Wechsel der anwaltlichen Vertretung in Abschiebehaftsachen möglich:
Ein Wechsel der anwaltlichen Vertretung in Verfahren der Abschiebungshaft ist möglich. Insbesondere wenn die erste Beiordnung erfolgte, ohne dass der*die Betroffene von dem bestehenden Wahlrecht hinsichtlich einer Bevollmächtigung Kenntnis hatte und unter dem erheblichen Zeitdruck einer Inhaftierungssituation der Beiordnung der gerichtlich geladenen Vertretung zugestimmt hat.
(Leitsatz der Redaktion; bezugnehmend auf: LG Augsburg, Beschluss vom 15.04.2024 - 051 T 918/24 e - asyl.net: M32346)
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Unabhängig davon, dass das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen und mit dessen Einverständnis Frau Rechtsanwältin ... zur Bevollmächtigten bestellt hat, ist dem Betroffenen gleichwohl der nun von ihm als Wunsch benannte Rechtsanwalt als Bevollmächtigter zu bestellen. [...]
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze - denen die Kammer nach eigener Prüfung folgt - ist der Betroffene nicht an seinem Einverständnis mit der Bestellung von Rechtsanwältin ... festzuhalten, da er dieses nicht nach Belehrung über sein Wahlrecht und Einräumung einer angemessenen Überlegungsfrist, sondern unter erheblichem Zeitdruck in einer Inhaftierungssituation geäußert hat. Seinem nun geäußerten Wunsch - gegen den keine Bedenken bestehen - ist zu entsprechen.
Der Abschiebungshaftantrag ging am [...] 24.02.2025 um 10.17 Uhr per Fax beim Amtsgericht Bamberg ein. Bereits um 13.00 Uhr erfolgte die richterliche Anhörung. Äußerungen des Betroffenen zur Bestellung eines Rechtsanwalts sind bis dahin nicht dokumentiert, vielmehr erklärte er erst in der Anhörung, dass er damit einverstanden sei, wenn die anwesende Rechtsanwältin ... als Bevollmächtigte bestellt werde. Er hatte mithin keine Gelegenheit, sich über einen für das Abschiebungshaftverfahren geeigneten Rechtsanwalt zu informieren. Bereits am 27.02.2025 zeigte sich Rechtsanwalt Fahlbusch an und stellte den Antrag auf Entpflichtung von Rechtsanwältin ... und eigene Beiordnung. [...]