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VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2024 - 10 AE 1473/24 - asyl.net: M33160
https://www.asyl.net/rsdb/m33160
Leitsatz:

Zwingende qualifizierte Ablehnung bei Folgeantrag:

Die Ablehnung eines Asylfolgeantrags als offensichtlich unbegründet (sog. qualifizierte Ablehnung) ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG zwingend, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, aufgrund derer zunächst ein weiteres Asylverfahrens durchgeführt wurde, nicht zur Anerkennung führen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylfolgeantrag, offensichtlich unbegründet, Iran, Exilpolitik,
Normen: AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 8
Auszüge:

[...]

14 bb) Die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist nach der Prüfung des Eilverfahrens rechtmäßig. Der Offensichtlichkeitsausspruch folgt auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) [...]. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer – wie hier – einen Folgeantrag gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde.

15 Soweit der Antragsteller vorträgt, er könne nicht verstehen, warum das Bundesamt seinen Antrag als "offensichtlich unbegründet" ablehnen kann, obwohl es selbst festgestellt habe, dass er neue Elemente oder Erkenntnisse vorgetragen habe und diese mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen würden, verkennt er die Zweistufigkeit des Folgeverfahrens [...]: Die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" ist nach der Neufassung in den Fällen, in denen die im ersten Schritt ermittelten "neuen Elemente oder Erkenntnisse" nicht zur Anerkennung führen, zwingend auszusprechen [...]. Zu einer solchen Einschränkung des Rechtsschutzes ermächtigt Art. 31 Abs. 8 lit. f der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), die der Gesetzgeber mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz umsetzt [...], ausdrücklich. Diese Einschränkung ist auch inhaltlich gerechtfertigt. Wie vom Bundesverfassungsgericht für das bisherige Recht gefordert, ist auch hier eine eindeutige Aussichtslosigkeit gegeben (vgl. Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 89 f., auch zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung der "offensichtlichen Unbegründetheit"). [...]