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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 10.03.2025 - 12 L 138/25 A - asyl.net: M33177
https://www.asyl.net/rsdb/m33177
Leitsatz:

Subsidiärer Schutz  für russische grundwehrdienstpflichtige Staatsangehörige: 

Es bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu prüfen, ob grundwehrdienstpflichtigen russischen Staatsangehörigen entgegen der Ansicht des OVG Berlin- Brandenburg bei der Einziehung zum Wehrdienst ein ernsthafter Schaden droht. 

(Leitsatz der Redaktion, unter Bezugnahme auf: VG Berlin, Urteil vom 20.01.2025 - 33 K 504/24 A - asyl.net: M33099 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2024 - 12 B 18/23 - asyl.net: M32833

Schlagwörter: Asylfolgeantrag, offensichtlich unbegründet, Russische Föderation, Militärdienst,
Normen: AsylG § 4 Abs. 1, AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 8
Auszüge:

[...]

Nach neuester Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin haben russische grundwehrdienstpflichtige Staatsangehörige - wie der Kläger - grundsätzlich einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, da ihnen im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum Wehrdienst und in dessen Rahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht [...]. Es bleibt daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, zu prüfen, ob sich die hier zuständige Kammer der Entscheidung der 33. Kammer anschließen wird. [...]