Nationalpass genügt für Nachweis der Identität für Geburtsurkunde des Kindes:
Ein Nationalpass genügt als Nachweis der Identität, wenn keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen, wobei allein der Umstand, dass es sich bei dem Heimatland um ein Land mit einem unsicheren Urkundenwesen handelt, nicht ausreichend ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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Ein Pass ist wegen des Lichtbildes, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner durch die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit bedingten regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität. Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name werden vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen. Dies entspricht einerseits dem völkerrechtlichen Grundsatz der Passhoheit der einzelnen Staaten und trägt andererseits dem Umstand Rechnung, dass der Einzelne praktisch keine andere Möglichkeit hat, seine persönliche Identität urkundlich effektiv nachzuweisen. Nach Vorlage des Passes bedarf es daher zum Nachweis der Identität nicht noch zusätzlich der Vorlage einer Geburtsurkunde. Eine weitergehende Prüfung erscheint nur dann zielführend, wenn weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen zur Kenntnis gekommen sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen könnten, wobei allein der Umstand, dass es sich bei dem Heimatstaat um ein Land mit unsicherem Urkundenwesen handelt, nicht ausreichend ist. Denn ein Nationalpass ist stets auch eine staatliche Erklärung gegenüber der Staatengemeinschaft, sodass erfahrungsgemäß auch Staaten, deren innere Organisation wenig verlässlich erscheint, bei der Ausstellung von Pässen wesentlich restriktiver verfahren. [...]