Kein Folgeantrag mangels inhaltlicher Prüfung im vorherigen Verfahren:
Ein Antrag ist nicht als Folgeantrag i.S.d. § 71 AsylG zu qualifizieren, wenn im früheren Asylverfahren keine inhaltliche Prüfung des Schutzbegehrens erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller nach bestandskräftiger Ablehnung des früheren Asylantrags als unzulässig wegen Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat erneut einen Asylantrag in Deutschland gestellt.
(Leitsätze der Redaktion)
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Der Bescheid vom 5. März 2025, mit dem die Antragsgegnerin unter Ziffer 1 den erneuten Asylantrag gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ist rechtswidrig. [...]
Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG sind nicht erfüllt. Denn bei dem vom Antragsteller am 13. August 2024 gestellten Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens handelt es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. [...]
Ein Antrag ist nicht als Folgeantrag i.S.d. § 71 AsylG zu qualifizieren, wenn im früheren Asylverfahren eine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens nicht erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 – 1 C 55.20 –, juris Rn. 18 für den Fall der vorherigen Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG).
Stellt ein Antragsteller – wie hier – nach bestandskräftiger Ablehnung seines früheren Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen der Mitgliedstaat der Europäischen Union erneut einen Asylantrag, ist dieser Antrag mangels inhaltlicher Prüfung eines Anspruchs auf internationalen Schutz im früheren Verfahren nicht als Folgeantrag zu qualifizieren (a.A.: VG Göttingen, Urteil vom 6. Februar 2023 – 3 A 81/22 –, juris Rn. 25). [...]