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SG Altenburg

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Zitieren als:
SG Altenburg, Beschluss vom 13.01.2025 - S 21 AY 1326/24 ER - asyl.net: M33262
https://www.asyl.net/rsdb/m33262
Leitsatz:

Jahresfrist bei unvollständiger Rechtsbehelfsbelehrung:

Wenn in einer Rechtsbehelfsbelehrung die Aufzählung der Möglichkeiten, wie elektronisch Widerspruch erhoben werden kann, unvollständig ist, dann ist die Belehrung fehlerhaft und es gilt für den Rechtsbehelf die Jahresfrist.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Rechtsmittelbelehrung, Sozialrecht, Arbeitsgelegenheit, Gemeinschaftsunterkunft, alleinstehend, Regelbedarfsstufe,
Normen: AsylbLG § 3a, AsylbLG § 3, AsylbLG § 7, SGG § 66
Auszüge:

[...]

Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 08.08.2024 betrage nach § 84 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 66 SGG ein Jahr nach Bekanntgabe, da die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig bzw. unvollständig gewesen sei. [...]

a) Zunächst steht einem Anordnungsanspruch für den Zeitraum 24.11.2024 – 31.12.2024 nicht etwa die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 08.08.2024 entgegen. Der Widerspruch vom 22.11.2024 war zulässig, insbesondere fristgemäß eingereicht worden, da die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 S. 1 SGG maßgeblich war. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 08.08.2024 war – nach der gebotenen summarischen Prüfung – unrichtig, da der AG auch über die einzuhaltende Form des Widerspruchs belehrt und dabei mit dem Verweis auf das Dokument mit qualifizierter elektronischen Signatur an das beBPo nicht vollständig alle Möglichkeiten der Einreichung auf elektronischem Wege erfasst hat (vgl. Hessisches LSG, Beschl. v. 11.11.2024 – L 4 AY 13/24 B ER, Rn. 32ff). § 84 Abs. 1 SGG verweist hinsichtlich der Formanforderungen für einen Widerspruch auch auf § 36a Abs. 2 und Abs. 2a SGG, wonach u. a. die Einreichung eines elektronischen Dokuments genügt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. wo weitere schriftformersetzende Abgabemöglichkeiten genannt werden. Durch die unvollständige Aufzählung kann bei dem Betroffenen ein Irrtum herbeigeführt werden, der ihn davon abhalten könnte, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BSG, Urt. v. 27.09.2023 – B 7 AS 10/22 R, Rn. 14).

Unabhängig davon könnte der Widerspruch hier jedenfalls als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X angesehen werden. Auch in seinem solchen Fall kann ein Eilantrag zulässig sein (vgl. Keller, a. a. O., § 86b Rn. 26d), wenn auch wegen der (möglichen) Bestandskraft besonders strenge Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen wären. Eine einstweilige Anordnung wäre möglich, wenn der frühere Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.08.2021 – L 23 AY 10/21 B ER, Rn. 5; Burkiczak in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. Stand 07.01.2025, § 86b Rn. 397).

b) Die Kammer sieht eine solche offensichtliche Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide vom 08.08.2024 und 25.11.2024 hinsichtlich der Leistungshöhe als gegeben. Der AS hat einen Erfolg in der Hauptsache glaubhaft gemacht. Es ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG besteht, auch wenn der AS in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 AsylG unterbracht ist und für ihn vom Wortlaut des Gesetzes her die Bedarfe in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 einschlägig sind.

Die Kammer teilt die vielfach in Rechtsprechung und Kommentierung ausgedrückten erheblichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vom Gesetzgeber in § 3a AsylbLG geregelten besonderen Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind (als nur einige Beispiele: LSG Mecklenburg-Vorpommern; Beschl. v. 11.05.2020 – L 9 AY 22/19 B ER und 21..01.2021 – L 9 AY 27/20 B ER; SG Gelsenkirchen, Urt. v. 08.04.2021 – S 32 AY 30/20, Rn. 16f; SG Kassel, Beschl. v 13.07.2020 – S 12 AY 20/20 ER, Rn. 19f; Hessisches LSG, Beschl. v. 20.12.2022 – L 4 AY 28/22 B ER; SG Stuttgart, Beschl. v. 15.05.2024 – S 9 AY 1438/24 ER; Leupold in: Grube/Wahrendorf/Flint, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 3a Rn. 12, Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 23.12.2024), Rn. 53). Unabhängig davon, ob von einer notwendigen verfassungskonformen Auslegung ausgegangen wird in dem Sinne, dass ein gemeinsames Wirtschaften nachgewiesen sein muss, oder von einer direkten Ableitung aus der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung, nimmt die überwiegende Rechtsprechung und Literatur auch hier einen bestehenden Anspruch in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 an. [...]

Eine Vorlagepflicht an das BVerfG besteht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 24.8.2022 – L 8 SO 56/22 B ER, Rn. 15; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a. a. O., § 86b Rn. 39). Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Vorschriften hat dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu bleiben (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.01.2021 – L 9 AY 27/20 B ER, Rn. 26)

Zur streitigen Rechtsfrage ist beim BSG das Revisionsverfahren Az.: B 8 AY 1/22 R anhängig, in dem am 26.09.2024 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergangen ist, deren Gründe noch nicht vorliegen. Insofern dürfte von einer Vorlage zum BVerfG auszugehen sein. [...]

Angesichts der dargestellten klar überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 – Az. 1 BvL 3/21 – sind nach Auffassung der Kammer jedoch keine hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit zu stellen (ebenso: LSG Niedersachsen, Beschl. v. 29.06.2023 – L 8 AY 18/23 B ER, Rn. 10).

Schon vor dem Hintergrund, dass die hier streitige monatliche Differenz von 47 Euro (bzw. ab 1/2025 von 44 Euro) etwa 11 % des Regelbedarfs ausmacht, ist angesichts der Betroffenheit des verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimums eine Eilbedürftigkeit zu begründen (vgl. z. B. SG Stuttgart, Beschl. v. 15.05.2024 – S 9 AY 1438/24 E, Rn. 21, Hessisches LSG, Beschl. v. 20.12.2022 – L 4 AY 28/22 B ER, Rn. 40). [...]

Davon abgesehen vermag sich die Kammer der Argumentation des AG nicht anzuschließen, dass mit der Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit ein Zuverdienst möglich sei, der die Schere zwischen den Regelbedarfsstufen – vorläufig – schließen könne, was die Eilbedürftigkeit entfallen lasse. Zum einen ist zu bedenken, dass auch in Partnerschaft lebende Asylbewerber genauso zu Arbeitsgelegenheiten herangezogen werden und damit wiederum gleiche Leistungen trotz fehlender Vergleichbarkeit (fehlende Synergie- bzw. Einspareffekte beim AS) zur Verfügung stünden. Zum anderen handelt es sich bei den 0,80 Euro/Stunde explizit um eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung wird nicht deshalb gezahlt, weil der Leistungsberechtigte Tätigkeiten verrichtet, sondern weil ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit Mehraufwendungen entstehen (vgl. Siefert in: Siefert, 2. Aufl. 2020, AsylbLG, § 5 Rn. 46). Durch diesen Betrag sollen die zusätzlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten gedeckt werden, die durch den arbeitsbedingten Bedarf, etwa in der Gestalt von Fahrtkosten, Arbeitskleidung, entstehen (vgl. Frerichs, a. a. O., § 5 Rn. 88). Insofern können mögliche Zahlungen nach § 5 Abs. 2 AsylbLG nicht als "Zuverdienst" angesehen werden. Ein Verweis hierauf zur Überbrückung unzumutbarer Nachteile aufgrund der tatsächlich bestehenden Unterdeckung des Existenzminimums (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2022 – 1 BvL 3/21, Rn.86) erscheint dem Gericht nicht gerechtfertigt. Eine Einordnung bzw. Anrechnung als Einkommen wird bereits durch das Gesetz selbst ausgeschlossen, § 7 Abs. 2 S. 2 AsylbLG. [...]