Die Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist nicht Gegenstand des Haftaufhebungsverfahrens:
1. Der Wirksamkeit einer Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG steht es nicht entgegen, wenn als Ziel der Abschiebung ein "falsches" Land benannt ist. Das Haftgericht prüft die Vollziehbarkeit der Abschiebung und nicht ihre Rechtmäßigkeit.
2. Eine unterbliebene Vereidigung von Dolmetschenden führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft.
3. Die qualifizierte elektronische Signatur von Urkundsbeamt*innen der Geschäftsstelle erfordert nicht die zusätzliche Angabe, als Urkundsbeamte*r zu handeln.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
8 a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Beschwerdeentscheidung sei bereits deshalb aufzuheben, weil sie nicht die erforderlichen elektronischen Signaturen aufweise, greift nicht durch. [...] Sie rügt lediglich, daraus gehe nicht hervor, dass die signierende Person Urkundsbeamter der Geschäftsstelle sei. Dies führt aber nicht zur Fehlerhaftigkeit des Übertragungsnachweises. § 298a Abs. 2 Satz 4 ZPO schreibt zwar eine qualifizierte elektronische Signatur des Übertragungsnachweises durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, nicht aber die (zusätzliche) Angabe vor, als solcher zu handeln. Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Übertragungsnachweises ableiten. Dieser soll das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentieren. [...]
9 b) Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde. [...]
11 [...] Er begründet die beantragte Haftdauer damit, dass der Betroffene auf dem Luftweg nach Tunesien abgeschoben werden solle. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens, der begangenen Straftaten sowie der bestehenden Drogenabhängigkeit müsse er zwingend von der Bundespolizei und einem Arzt begleitet werden. Für die Organisation einer begleiteten Rückführung würden erfahrungsgemäß sechs Wochen benötigt. Aufgrund der zahlreichen Sperrtage in den Herkunftsländern in der letzten Dezemberwoche und der ersten Januarwoche 2024 müsse die beantragte Haftdauer auf acht Wochen ausgedehnt werden. [...]
12 cc) Diese Angaben sind ausreichend. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bedurfte es keiner genaueren Ausführungen zur Frequenz möglicher Flugverbindungen und zur Buchungslage. Ist eine Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung vorgesehen, kann sich die beteiligte Behörde ohne nähere Erläuterungen auf eine Auskunft der zuständigen Stelle oder - wie hier - entsprechende eigene Erfahrungswerte berufen, wonach ein Zeitraum von bis zu sechs Wochen erforderlich ist [...].
14 Der Wirksamkeit der Abschiebungsandrohung steht gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG ferner nicht entgegen, dass sie Algerien und nicht Tunesien als Zielstaat benennt (vgl. Hocks in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 59 Rn. 19, 20). Zwar muss dem Betroffenen vor der Abschiebung der Zielstaat bekannt gegeben und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99, BVerwGE 111, 343 [juris Rn. 14]). Dies betrifft jedoch die Rechtmäßigkeit der Abschiebung, die nicht Gegenstand des Haftaufhebungsverfahrens, sondern vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 67/20, juris Rn. 9). Der Haftrichter hat nur die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, nicht aber zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt.
15 [...] Eine möglicherweise unterbliebene Vereidigung des Dolmetschers führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft.
16 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt allein der Umstand, dass eine Beeidigung des Dolmetschers unterblieben ist, nicht zu einem Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (BGH, Beschluss vom 6. April
2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 9 bis 11 mwN). Verfahrensfehler bei der Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 420 Abs. 1 FamFG verletzen den Betroffenen in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur, wenn sie nicht nur den formal ordnungsmäßigen Ablauf der Anhörung, sondern deren Grundlagen betreffen und ihr den Charakter einer "Nichtanhörung" verleihen [...].