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VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Beschluss vom 06.09.2024 - 6 V 2139/24 - asyl.net: M33202
https://www.asyl.net/rsdb/m33202
Leitsatz:

Zur Ablehnung als offensichtlich unbegründet wegen Identitätstäuschung:  

1. Eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit durch falsche Angaben oder Dokumente oder Zurückhalten von Informationen oder Dokumenten) erfordert ein bewusstes und gezieltes Agieren des oder der Antragstellenden. Die Erzeugung oder Aufrechterhaltung von Fehlvorstellung bei der zuständigen Behörde muss beabsichtigt sein. Ein bloß fahrlässiger Umgang mit Angaben und Dokumenten genügt nicht. Eine Täuschung kann durch Tun oder Unterlassen erfolgen. 

2. Überwiegend unstreitige Tatsachen, deren Rechtswirksamkeit ungeklärt ist, sind keine falschen Angaben im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, die eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet rechtfertigen. 

3. Die schriftliche Auskunft der schwedischen Asylbehörde, dass eine Einbürgerung syrischer Armenier schriftlich aus dem Ausland erfolgen kann und die armenische Staatsbürgerschaft per Dekret des Präsidenten der Republik Armenien vom 6. November 2013 verliehen werden konnte, ist nicht ausreichend für die Annahme einer armenischen Staatsangehörigkeit. Ob die armenische Staatsangehörigkeit im Einzelfall rechtswirksam erworben wurde, ist zwingend durch Kontaktaufnahme mit armenischen Behörden zu überprüfen. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Armenien, Täuschung, Identitätstäuschung, Staatsangehörigkeit,
Normen: AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 3, AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 2
Auszüge:

[...]

1. Nach der Erkenntnislage einstweiligen Rechtsschutzes dürfte der Antragsteller nicht eindeutig unstimmige und widersprüchliche bzw. eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht haben im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. [...]

Ein nach den vorbenannten Maßstäben erforderliches Verhalten dürfte nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht hinreichend durch die Antragsgegnerin dargelegt sein. Die von der Antragsgegnerin angenommene Täuschung über Tatsachen, dürfte tatsächlich allein eine andere Bewertung von überwiegend unstreitigen Tatsachen darstellen, die keine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG tragen dürfte. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung durch die schwedischen Behörden angegeben, dass er sich nie in Armenien aufgehalten habe, nie die armenische Staatsangehörigkeit beantragt habe und dementsprechend keine armenische Staatsangehörigkeit besäße. Dieses (tatsächliche) Vorbringen stellt die Antragsgegnerin – mit Ausnahme der Schlussfolgerung (Erlangung der Staatsangehörigkeit) – nicht in Abrede. Vielmehr geht sie davon aus, dass der Antragsteller die armenische Staatsangehörigkeit per Dekret des Präsidenten der Republik Armenien vom 06.11.2013 nach einem entsprechenden Antrag durch die armenische Kirche in Armenien erhalten habe, die für ihre christlichen Gemeindemitglieder durch armenische Pässe eine Fluchterleichterung aus Syrien habe schaffen wollen. Diese mögliche Erklärung hat der Antragsteller aber nach Angaben der Antragsgegnerin selbst am 04.04.2017 in Schweden abgegeben. Der Antragsteller findet mit anderen Worten eine Erklärung für das Abfrageergebnis, stellt aber deren Rechtswirksamkeit in Abrede. Eine Täuschungsabsicht über Tatsachen, die erst durch die Antragsgegnerin erhellt worden wäre, ist vor diesem Hintergrund gerade nicht zu erkennen. Besonders plausibel wird das Vorbringen des Antragstellers der Unkenntnis über seine armenische Staatsangehörigkeit dadurch, dass auch die schwedischen Behörden von der Praxis ausgehen, dass die Empfänger einer solchen "Staatsangehörigkeit per Dekret" nicht einmal einen Pass oder sonstige Ausweisdokument ausgestellt bekämen.

2. Nach der Erkenntnislage einstweiligen Rechtsschutzes dürfte der Antragsteller die Behörden auch nicht durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht haben im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG.

Eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit ist erst dann zu erblicken, wenn der Ausländer seine tatsächlich vorhandene Staatsangehörigkeit zu einem bestimmten Staat verschweigt oder leugnet, oder eine andere Staatsangehörigkeit, die er nicht besitzt, oder auch Staatenlosigkeit vorspiegelt. Täuschung fordert ein bewusstes und gezieltes Agieren, ein bloß fahrlässiger Umgang mit Angaben wie Dokumenten genügt nicht. Der Ausländer muss die Erzeugung oder Aufrechterhaltung der Fehlvorstellung der zuständigen Behörde beabsichtigen. Das Offensichtlichkeitsverdikt des Abs. 1 Nr. 3 trägt daher nur, wenn nicht nur der objektive Widerspruch zwischen der wahren Identität bzw. Staatsangehörigkeit und dem Vorbringen des Ausländers offenkundig ist, sondern auch dessen dolose Absicht. Diese kann sich aber ohne Weiteres auch aus den konkreten Umständen ergeben, ein nachträgliches Eingeständnis des Ausländers ist in der Praxis regelmäßig kaum zu erwarten, aber auch nicht erforderlich. Täuschen kann der Ausländer nach dieser Vorschrift sowohl durch Tun (falsche eigene Angaben in mündlicher oder schriftlicher Form bzw. Vorlage falscher Dokumente) als auch durch Unterlassen (Verschweigen wichtiger Informationen oder Zurückhalten von Dokumenten) [...].

Hinsichtlich der fehlenden Täuschungsabsicht wird auf die Ausführungen unter II. 1. verwiesen. Es ist überdies derzeit offen, ob der Antragsteller Dokumente zurückgehalten hat. Die Existenz armenischer Dokumente wird durch die Antragsgegnerin nicht eigens vermutet; im Gegenteil geht sie auch von der Möglichkeit aus, dass er solche nicht ausgestellt bekommen hat. Für die Nichtexistenz solcher Dokumente spricht, dass auch die schwedischen Behörden von der Praxis ausgehen, dass die Empfänger einer "Staatsangehörigkeit per Dekret" durch den Präsidenten Armeniens nicht in jedem Fall einen Pass oder sonstige Ausweisdokument ausgestellt bekämen.

3. Entgegen der Auffassung des Bundesamts ist unabhängig davon und selbstständig tragend nicht hinreichend ermittelt, dass der Antragsteller überhaupt armenischer Staatsangehöriger ist. Die Antragsgegnerin ging augenscheinlich selbst in ihrem Vermerk vom 05.10.2022 davon aus, dass der klägerische Asylantrag noch "nicht entscheidungsreif" sei und eine Antwort auf die Anfrage an armenische Botschaft zur armenischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers zugewartet werden müsse [...]. Eine solche Antwort der armenischen Botschaft findet sich nicht in der Asylakte. Gleichwohl erging der streitgegenständliche Bescheid. Gegen die Entscheidungsreife spricht, dass die schwedischen Behörden lediglich bei der schwedischen Botschaft in Russland ihre Informationen bezogen hat. Es ist nicht ersichtlich, woher diese ihre Information über die Staatsbürgerschaft per Dekret erhalten hat. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass überhaupt armenische Behörden in den Vorgang miteinbezogen waren. Eine solche Kontaktaufnahme mit armenischen Behörden dürfte zwingend erforderlich sein zur Beantwortung, ob der Antragsteller rechtswirksam die armenische Staatsangehörigkeit erworben hat. Für eine hinreichende Substantiierung der armenischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers dürfte in diesem Zusammenhang jedenfalls erforderlich sein, dass ein Antrag des Antragstellers auf Erteilung der armenischen Staatsangehörigkeit ermittelt wird oder aber dargelegt wird, dass in Armenien die Staatsangehörigkeit ohne persönlichen Antrag des Betroffenen rechtswirksam erteilt werden kann. [...]