EU ein Aufenthaltstitel erteilt worden sein, hätte es der Antragsgegnerin freigestanden, die Zulässigkeit einer Überstellung des Antragstellers nach Griechenland nach Maßgabe der Art. 20 ff. Dublin-III-VO zu prüfen, was mittlerweile aufgrund des Ablaufs der dort festgelegten Fristen ausgeschlossen ist. [...]
14 Im vorliegenden Fall bestehen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedoch erhebliche Zweifel daran, ob der Antragsteller zu dieser Personengruppe zu zählen ist. Der im Jahr 1960 geborene Antragsteller ist bereits 64 Jahre alt. Allein deshalb ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass er körperlich hinreichend belastbar ist, um der ihm im Falle einer Rückkehr nach Griechenland realistischerweise offenstehenden harten körperlichen Arbeiten nachzugehen und auch im Übrigen den zu erwartenden Lebensbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die in den ihm realistischerweise zugänglichen informellen Gemeinschaftsunterkünften herrschenden Verhältnisse, zu trotzen. Insoweit kommt erschwerend hinzu, dass der Antragsteller ausweislich des Berichts des Koordinierenden Zentrums für traumatisierte Geflüchtete vom 23. Februar 2023 nicht nur unter erheblichen Gedächtnisstörungen, sondern möglicherweise auch unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leiden dürfte [...]. Auch der Umstand, dass der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, dass er in Griechenland für etwa ein Jahr als Reinigungskraft und als Schneider gearbeitet habe [...], rechtfertigt vor diesem Hintergrund für sich genommen kein anderes Ergebnis. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in dieser Zeit weiterhin in einer Flüchtlingsunterkunft gewohnt hatte. [...]