Der Haftbeschluss muss auf dem Haftantrag beruhen:
Das Haftgericht ist an den Antrag der Behörde gebunden. Es darf weder eine andere Verfahrensart wählen noch darf die Haft- oder Gewahrsamsart vom Antrag abweichen. Wird eine einstweilige Anordnung über die Anordnung von Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG beantragt, kann das Gericht keine Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG anordnen.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Der Beschluss beruhte nicht auf dem Haftantrag der Beteiligten.
Das Haftgericht ist an den behördlichen Antrag gebunden. Es darf nicht über eine andere Haft- oder Gewahrsamsart oder in einer anderen Verfahrensart als der beantragten entscheiden [...].
Dem wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht.
Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob dies daraus folgt, dass die Beteiligte eine einstweilige Anordnung beantragt, das Gericht aber in der Hauptsache entschieden hat. Wie dargestellt, nennt der Wortlaut des Antrags die einstweilige Freiheitsentziehung, und es wird die Vorschrift des § 427 FamFG zitiert. Ob anhand der sonstigen Ausführungen der Antrag gleichwohl als Antrag in der Hauptsache ausgelegt werde kann, ist nicht entscheidungserheblich. Denn jedenfalls ist der Antrag eindeutig auf die Anordnung von Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG gerichtet. (Nur) die Voraussetzungen dieser Haftart waren auch Gegenstand der Anhörung [...].
Das Gericht hat aber "Sicherungshaft" "nach § 62 Abs. 3 AufenthG" angeordnet, und damit eine andere Haftart. Zwar wird in den Gründen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Gewahrsam gemäß § 62b AufenthG vorlägen, dadurch wird aber der Tenor der Anordnung nicht berührt. Dieser ist aufgrund seines eindeutigen Wortlauts nicht der Auslegung zugänglich. Tenor und Gründe sind somit widersprüchlich. Der Tenor kann nicht "umgedeutet" werden, und er kann durch die Ausführungen in den Gründen auch nicht ausgewechselt werden. Vielmehr wird die Anordnung durch den Tenor des Beschlusses bestimmt und entspricht daher nicht dem Antrag. Ein offensichtlicher Schreibfehler im Tenor lässt sich dem Text des gesamten Beschlusses angesichts der Bezeichnung der Haftart als "Sicherungshaft" und Bekräftigung durch Nennung der Vorschrift des§ 62 Abs. 3 AufenthG im Tenor nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. [...]