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LG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.01.2025 - 2-21 T 152/21 - asyl.net: M33168
https://www.asyl.net/rsdb/m33168
Leitsatz:

Angaben zum gewöhnlichen Aufenthaltsort im Haftantrag ausreichend: 

1. In einem Haftantrag sind gem. § 417 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zwingend Angaben zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des/der Betroffenen zu machen, um die örtliche Zuständigkeit nach  § 416 FamFG zu bestimmen. Verfügen Betroffene über keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, so kann der tatsächliche Aufenthaltsort oder der Aufgriffsort genügen, um die örtliche Zuständigkeit zu bestimmen. 

2. Ein im verwaltungsrechtlichen Verfahren beauftragter Verfahrensbevollmächtigter ist nicht über die Haftanhörung zu informieren, wenn sich die Vollmacht nicht auch auf das Freiheitsentziehungsverfahren erstreckt.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Rechtsanwaltsrecht, Freiheitsentziehung, Abschiebungshaft, örtliche Zuständigkeit, Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt, Anhörung, Terminsladung,
Normen: FamFG § 417 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, FamFG § 416
Auszüge:

[...]

Der Zulässigkeit des Haftantrags stand nicht entgegen, dass nicht der zuletzt bekannte feste Wohnsitz des Betroffenen genannt worden sei. Die Beschwerde verkennt insoweit, dass nach § 417 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG zwar zwingend Angaben zum gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betroffenen zu machen sind, in dem Fall jedoch, dass der Betroffene über keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort verfügt, der Antrag dann die notwendigen Angaben enthalten muss, um die Zuständigkeit nach § 416 FamFG anhand anderer Anknüpfungspunkten bestimmen zu können, etwa durch die Angabe des tatsächlichen Aufenthaltsortes oder des Aufgriffsortes [...]. Als Aufgriffsort nennt der Antrag die Anschrift ... in ... zudem auch als Unterkunft des Betroffenen. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main folgt aufgrund der in dem Antrag genannten einstweiligen Haftanordnung aus § 416 S. FamFG. [...]

Der Haftrichter ist grundsätzlich verpflichtet, den Verfahrensbevollmächtigten, der sich bei Gericht für den Betroffenen gemeldet hat, von dem Anhörungstermin zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Teilnahme zu geben [...]. Indes war der Betroffene vorliegend im Verfahren über die Abschiebehaft nicht anwaltlich vertreten. Das Amtsgericht musste auch nicht einen anwaltlichen Vertreter des Betroffenen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren laden. Ungeachtet des Zeitablaufs zwischen der Klageerhebung im Jahr 2017 und dem Anhörungstermin erstreckte sich eine in dem ausländer- bzw. asylrechtlichen Verfahren Rechtsanwalt ... erteilte Vollmacht nicht auf das Freiheitsentziehungsverfahren. [...]