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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 13.03.2023 - 36 K 176/21 V - asyl.net: M33223
https://www.asyl.net/rsdb/m33223
Leitsatz:

Beim Kindernachzug muss die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylantragstellung vorliegen:

1. Für die Feststellung der Minderjährigkeit beim Kindernachzug ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Elternteil, mit dem zusammengeführt werden soll, seinen Asylantrag gestellt hat.

2. In Fällen, in denen Minderjährige während des Asylverfahrens der Referenzperson volljährig werden, hat der EuGH eine Drei-Monats-Frist ab Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingeführt, innerhalb derer der Antrag auf Familienzusammenführung gestellt werden muss (EuGH, Urteil vom 1. August 2022, C-279/20 Deutschland gg. XC (Asylmagazin 9/2022, S. 323 ff.) - asyl.net: M30815). Diese Drei-Monats-Frist wird auch durch die fristwahrende Anzeige gewahrt.

(Leitsätze der Redaktion; siehe BVerwG, Urteil vom 29.8.2024 – 1 C 9.23 – asyl.net: M32851)

Schlagwörter: Familienzusammenführung, Kindernachzug, Flüchtlingsanerkennung, minderjährig, Beurteilungszeitpunkt, Asylantrag
Normen: AufenthG § 32, AufenthG § 6
Auszüge:

[...]

Die Klägerinnen zu 1) und 2) sind im Rahmen des § 32 AufenthG noch als minderjährig anzusehen. [...]

Maßgebend für das Vorliegen von Minderjährigkeit, welche im Rahmen des § 32 AufenthG den Anspruch des Kindes auf Familiennachzug zu seinen als Flüchtling anerkannten Eltern oder einem Elternteil erst begründet, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Referenzperson. An der anderslautenden bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Tag der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung der Tatsacheninstanz maßgeblich ist [...], im Rahmen des Nachzugsanspruchs von Kindern, der an eine Höchstaltersgrenze geknüpft ist, für die Einhaltung der Altersgrenze dagegen ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist [...], kann nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2022 (C-279/20) nicht mehr festgehalten werden. [...]

Erfüllt ist schließlich auch die weiter vom EuGH für die Anerkennung als nachzugsberechtigtes minderjähriges Kind geforderte Voraussetzung, dass über die bloße Abstammung hinausgehende familiäre Bindungen zwischen dem als Flüchtling anerkannten Elternteil und dem minderjährigen Kind bestehen müssen [...]. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass hier eine "Scheinehe" bestand und die Klägerinnen in Syrien nicht mit ihrer Mutter und ihrem Vater bis zu dessen Flucht in einem Haushalt zusammengelebt hätten. In Bezug auf die Verhältnisse im Aufnahmestaat reicht für den Tatbestand einer Familienzusammenführung aus, dass weiter regelmäßige Kontakte zwischen den Familienmitgliedern beabsichtigt sind [...]. Auch davon ist hier auszugehen.

Danach kommt es für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "minderjähriges Kind" grundsätzlich darauf an, ob die Klägerinnen zu 1) und 2) zu dem Zeitpunkt noch unter 18 Jahre alt waren, als ihr Vater seinen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt hat. Der maßgebliche Antrag ist von dem Vater der Klägerinnen ausweislich des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2015 am 2. November 2015 gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Klägerinnen zu 1) und 2) noch minderjährig.

Unbeachtlich ist, dass die Klägerinnen vor Abschluss des Verfahrens über die Erteilung der Visa volljährig geworden sind. Der EuGH hat für die Fälle, in denen ein Minderjähriger während des laufenden Asylverfahrens seiner Referenzperson volljährig wird, richterrechtlich eine Drei-Monats-Frist zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Referenzperson und dem Antrag auf Familienzusammenführung statuiert [...]. Die Minderjährigkeit setzt sich nach dem EuGH in das fortlaufende Visumsverfahren fort, wenn der Antrag auf Erteilung des Nachzugsvisums innerhalb dieser drei Monate gestellt wird. Diese Frist ist durch den EuGH erstmals in seinem Urteil vom 12. April 2018 (C-550/16, Rn. 61) eingeführt worden, in dem er über den Nachzug der Eltern zu ihrem ehemals minderjährigen und nunmehr als Flüchtling anerkanntem Kind entschieden hat. [...]

Maßgebend für den Beginn der Frist ist nicht die Verkündung der Urteile des EuGH vom 12. April 2018 oder vom 1. August 2022, denen erstmals Hinweise für die Bedeutung der Drei-Monats-Frist zu entnehmen sind, sondern die Kenntniserlangung der Betroffenen von der Anerkennung als Flüchtling [...]. Der Bescheid, welcher dem Vater der Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkennt, datiert vom 13. November 2015. Vor diesem Tag kann keine Kenntnis bestanden und die Frist nicht zu laufen begonnen haben. [...]

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung das Schreiben des Vaters vom 2. April 2016 lediglich eine sogenannte fristwahrende Anzeige und keinen Visumsantrag darstellt. Nach den Vorgaben des OVG Berlin-Brandenburg [...] erschöpfen sich die Wirkungen eines Schreibens, dass ein im Inland befindlicher anerkannter Flüchtling an seine Ausländerbehörde richtet und in dem er seine Absicht bekundet, seine Familie nachholen zu wollen, in der Wahrung der Frist für den Eintritt der gesetzlichen Privilegierung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und der Vorbereitung eines späteren durch die Nachziehenden selbst zu stellenden Visumsantrages. Dies wird daraus hergeleitet, dass die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG zur Entgegennahme von Visumsanträgen unzuständig ist. Für Pass- und Visaangelegenheiten sind nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nämlich die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Auch aus § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG soll sich keine Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Visumsantragstellung ergeben, die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut vielmehr allein die Möglichkeit der Stellung einer fristwahrenden Anzeige im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eröffnen. Die Antragstellung bei der unzuständigen Ausländerbehörde entfaltet keine Rechtswirkungen [...]. Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung nicht, weil sie nach ihrer Auffassung nicht mit der Familienzusammenführungsrichtlinie und den vom EuGH dazu mit Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 formulierten Vorgaben vereinbar ist. [...]

Das von dem Vater der Klägerinnen am 2. Februar 2016 an die Stadt Oldenburg als Ausländerbehörde gesandte Schreiben mit einem Antrag auf Familienzusammenführung wahrt demnach grundsätzlich die vom EuGH aufgestellte Drei-Monats-Frist für die Verlängerung der Minderjährigkeit in ein sich an die Anerkennung als Flüchtling anschließendes Verfahren auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs. [...]

Die Kammer ist nach Einvernahme der Mutter der Klägerinnen als Zeugin zu der Auffassung gelangt, dass die wesentliche Ursache für die erhebliche Dauer des Visumsverfahrens nicht auf ein Nichtbetreiben durch die Klägerinnen und ihre Mutter, sondern auf die von ihnen vorgefundenen äußeren Umstände zurückgeht, die durch den Bürgerkrieg in Syrien sowie den Grenzkonflikt der Türkei mit Syrien ("Operation Olivenzweig") geprägt sind. Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung insoweit bestätigt durch die Haltung der Beklagten, die nach der Einvernahme der Zeugin von ihrer ursprünglichen Haltung abgerückt ist, wonach die Frist zwischen der "fristwahrenden Anzeige" am 2. Februar 2016 und den "eigentlichen Visumanträgen" am 11. Februar 2020 zu lange gedauert habe, um noch die Wirkungen der in § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorgesehenen Privilegierung auslösen zu können. Wenn die Klägerinnen nicht die Schuld an der Verzögerung der Visaverfahren tragen, kann ihnen die lange Dauer der Verfahren auch nicht zum Nachteil gereichen. Sie sind damit für die Anwendung des § 32 AufenthG nach wie vor als Minderjährige anzusehen. [...]