Kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr in Syrien:
"1. Für die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 4 AsylG ist allein maßgeblich, dass die unrichtigen Angaben oder das Verschweigen der wesentlichen Tatsachen kausal für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewesen sind.
2. Für Zivilpersonen besteht in Syrien jedenfalls in den Gebieten Damaskus und Damaskus-Land keine ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts mehr (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG)."
(Amtliche Leitsätze)
[...]
I. Die in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 23. September 2021 verfügte Rücknahme der mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2017 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ist – im maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG), – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Taugliche Ermächtigungsgrundlage ist nunmehr § 73 Abs. 4 AsylG. Danach ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte. Diese Norm ist vom Regelungsgehalt identisch mit der vorherigen Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 AsylG in der Fassung vom 15. August 2019. [...]
a) Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als eine Ausprägung des internationalen Schutzes ist auf Grund unrichtiger Angaben sowie infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden und könnte dem Kläger auch nicht aus anderen Gründen erteilt werden. [...]
Unrichtige Angaben im Sinne des § 73 Abs. 4 Alt. 1 AsylG sind Angaben, die mit den objektiven Gegebenheiten nicht übereinstimmen. In § 73 Abs. 4 Alt. 2 AsylG wird auch das gänzliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen für tatbestandsmäßig erklärt. Wesentlich sind solche Tatsachen, die für die Anerkennungsentscheidung maßgeblich sind [...].
Voraussetzungen ist weiterhin, dass dem Ausländer die Tatsachen positiv bekannt sind. Das Verschweigen erfordert ein bewusstes Nichtsagen oder Verheimlichen. Die Rücknahme setzt aber gerade nicht voraus, dass der Ausländer selbst unrichtige Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; eine subjektive Täuschungs- oder Unterdrückungsabsicht ist ebenso wenig erforderlich wie Arglist oder ein Verschulden. Es genügt vielmehr, dass dem Ausländer die unrichtigen Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen, die zu einer objektiv fehlerhaften tatsächlichen Grundlage für die Anerkennungsentscheidung geführt haben, zuzurechnen waren […].
Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung am 17. März 2016 ausdrücklich die Frage Nr. 7 mit dem Inhalt, ob er sich vor seiner Einreise nach Deutschland vorübergehend in einem anderen Land aufgehalten habe, verneint. Diese Aussage ist bereits objektiv unrichtig, da ausweislich des syrischen Reisepasses des Klägers er jedenfalls am 18. Februar 2016 aus ... ausgereist ist. Zudem sind aus seinen syrischen Reisepässen verschiedene Ein- und Ausreisen hinsichtlich ... und ... ersichtlich, die sowohl vor als auch nach seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland am 16. März 2016 datieren.
Auch hat der Kläger die Tatsache verschwiegen, dass ihm ursprünglich ein Aufenthaltsrecht im ... zustand, auch wenn dieses mittlerweile abgelaufen ist. Er hat ebenfalls seinen permanenten ... Aufenthaltstitel, der ihm bereits im November 2013 erteilt wurde, verheimlicht. Anhaltspunkte dafür, dass dieser im Zeitpunkt des Asylerstverfahrens nicht mehr gültig gewesen ist, bestehen nicht. [...]
Diese Tatsachen sind auch wesentlich für das Asylverfahren, da durch sie das Bundesamt in die Lage versetzt worden wäre zu prüfen, ob der Asylantrag nicht bereits nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig gewesen ist. [...]
Der Ausländer ist "auf Grund" unrichtiger Angaben oder "infolge" Verschweigens wesentlicher Tatsachen als Asylberechtigter oder als international Schutzberechtigter anerkannt worden, wenn diese Angaben oder dieses Verschweigen kausal für die An- bzw. Zuerkennung waren. Die falsche Tatsachengrundlage muss aus Rechtsgründen entscheidungserheblich gewesen sein. [...]
Der Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage macht deutlich, dass gerade zwischen der Zuerkennungsentscheidung und den unrichtigen Angaben bzw. dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Maßgeblich ist hierfür allein, dass die Zuerkennung auf Grund dieser fehlerhaften Angaben erfolgt ist. [...]
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt weder in der Heimatregion des Klägers, der Stadt Damaskus, noch in der angrenzenden Provinz Damaskus-Land derart hoch ist, dass der Kläger allein aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt Damaskus oder in der zugehörigen Provinz einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre (a)) [...].
Eine andere Bewertung folgt auch insbesondere nicht aus dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 und der Einnahme u.a. von Damaskus durch die Kämpfer der HTS (b)).
a) Hinsichtlich der Hauptstadt Damaskus und der angrenzenden Provinz Damaskus-Land ist das Ausmaß der willkürlichen Gewalt nicht derart hoch, dass der Kläger allein aufgrund seiner dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre. [...]
2. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Syrien schließlich auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Eine solche droht ihm nicht wegen Wehrdienstentziehung, illegaler Ausreise aus dem Land oder der Asylantragstellung und langjährigem Aufenthalt im westlichen Ausland. [...]