BlueSky

EuGH

Merkliste
Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 13.03.2025 - C-247/23 [Deldits] - VP gg. Ungarn - asyl.net: M33299
https://www.asyl.net/rsdb/m33299
Leitsatz:

Eintragung geschlechtsbezogener Daten in das Flüchtlingsregister: 

1. Nach Art. 16 DSGVO (Recht auf Berichtigung) ist die mit der Führung eines öffentlichen Registers betraute nationale Behörde verpflichtet, personenbezogene Daten betreffend die Geschlechtsidentität einer natürlichen Person zu berichtigen, wenn diese Daten nicht richtig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung sind. 

2. Betreffen die in dem öffentlichen Register enthaltenen personenbezogenen Daten die Geschlechtsidentität, kann die die Berichtigung beantragende Person verpflichtet werden, relevante und hinreichende Nachweise vorzulegen, um die Unrichtigkeit der festgehaltenen Daten festzustellen. Ein Mitgliedstaat darf das Recht auf Berichtigung jedoch keinesfalls davon abhängig machen, dass eine geschlechtsangleichende Operation nachgewiesen wird. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Registrierung, Geschlechtsidentität, transsexuell, Datenschutz, Datenschutzgrundverordnung, Geschlechtseintrag
Normen: DSGVO Art. 16, DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. d
Auszüge:

[...]

15 VP ist eine Person mit iranischer Staatsangehörigkeit, der 2014 in Ungarn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Zur Stützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hatte sich VP auf ihre Transidentität berufen und psychiatrische und gynäkologische Atteste vorgelegt. Nach diesen Attesten wurde VP zwar als Frau geboren, hatte jedoch eine männliche Geschlechtsidentität. Nach der Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft auf dieser Grundlage wurde VP aber als Frau in das Flüchtlingsregister eingetragen, das nach den Bestimmungen des Asylgesetzes von der Ausländerbehörde geführt wird und die Identifikationsdaten, darunter das Geschlecht, der natürlichen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, enthält.

16 Im Jahr 2022 stellte VP bei der Ausländerbehörde nach Art. 16 DSGVO einen Antrag auf Berichtigung der Angabe ihres Geschlechts als männlich und auf Änderung ihres Vornamens im Flüchtlingsregister. VP fügte diesem Antrag die erwähnten ärztlichen Atteste bei. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2022 lehnte die Ausländerbehörde den Antrag mit der Begründung ab, VP habe nicht nachgewiesen, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen habe, und die vorgelegten Atteste belegten nur ihre Transidentität.

17 VP erhob gegen diesen Bescheid Nichtigkeitsklage beim Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn), dem vorlegenden Gericht. Zur Stützung ihrer Klage macht VP geltend, dass Transidentität definitionsgemäß eine Änderung der Geschlechtsidentität bedeute und dass die vorgelegten ärztlichen Atteste diese Änderung bestätigten. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebe sich, dass für die Anerkennung einer Geschlechtsidentitätsänderung keine geschlechtsangleichende Operation verlangt werden dürfe. Ein derartiges Erfordernis verstieße auch u. a. gegen die Art. 3 und 7 der Charta. [...]

21 Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die Behörde, die nach dem mitgliedstaatlichen Recht die Register führt, im Hinblick auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Person verpflichtet ist, von ihr registrierte personenbezogene Daten betreffend das Geschlecht dieser Person zu berichtigen, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher nicht dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO niedergelegten Grundsatz der Richtigkeit entsprechen?

2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die Person, die die Berichtigung von Daten betreffend ihr Geschlecht beantragt, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags vorzulegen?

3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die antragstellende Person nachweisen muss, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat? [...]

22 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 16 DSGVO dahin auszulegen ist, dass danach eine mit der Führung eines öffentlichen Registers betraute nationale Behörde verpflichtet ist, personenbezogene Daten betreffend die Geschlechtsidentität einer natürlichen Person zu berichtigen, wenn diese Daten nicht richtig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung sind.

23 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die betroffene Person nach Art. 16 DSGVO das Recht hat, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. [...]

37 Jedenfalls kann ein Mitgliedstaat das Recht auf Berichtigung nicht mit der Begründung verweigern, dass es in seinem nationalen Recht kein Verfahren zur rechtlichen Anerkennung von Transidentität gebe. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht zwar die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Personenstands und der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtsidentität unberührt lässt, diese Staaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch das Unionsrecht beachten müssen. Somit ist eine nationale Regelung, die es verhindert, dass eine transgeschlechtliche Person wegen fehlender Anerkennung ihrer neuen Geschlechtsidentität eine notwendige Voraussetzung erfüllen kann, um in den Genuss eines unionsrechtlich geschützten Anspruchs – wie im vorliegenden Fall des in Art. 8 Abs. 2 der Charta verankerten und in Art. 16 DSGVO konkretisierten Rechts – zu gelangen, grundsätzlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar anzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 53 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 16 DSGVO dahin auszulegen ist, dass danach eine mit der Führung eines öffentlichen Registers betraute nationale Behörde verpflichtet ist, personenbezogene Daten betreffend die Geschlechtsidentität einer natürlichen Person zu berichtigen, wenn diese Daten nicht richtig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung sind.

Zur zweiten und zur dritten Frage

39 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 16 DSGVO dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat mittels Verwaltungspraxis die Ausübung des Rechts auf Berichtigung von in einem öffentlichen Register enthaltenen personenbezogenen Daten betreffend die Geschlechtsidentität einer natürlichen Person davon abhängig machen kann, dass insbesondere eine geschlechtsangleichende Operation nachgewiesen wird.

40 Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist in Art. 16 DSGVO nicht festgelegt, welche Nachweise ein Verantwortlicher verlangen kann, um die Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten festzustellen, deren Berichtigung eine natürliche Person beantragt.

41 In diesem Zusammenhang kann die betroffene Person, die die Berichtigung dieser Daten beantragt, zwar verpflichtet sein, relevante und hinreichende Nachweise vorzulegen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um die Unrichtigkeit dieser Daten festzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Dezember 2022, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], C-460/20, EU:C:2022:962, Rn. 68 und 72), jedoch ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat, wie oben in Rn. 36 ausgeführt, die Ausübung des Rechts auf Berichtigung nur unter Beachtung von Art. 23 DSGVO beschränken darf. [...]

43 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Verwaltungspraxis aufgenommen hat, die darin besteht, die Ausübung des Rechts einer transgeschlechtlichen Person auf Berichtigung von in einem öffentlichen Register enthaltenen Daten betreffend ihre Geschlechtsidentität davon abhängig zu machen, dass eine geschlechtsangleichende Operation nachgewiesen wird. Eine solche Verwaltungspraxis führt zu einer Beschränkung des Rechts auf  Berichtigung, die, wie in den beiden vorstehenden Randnummern ausgeführt, die in Art. 23 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllen muss.

44 Erstens ist festzustellen, dass diese Verwaltungspraxis nicht dem Erfordernis entspricht, dass durch Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das in Art. 16 DSGVO vorgesehene Recht nur im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden darf. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht scheint das ungarische Recht nämlich keine Gesetzgebungsmaßnahme zu den für die Berichtigung von Daten betreffend die Geschlechtsidentität von im Flüchtlingsregister eingetragenen Personen geltenden Nachweisanforderungen zu enthalten.

45 Zweitens beeinträchtigt eine solche Verwaltungspraxis den Wesensgehalt der durch die Charta garantierten Grundrechte, insbesondere den Wesensgehalt des Rechts auf Unversehrtheit (Art. 3 der Charta) und des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 der Charta).

46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die durch sie garantierten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite haben wie die entsprechenden Rechte aus der EMRK, wobei die EMRK einen Mindestschutzstandard darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schützt Art. 8 EMRK, der Art. 7 der Charta entspricht, die Geschlechtsidentität einer Person, die ein konstitutives Element und eine der intimsten Angelegenheiten ihres Privatlebens ist. Somit umfasst diese Bestimmung das Recht jedes Einzelnen, die Einzelheiten seiner Identität als Mensch festzulegen, was das Recht transgeschlechtlicher Personen auf persönliche Entwicklung und auf körperliche und moralische Unversehrtheit sowie auf Achtung und Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität umfasst. Dieser Art. 8 erlegt den Staaten zu diesem Zweck neben negativen Verpflichtungen, die den Schutz transgeschlechtlicher Personen vor willkürlichen Eingriffen des Staates bezwecken, positive Verpflichtungen auf, was auch die Einrichtung wirksamer und zugänglicher Verfahren impliziert, die eine wirksame Achtung ihres Rechts auf Geschlechtsidentität gewährleisten. Zudem verfügen die Staaten angesichts der besonderen Bedeutung dieses Rechts in diesem Bereich nur über einen begrenzten Gestaltungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

48 In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte insbesondere entschieden, dass die Anerkennung der Geschlechtsidentität einer transgeschlechtlichen Person nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass sich diese Person entgegen ihrem Wunsch einer Operation unterzieht (vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 19. Januar 2021, X und Y/Rumänien, CE:ECHR:2021:0119JUD000214516, §§ 165 und 167 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). [...]