Kein Asylantrag bei verfolgungsunabhängigen Gründen:
Ein Asylgesuch liegt nicht vor, wenn die antragstellende Person ein Schutzbegehren aus verfolgungsunabhängigen, rein humanitären Gründen geltend macht. Im vorliegenden Fall brachte der Antragsteller klar zum Ausdruck, dass es ihm ausschließlich um eine medizinische Behandlung in Deutschland geht. Die inhaltliche Prüfung der Abschiebungshindernisse obliegt nicht dem Bundesamt, sondern der Ausländerbehörde.
(Leitsätze der Redaktion)
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Nach der gesetzlichen Definition in § 13 Abs. 1 AsylG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 droht. [...]
Eine inhaltliche Berufung des Antragstellers auf Asylgründe in diesem Sinne ist nicht erkennbar.
Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags durch das Bundesamt am 16. Januar 2025 hat der Antragsteller angegeben, sein Ziel sei von Anfang an Deutschland gewesen. Er sei wegen seines Gesundheitszustandes nach Deutschland gekommen und wolle hier medizinisch behandelt werden.
Bei seiner am selben Tag erfolgten Anhörung nach § 25 AsylG erklärte der Antragsteller, der Grund für seine Ausreise aus Armenien sei sein Gesundheitszustand. Er wolle wegen seiner schwerwiegenden Erkrankung hier in Deutschland medizinisch behandelt werden. Auf die ausdrückliche Frage der Entscheiderin "Habe ich Sie richtig verstanden, Sie haben Armenien ausschließlich aufgrund ihres Gesundheitszustandes verlassen und sind nach Deutschland gekommen, um hier eine adäquate, medizinische Behandlung zu erhalten?" erklärte der Antragsteller: "Das ist richtig." Bei einer Rückkehr nach Armenien befürchte er, dass er mit seinen 34 Jahren in Armenien komplett behindert werde und nicht mehr dazu in der Lage sei, seine Kinder und sich zu versorgen, denn sein Gesundheitszustand verschlechtere sich Tag für Tag.
Nach dem objektiven Inhalt seines Vorbringens begehrt der Antragsteller danach Schutz aus verfolgungsunabhängigen, rein humanitären Gründen. Es geht ihm ausschließlich um eine medizinische Behandlung in Deutschland.
Liegt damit kein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG vor, ist das Schutzbegehren des Antragstellers nicht durch das Bundesamt nach asylrechtlichen Vorschriften zu prüfen und zu bescheiden. Vielmehr obliegt die sinngemäße Berufung auf Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG der inhaltlichen Prüfung durch die Ausländerbehörde. [...]