Keine Auslieferung nach Griechenland:
Eine Auslieferung nach Griechenland zum Zwecke der Strafverfolgung ist derzeit wegen der dortigen Haftbedingungen nicht zulässig. Die Haftbedingungen entsprechen nicht den europäischen Mindeststandards an einen menschenwürdigen Strafvollzug.
(Leitsatz der Redaktion, so auch OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.12.2024 – 1 OAus 47/24 – asyl.net: M33045)
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Die Auslieferung des Verfolgten ist derzeit unzulässig, § 73 Satz 2 IRG. Es ist nicht gewährleistet, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung unter Haftbedingungen untergebracht wäre, die den Mindestanforderungen an einen menschenwürdigen Strafvollzug nach europäischen Standards genügen.
Der Senat hatte bereits im Auslieferungshaftbefehl festgestellt, dass die Haftbedingungen, denen der Verfolgte in griechischen Haftanstalten ausgesetzt sein wird, einer näheren Aufklärung bedürfen und eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung einzuholen sein wird, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung in Haftanstalten unter Bedingungen untergebracht wird, die den Anforderungen der Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen für die Behandlung Gefangener vom 11. Januar 2006 entsprechen.
Die zunächst erteilten Auskünfte der Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht Thessaloniki vom 11. Juli 2024, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung abhängig von der jeweils bestehenden Belegungssituation in den Haftanstalten Nigrita oder Thessaloniki untergebracht werden wird, und die Auskünfte zu den dort herrschenden Haftbedingungen vom 22. Juli 2024 waren jedoch nicht geeignet, die im Auslieferungshaftbefehl dargelegten Bedenken des Senats, dass der Verurteilte im Fall der Überstellung menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt sein könnte, auszuräumen.
Hierzu durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden veranlasste Nachfragen vom 5. August 2024 und 11. Oktober 2024 mit der Bitte um ergänzende Auskünfte und Zusicherungen wurden mit Schreiben der griechischen Behörden vom 20. September 2024 und vom 24. September 2024 lediglich hinsichtlich der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in den benannten Haftanstalten und einer Rücküberstellungszusage zur Strafvollstreckung beantwortet. Weitere Angaben oder Zusicherungen zu materiellen Haftbedingungen sind nicht erfolgt. [...]