Notwendige Begründung der Frist eines Einreiseverbots:
1. Die Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots muss begründet werden. Wendet die Behörde ohne Begründung die Höchstfrist von 60 Monaten an, liegt eine Ermessensunterschreitung vor.
2. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein im Asylverfahren anzuordnendes abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot ermessensfehlerfrei auf die Dauer von 30 Monaten befristet werden kann, wenn die Situation keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist und insbesondere Umstände, die das gefahrenabwehrrechtliche Interesse an einem Fernhalten der Person vom Bundesgebiet erhöhen, nicht erkennbar sind.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
4. Demgegenüber ist die Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot begründet. Dieses ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es kann nicht auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützt werden. Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es soll gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. [...]
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich die Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von 60 Monaten als ermessensfehlerhaft [...].
a. Ausgehend von der insoweit maßgeblichen Begründung des streitgegenständlichen Bescheids ist ungeachtet aller sonstigen Zweifelsfragen jedenfalls eine Ermessensunterschreitung festzustellen. Die Beklagte setzt die im vorliegenden Fall längste mögliche Frist von 60 Monaten fest. In der Begründung ihrer Entscheidung führt sie nach einer Wiedergabe des Gesetzestextes im Kern lediglich aus, es seien keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zu Gunsten des Klägers hätten berücksichtigt werden können. Sie geht demnach im Ausgangspunkt von der gesetzlichen Höchstfrist aus, ohne dies in irgendeiner Weise zu begründen und gibt zugleich an, eine Reduzierung sei nur bei Belangen angezeigt, die zugunsten des Klägers zu berücksichtigen seien. Indem sie die gesetzliche Höchstfrist ohne Begründung zum Ausgangspunkt ihrer Ermessensbetätigung wählt, schränkt sie den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum in unzulässiger Weise ein. So ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein im Asylverfahren anzuordnendes abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot - jedenfalls auch - ermessensfehlerfrei auf die Dauer von 30 Monaten befristet werden kann, wenn die Situation keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist und insbesondere Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar sind wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Leitsatz 1). [...]