Erhebliche Zweifel an der Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland:
1. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland, da die Landesteile Abchasien und Südossetien nicht unter georgischer Kontrolle sind und die Menschenrechtslage in diesen Landesteilen prekär ist.
2. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Voraussetzung für die Einstufung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat, dass das gesamte Staatsgebiet die materiellen Voraussetzungen des Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU (Nationale Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten) erfüllt (EuGH, Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 - CV gg. Tschechien).
3. Eine Anwendung des § 29a AsylG (Sicherer Herkunftsstaat) kommt wegen des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht hinsichtlich Georgiens voraussichtlich nicht mehr in Betracht.
(Leitsätze der Redaktion, bezugnehmend auf: EuGH, Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 - CV gg. Tschechien - asyl.net: M32819)
[...]
19 Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die qualifizierte Ablehnung auf § 29a AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG, nach welcher Georgien ein sicherer Herkunftsstaat ist, stützt, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die Kammer hat erhebliche Zweifel daran, ob die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat mit Unionsrecht vereinbar ist. Dies folgt bereits daraus, dass mit Abchasien und Südossetien völkerrechtlich zwei Gebiete zu Georgien gehören, welche jedoch als abtrünnig nicht unter der Kontrolle seiner Regierung stehen [...]. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [...] steht Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegen, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen, was in Bezug auf Georgien mit Blick auf die genannten abtrünnigen Gebiete gerade der Fall ist. In beiden Gebieten ist die Menschenrechtslage, etwa in Bezug auf das Rückkehrrecht von Geflüchteten, mangelnde Freizügigkeit, politische und religiöse Freiheiten und ethnische Diskriminierungen, derart prekär [...], dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vorgaben der Richtlinie dort erfüllt sind. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts muss sich die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat durch § 29a AsylG i.V.m. der Anlage II an den Vorgaben der Richtlinie messen lassen, sodass sich die Kammer im Hauptsachenverfahren voraussichtlich an einer Anwendung des § 29a AsylG gehindert sehen wird.Sie verkennt dabei nicht, dass das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs einen aus dem sicheren Herkunftsstaat Moldau stammenden Schutzsuchenden betraf. Da allerdings die dortige Region Transnistrien in einer ähnlichen Weise wie Abchasien und Südossetien maßgeblich unter russischem Einfluss stehend einer Kontrolle der moldauischen Regierung entzogen ist, lässt sich das Urteil, dessen Tenor ohnehin losgelöst vom konkreten Herkunftsland des Klägers im zugrundeliegenden Ausgangsfall Geltung beansprucht, – entgegen der von der Antragsgegnerin in anderen Verfahren geäußerten Auffassung – ohne weiteres auf das konkrete Herkunftsland übertragen. Gleichermaßen überzeugt die Rechtsansicht der Bundesregierung [...] nicht, dass sich die zugrundeliegende tschechische Norm maßgeblich darin von der deutschen Vorschrift unterscheide, dass sie nicht das ganze Staatsgebiet zum sicheren Herkunftsstaat bestimme, sondern Transnistrien ausdrücklich ausgenommen habe. Abgesehen davon, dass sich die tschechische Rechtsnorm in diesem Punkt inzwischen geändert haben dürfte [...], übersieht diese Argumentation, dass der Europäische Gerichtshof allgemein der Auffassung ist, dass eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat unzulässig ist, wenn Teile des Hoheitsgebiets die diesbezüglichen materiellen Voraussetzungen nicht erfüllen [...], was im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16a GG entspricht [...]. Ob die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat zudem vor dem Hintergrund einer möglichen Verfolgung von LGBTIQ*-Personen mit Unionsrecht unvereinbar ist [...], sodass es nicht nur in territorialer, sondern in personeller Hinsicht die Vorgaben der Asylverfahrensrichtlinie nicht erfüllt [...], kann auf sich beruhen. [...]