Ablehnung eines Asylfolgeantrages als offensichtlich unbegründet:
1. Bei einem zulässigen Folgeantrag ist im Falle von dessen Ablehnung die Qualifikation als offensichtlich unbegründet die gesetzlich vorgesehene Folge.
2. Ernstliche Zweifel an der Ablehnung eines solchen Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet bestehen jedenfalls dann nicht, wenn das Bundesamt den Sachverhalt umfassend aufgeklärt hat und er sich danach als evident aussichtslos erweist.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
19 2. Auch die Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesamt stützt sich dabei auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag unter anderem dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer – wie hier – einen Folgeantrag gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Bei Ablehnung des Folgeantrags als unbegründet ist die Qualifizierung durch das Offensichtlichkeitsurteil die gesetzlich vorgesehene Folge (kritisch Schiebel/Schulz-Bredemeier, ZAR 2024, 267 [276 f.]). Selbst bei einschränkender Auslegung, dass der Offensichtlichkeitsausspruch nur gerechtfertigt ist, wenn der weitere Asylantrag evident aussichtlos ist (dafür etwa VG Würzburg, Beschluss vom 16. August 2024 – W 8 S 24.31427 –, Rn. 16, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2024 – 10 AE 1473/24 –, Rn. 15, juris; dagegen VG Köln, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 27 L 183/25.A –, Rn. 24 ff., juris), bestehen hier keine ernstlichen Zweifel. Auf obige Ausführungen (unter Ziff. 1.) ist zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass beim Einzelrichter auch keine Zweifel an der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Bundesamt bestehen, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur weiteren Aufklärung in der Hauptsache erforderlich scheinen ließen (vgl. auch hierzu Schiebel/Schulz-Bredemeier, ZAR 2024, 267 [277.]). Schon in ihrem ersten Asylverfahren hatte die bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Antragstellerin ausreichend Gelegenheit, die für sie sprechenden Aspekte vorzutragen, sei es bei ihrer persönlichen Anhörung durch eine Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung, in der mündlichen Verhandlung am 01. August 2024 oder auch schriftsätzlich. Auch im Folgeverfahren wurde die Antragstellerin ausführlich durch eine Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung informatorisch angehört. Zudem war die Antragstellerin während der informatorischen Anhörung anwaltlich vertreten und ihre Bevollmächtigte anwesend. [...]