Begründungserfordernis einer qualifizierten Ablehnung:
1. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung als offensichtlich unbegründet wird nicht genügt, wenn nur Angaben wie "pauschal", "naiv", "lebensfremd" benutzt werden, ohne dass eine Subsumtion unter den konkreten Tatbestand erfolgt.
2. Im Falle des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist auszuführen, welche genauen Angaben eindeutig unstimmig und widersprüchlich, eindeutig falsch oder offensichtlich unwahrscheinlich sind.
3. Genügen Klage und Eilantrag nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO (Angabe von Name, ladungsfähiger Anschrift, Klagegegenstand, Beklagte und Abschrift der streitgegenständlichen Verfügung) können die erforderlichen Angaben nachgeholt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Die Änderung erfolgt von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. [...]
Gegenstand des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist die Prüfung, ob eine zuvor im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffene gerichtliche Entscheidung ganz oder teilweise geändert oder aufgehoben werden soll. Dabei geht es nicht um die ursprüngliche Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entscheidung, sondern allein um die Fortdauer dieser Entscheidung. Das Abänderungsverfahren ist demzufolge kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Ausgangsverfahren selbstständiges und neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine abweichende Entscheidung (nur) mit Wirkung für die Zukunft getroffen werden kann.[...]
In Anwendung dieser Grundsätze hält der Einzelrichter eine Abänderung der gerichtlichen Eilentscheidung aufgrund des mit Schriftsatz vom 27.11.2024 vorgelegten Faxsendeberichts vom 28.10.2024 für geboten, denn dieser führt zu einer anderen Bewertung der Frage der Zulässigkeit des Antrags. [...]
Die einwöchige Antrags- und Klagefrist wurde gewahrt. Aus dem Faxsendebericht vom 28.10.2024, der dem Einzelrichter am 02.12.2024 vorgelegt wurde, ergibt sich, dass der Antragsteller bereits am 28.10.2024 einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt hat und damit die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 1. HS AsylG eingehalten hat.Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die ZUE Ratingen-Breitscheid hat dem Antragsteller den Bescheid am 24.10.2024 ausgehändigt. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB begann die Frist damit am 25.10.2024 und endete am 31.10.2024. Der Antragsteller hat fristgerecht am 28.10.2024 um vorläufigen Rechtsschutz ersucht, indem er dem Gericht ein als „Klage und Eilantrag“ überschriebenes Schriftstück per Fax übersandte. Zwar entsprachen Klage und Antrag zunächst nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da sie nicht den Kläger bzw. Antragsteller, den Beklagten bzw. Antragsgegner und den Gegenstand des Begehrens bezeichneten. Der Nachname des Antragstellers war nicht zu entziffern, der Schriftsatz enthielt keine ladungsfähige Anschrift und keine Faxnummer oder Kontaktdaten, der Bescheid des Bundesamtes war nicht beifügt und auch sonst waren keine Rückschlüsse auf das Klagebegehren möglich. Der Schriftsatz wurde – da eine Zuordnung in keiner Weise möglich war - ohne Vergabe eines Aktenzeichens weggelegt. Die fehlenden Angaben wurden jedoch mittlerweile ergänzt (vgl. § 82 Abs. 2 VwGO). Am 8. November 2024 erschien der Antragsteller auf der Rechtsantragsstelle und machte alle notwenigen Angaben im Sinn des § 82 Abs. 1 VwGO, indem er u.a. den streitgegenständlichen Bescheid vorlegte. Er machte auch Angaben zu einem am 28.10.2024 eingereichten Eilantrag. Ein solcher konnte jedoch zu diesem Zeitpunkt im System nicht gefunden werden. Erst nachdem der Prozessbevollmächtige des Antragstellers den Faxsendebericht übersandte, aus dem sich eine Empfangsbestätigung ergibt und der eine genaue Sendezeit enthält, konnte das bisher keinem Verfahren zugeordnete Fax diesem Verfahren zugeordnet werden. Aufgrund dieses Sachverhalts ergab sich erst nach dem Eilbeschluss vom 28.11.2024, dass der Antrag des Antragstellers tatsächlich innerhalb der einwöchigen Antragsfrist gestellt wurde. [...]
Die Einschätzung des Bundesamtes, dass die Kriterien für die Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfüllt sind, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. [...]
Das Bundesamt stellt bei seiner Offensichtlichkeitsentscheidung kurz und knapp darauf ab, die Aussagen des Antragstellers könnten nicht als plausibler, lebensnaher Sachvortrag gewertet werden. Vielmehr gehe aus der Anhörung entsprechend der vorgemachten Ausführungen hervor, dass die Begründung des Asylantrags offensichtlich nicht überzeugend sei.
Das Bundesamt unterlässt es bei seiner Bewertung jedoch, diese vermeintlichen Widersprüche, Täuschungsversuche bzw. unwahrscheinlichen Angaben in dem angefochtenen Bescheid konkret zu benennen. Eine Subsumtion unter eine konkrete Variante ist nicht zu erkennen. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen indes nicht. [...]
Auch in der Zusammenschau mit den der Offensichtlichkeitsprüfung vorausgestellten Ausführungen des Bundesamtes zur Bewertung der Glaubhaftigkeit des Vortrags lässt nicht hinreichend klar erkennen, weshalb der Antrag nicht als einfach unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. [...]
Zwar lässt sich den der Offensichtlichkeitswertung vorausgehenden Ausführungen des Bundesamtes weiter entnehmen, dass der Antragsteller Details, konkrete Handlungsabläufe oder eine genauere räumliche oder zeitliche Einordnung nahezu gänzlich vermissen ließ. [...] Das Bundesamt beschränkt sich jedoch darauf, darzulegen, dass die Ausführungen unsubstantiiert und pauschal sind. Es wird jedoch nicht deutlich, warum diese Aussagen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfüllen. Insbesondere wird nicht hinsichtlich der in Betracht kommenden Variante 3 (unwahrscheinliche Angaben) dargelegt, inwieweit Widersprüche zu hinreichend gesicherten Herkunftsinformationen bestehen. Nicht ausreichend ist die pauschale Feststellung, bei Durchsicht der Anhörungsprotokolle dränge sich geradezu der Eindruck auf, dass der Antragsteller eine zielgerichtete auf den Kern der Verfolgung ausgerichtete Fluchtgeschichte konstruiert habe und in den wesentlichen Punkten nicht über selbst erlebtes berichtete. Auch die pauschale Aussage, die Fluchtgeschichte mute vor dem Hintergrund einer befürchteten politischen Verfolgung nahezu lebensfremd und naiv an, legt nicht dar, warum die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfüllt sind. [...]
Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. [...]
Indessen hat der Antragsteller im Kern einen im Sinne des Asylgesetzes durchaus schutzrelevanten Sachverhalt vorgetragen. Insbesondere hat er vorgetragen, ihm drohe in Angola politisch motivierte Verfolgung, da er regierungskritische Informationen weitergegeben habe. [...]