BlueSky

OVG Niedersachsen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.04.2025 - 4 LA 12/23 - asyl.net: M33266
https://www.asyl.net/rsdb/m33266
Leitsatz:

Beweiswirkung des elektronischen Empfangsbekenntnisses: 

1. Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme.

2. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern vollständig entkräftet werden und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Zustellung, elektronisches Empfangsbekenntnis, elektkronischer Rechtsverkehr, Rechtsmittelfrist, Berufungszulassungsantrag
Normen: AsylG § 78 Abs. 4 Satz 1, VwGO § 56 Abs. 2, ZPO § 173 Abs. 2, ZPO § 173 Abs. 3, ZPO § 175 Abs. 1, ZPO § 175 Abs. 3
Auszüge:

[...]

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist wegen Versäumens der Antragsfrist bereits als unzulässig zu verwerfen.

In Asylrechtsstreitigkeiten ist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen (§ 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG). In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Der Zulassungsantrag des Klägers genügt diesen Vorgaben nicht.

Abgestellt auf das in der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts befindliche elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) wurde das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. Dezember 2022 dem Prozessbevollmächtigen des Klägers am Freitag, den 23. Dezember 2022 zugestellt. Die Frist zur Beantragung der Zulassungsberufung lief gemäß § 57 VwGO i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 ff. BGB am Montag, den 23. Januar 2023 ab. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst am Freitag, den 27. Januar 2023 eingegangen. [...]

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ausgeführt, das eEB sei am 27. Dezember 2022 abgegeben worden. An diesem Tage habe er es auch tatsächlich empfangen. Bei dem im eEB angegebenen 23. Dezember 2022 handele es sich nicht um den Empfangszeitpunkt. Das eEB sei aufgrund eines Bedienungsfehlers im beA-Programm zu Stande gekommen und entspreche nicht dem Tag des Empfangs und der Kenntnisnahme. Alle empfangenen Dokumente würden vor dem Ausdruck im System mit dem Datum des Empfangs als „Wasserzeichen“ markiert. Das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2022 sowie das Urteil und die Niederschrift der öffentlichen Sitzung trügen den Schriftzug „ORRAE, Empfangen am 27.12.2022“, was der Wirklichkeit entspreche. Das abgegebene Empfangsbekenntnis sei auf den 27. Dezember 2022 zu korrigieren. Er könne hierzu eine eidesstattliche Erklärung abgeben. Die EBs würden nur von ihm mit seiner beA-Karte abgegeben, keine weitere Person sei hierzu berechtigt oder erhalte die Karte zur Verfügung gestellt. Die Ausdrucke mit den „Wasserzeichen“ „ORRAE, Empfangen am 27.12.2022“ legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor. Eine eidesstattliche Erklärung brachte er hingegen nicht bei.

Dieses Vorbringen genügt den strengen Anforderungen an den von dem Kläger zu erbringenden Gegenbeweis nicht.

Es kommt schon nicht auf den vom Prozessbevollmächtigen des Klägers benannten Zeitpunkt der Erstellung eines Ausdrucks der übermittelten Dokumente und des Aufbringens von „Wasserzeichen“ an, sondern – wie ausgeführt – vielmehr auf den Zeitpunkt der Entgegennahme des in dem eEB bezeichneten Schriftstücks. Beide Zeitpunkte dürften auch in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Regel – wenn auch ggf. nur geringfügig – voneinander dergestalt abweichen, dass die Entgegennahme zeitlich vor dem Erstellen des Ausdrucks und der „Wasserzeichen“ erfolgt, denn denklogisch ist ein Erstellen des Ausdrucks und der „Wasserzeichen“ ohne vorherige Entgegennahme des Schriftstücks ausgeschlossen. Im Übrigen kann es allein auf die Datumsangabe in den „Wasserzeichen“ nicht ankommen, weil dies zur Folge hätte, der Datumsangabe in den „Wasserzeichen“ einen höheren Beweiswert als dem in dem eEB angegebenen Datum zu kommen zu lassen. Dies wird obigen Anforderungen ersichtlich nicht gerecht, zumal seitens des Klägers auch nicht weiter aufgeklärt wurde, ob die Datumseingabe in den „Wasserzeichen“ systemseitig automatisiert oder händisch durch den Benutzer erfolgt.

Der von dem Prozessbevollmächtigen des Klägers angeführte Bedienungsfehler im beA-Programm wurde nicht weiter substantiiert und vermag die Beweiskraft des eEB schon deshalb nicht zu entkräften.

Es ist im Übrigen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der vom Prozessbevollmächtigen des Klägers umrissene Geschehensablauf des zeitlichen Zusammenfallens des Erstellens der Ausdrucke der Dokumente und des Aufbringens der „Wasserzeichen“ mit dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Dokumente am gleichen Tage, nämlich den 27. Dezember 2022, zutrifft. Es erscheint dem Senat bei lebensnaher Betrachtung auch als naheliegend, dass die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Ausdrucke nicht von ihm persönlich, sondern durch eine/n Kanzleiangestellte/n gefertigt werden. Allein die Möglichkeit des tatsachlichen Empfangs des Urteils und seines Ausdrucks am 27. Dezember 2022 reicht aber nach vorstehenden Grundsätzen zum Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem eEB enthaltenen Angaben gerade nicht aus. So hat der Prozessbevollmächtigte – trotz Aufklärungsverfügung des Senats vom 7. April 2025 mit Fristsetzung – die näheren Arbeitsabläufe in seiner Kanzlei und die Funktionsweise der von ihm verwendeten Software nicht erläutert. Daher fällt hier maßgeblich ins Gewicht, dass der sich bei Zugrundelegung des aus dem eEB ergebene Geschehensablauf – Zeitpunkt der Entgegennahme am 23. Dezember 2022, Versenden des eEB erst am 27. Dezember 2022 – sowohl technisch möglich und nachvollziehbar als auch im konkreten Einzelfall anhand der zeitlichen Abläufe denkbar und keineswegs gänzlich ausgeschlossen erscheint. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Für die Rücksendung des eEB in Form eines strukturierten Datensatzes per beA ist es erforderlich, dass auf Seiten des die Zustellung empfangenden Rechtsanwalts die Nachricht aktiv geöffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt („Abgabe erstellen“), das Datum des Erhalts des Dokuments aktiv eingegeben und anschließend durch aktive Betätigung der Schaltfläche „Senden“ das so generierte Empfangsbekenntnis bewusst an das Verwaltungsgericht gesendet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 17.1.2024 - VII ZB 22.23 -, juris Rn. 10 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 19.9.2022 - 9 B 2.22 -, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.5.2021 - 11 A 481/21.A -, juris Rn. 7 f. m.w.N.; VG Berlin, Urt. v. 24.5.2023 - 38 K 6/23 A -, juris Rn. 20; Biallaß, NJW 2019, 3495 (3495); Müller, NJW 2017, 2716 ff. (2713)). Die Abgabe des eEB setzt mithin die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein eEB nicht ausgelöst wird (BGH, Beschl. v. 17.1.2024 - VII ZB 22.23 -, juris Rn. 10 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 19.9.2022 - 9 B 2/22-, juris Rn. 17 ff.). Das eEB wird also unter Einfügung des gewillkürten Empfangszeitpunkts durch die Softwareanwendung des Zustellungsempfängers, also beispielsweise durch seine beA-Webanwendung oder seine Kanzleisoftware, erstellt. Die Rücksendung des eEB ist ebenfalls von einem Willensakt abhängig (Müller, NJW 2017, 2717 (2713)). Sowohl die Erstellung des eEB als auch die Abgabe gegenüber dem Gericht erfordern mithin eine tatsächliche (willensgesteuerte) Handlung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.5.2021 - 11 A 481/21.A -, juris Rn. 9). Nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Senats ist es technisch nicht möglich, dass bei Eingang eines Schriftstücks im beA automatisiert bzw. aufgrund eines technischen Fehlers ein eEB erzeugt und an das Verwaltungsgericht übermittelt wird (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.5.2021 - 11 A 481/21.A -, juris Rn. 7).

Bei diesem technischen Ablauf ist es durchaus möglich, das betreffende Dokument zur Kenntnis zu nehmen, das eEB zu erstellen und den Zeitpunkt des Empfangs einzutragen und abzuspeichern, den Versand aber erst später zu veranlassen (vgl. etwa VG Berlin, Urt. v. 24.5.2023 - 38 K 6/23 A -, juris Rn. 20). Dies erscheint auch in Anbetracht des Zeitablaufs im konkreten Einzelfall möglich und keineswegs gänzlich ausgeschlossen. Am Freitag, den 23. Dezember 2022 wurde die elektronische Nachricht des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21. Dezember 2022 mit dem Konvolut bestehend aus Anschreiben, Sitzungsniederschrift und Urteil mit Signatur an den Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie an die Beklagte versendet (vgl. Ab-Erledigungs-Vermerk auf Bl. 91 d. Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Das eine Entgegennahme auch des Prozessbevollmächtigten des Klägers noch am 23. Dezember 2022 möglich war, zeigt bereits, dass zwar gemäß dem Vermerk nach § 298 Abs. 3 ZPO die Signaturprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts von der Geschäftsstelle erst am 23. Dezember 2022 um 10:45 Uhr durchgeführt wurde, aber gemäß entsprechendem Prüfvermerk das eEB der Beklagten bereits am 23. Dezember 2022 um 11:25 Uhr beim Verwaltungsgericht einging. Hieraus ist ohne weiteres erkennbar, dass die Versendung der elektronischen Nachricht des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21. Dezember 2022 jedenfalls am 23. Dezember 2022 zwischen 10:45 Uhr und 11:25 Uhr erfolgte. So ist bei Zugrundelegung des sich aus dem eEB ergebenen Geschehensablaufs – Zeitpunkt der Entgegennahme am 23. Dezember 2022, Versenden des eEB erst am 27. Dezember 2022 – auch nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern durchaus möglich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die elektronische Nachricht ebenfalls noch am 23. Dezember 2022 geöffnet und das eEB erstellt hat, sodann aber versäumte, das eEB zu versenden und das Versenden erst nach den Weihnachtsfeiertagen am Dienstag, den 27. Dezember 2022 nachholte.

Ob und in welcher Weise die Funktionsweise in der Softwareanwendung des Prozessbevollmächtigten des Klägers oder auch seine Kanzleiabläufe von den vorstehend umrissenen denkbaren Geschehensabläufen wohlmöglich abweichen könnten, hat er – wie bereits ausgeführt – trotz Aufklärungsverfügung des Senats vom 7. April 2025 nicht weiter aufgeklärt. Trotz entsprechender Aufforderung des Senats hat er auch keinen Ausdruck des das eEB betreffende sog. „beA-Nachrichtenjournals“ beigebracht, das u. a. ausweisen dürfte, wann und von welchem Benutzer die elektronische Nachricht des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21. Dezember 2022 mit dem Konvolut bestehend aus Anschreiben, Sitzungsniederschrift und Urteil mit Signatur von ihm im beA-Postfach erstmals geöffnet wurde, und mithin den Gegenbeweis zu erbringen ggf. in der Lage gewesen wäre (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.12.2019 - 2 ME 634/19 -, juris Rn. 2; Wagner/Ernst, NJW 2021, 1567 f. (1564)). Demgegenüber indiziert auch die Rücksendung des zum Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022 abgegebenen eEB einen Arbeitsablauf in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers, bei dem zwischen dem Zeitpunkt des Empfangs gerichtlicher Schreiben und dem Datum der Rücksendung der dazugehörigen eEB durchaus eine Zeitspanne von mehreren Tagen liegen kann: Der Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut dem abgebebenen eEB am 15. Dezember 2022 zugegangen. Das eEB übermittelte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Verwaltungsgericht allerdings erst eine Woche später am 22. Dezember 2022. [...]