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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2025 - A 12 S 178/25 - asyl.net: M33341
https://www.asyl.net/rsdb/m33341
Leitsatz:

Erfolgreiche Berufung wegen einer Überraschungsentscheidung: 

1. Der Umstand, dass ein*e Kläger*in im Asylprozess informatorisch angehört wird, ist ein wesentlicher Vorgang der Verhandlung im Sinne von § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO (wesentliche Vorgänge der Verhandlung sind ins Protokoll aufzunehmen).

2.  Allein der Hinweis im Protokoll, dass ein*e Kläger*in "die Gelegenheit, die Gründe für die Furcht vor Verfolgung darzulegen" hatte, gibt keine Auskunft daüber, ob auch eine Anhörung zu den hier entscheidungserheblichen Ausschlussgründen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG stattfand. Das Sitzungsprotokoll entfaltet dahingehend eine negative Beweiskraft auch in Bezug auf die unterlassene informatorische Anhörung zu entscheidungserheblichen Umständen. 

3. Wird im Asylverfahren auf eine angebliche fehlende Unrechtseinsicht des Klägers abgestellt, ohne dass dieser zuvor hierzu angehört wurde, liegt eine Überraschungsentscheidung vor.

4. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO infolge einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage begründet zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

5. Die sachlich nicht gerechtfertigte Annahme fehlender Unrechtseinsicht des Klägers unter Bezug auf veraltete oder nicht aktuelle Akteninhalte verletzt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Asylverfahren, Berufungszulassung, Berufung, subsidiärer Schutz, Darlegungsgebot, Erkenntnismittel Grundsätzliche Bedeutung, Negative Beweiskraft
Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, GG Art. 103 Abs. 1, VwGO § 105, VwGO § 108 Abs. 1, ZPO § 160 Abs. 2, ZPO § 165
Auszüge:

[...]

1 Der am 29.01.2025 gestellte und begründete Antrag des Klägers, eines staatenlosen Palästinensers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon hatte, auf Zulassung der Berufung gegen das am 07.01.2025 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat teilweise Erfolg. Die vorgetragenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) führen nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Bezogen auf den (Teil-)Streitgegenstand des subsidiären Schutzes hat die Rüge eines Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Hinsichtlich anderer (Teil-)Streitgegenstände bleibt aber auch die Verfahrensrüge ohne Erfolg. [...]

13 II. Die Berufung ist bezogen auf die Abweisung der Klage, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichtet ist, zuzulassen, da eine geltend gemachte und dargelegte Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) in Bezug auf die Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vorliegt. 

14 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet als Prozessgrundrecht, dass die Verfahrensbeteiligten auf das Verfahren und sein Ergebnis dadurch Einfluss nehmen können, dass sie sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (Tatsachen und Beweismittel) und der entscheidungserheblichen Rechtslage äußern können, und verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (vgl. näher Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 259 <Stand: 3/2019>). In zeitlicher Hinsicht greift der Anspruch auf rechtliches Gehör nur im Hinblick auf solche Umstände, die bis zur Entscheidung des Gerichts gegeben sind.

15 Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann es im Einzelfall gebieten, Verfahrensbeteiligte auf einen tatsächlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Rechtsauffassung, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt, in geeigneter Form ausdrücklich hinzuweisen. Der Verfahrensbeteiligte muss vor der Entscheidung des Gerichts bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188). Die Hinweispflicht (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und hat insbesondere das Ziel der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 -, juris Rn. 11 m.w.N., und vom 27.01.2015 - 6 B 43.14 -, juris Rn. 23 ff.). Daraus folgt allerdings grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung und seine Würdigung des tatsächlichen Vorbringens mitzuteilen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die abschließende tatsächliche
und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung bzw. Entscheidungsfindung nach der mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 -, juris Rn. 11, vom 11.05.1999 - 9 B 1076.98 -, juris, und vom 17.11.1995 - 9 B 505.95 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 -, juris Rn. 17 ff.). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist nur anzunehmen, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht rechnen musste (vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 01.11.2024 - 2 BvR 684/22 -, juris Rn. 54, und vom 27.09.2018 - 1 BvR 426/13 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.03.2025 - 2 LA 91/22 -, juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2018 - A 11 S 1123/18 -, juris.; Neumann/Korbmacher in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 146 ff.). Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden  (BVerwG, Beschluss vom 29.01.2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13; Sächsisches OVG, Beschluss vom 26.01.2022 - 6 A 840/20.A -, juris Rn. 6). 

16 Hingegen handelt es sich um eine Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen erkennbar unzutreffenden Sachverhalt zugrunde legt, weil die Beteiligten damit nicht zu rechnen brauchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 30.85 -, NJW 1988, 275; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 138 Rn. 44; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 104 Rn. 6). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn ein Mangel bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung dergestalt vorliegt, dass diese auf einer unzutreffenden, aktenwidrigen Tatsachengrundlage beruht, zunächst ein einfachrechtlicher Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 01.11.2024 - 6 B 9.24 -, BayVBl 2025, 235 Rn. 38, und vom 23.12.2015 - 2 B 40.14 -, juris Rn. 53 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine Entscheidung aufgrund unzutreffender, aktenwidriger Tatsachengrundlage beinhaltet aber zugleich einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 8 C 20.96 -, juris Rn. 12 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, InfAuslR 2016, 281, 282; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.02.2025 - 14 ZB 24.30827 -, juris Rn. 8). Voraussetzung für die Annahme eines Gehörsverstoßes ist neben der Entscheidungserheblichkeit der aktenwidrigen Tatsachenfeststellung, dass sich die Aktenwidrigkeit ohne Weiteres, insbesondere ohne eine Beweiserhebung, aus der Aktenlage ergibt. [...]

18 2. Der Kläger macht geltend, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Annahme, er sei von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen, entschieden habe, dass bei ihm keinerlei ernsthafte Einsicht in das durch ihn begangene Unrecht vorgelegen habe. Dies sei auch bis heute so, wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung und nach dem Vortrag des Klägers in der Akte habe überzeugen können. Dies sei eine Überraschungsentscheidung. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 06.12.2024 ergebe sich zutreffend, dass er zum Vorfall am 22.06.2017 und insbesondere dazu, wie er heute dazu stehe, schlicht nicht befragt worden sei. Auch schriftsätzlich habe er sich gegenüber dem Verwaltungsgericht hierzu nicht verhalten. Insoweit das Verwaltungsgericht mit dem "Vortrag des Klägers in der Akte" denjenigen ab Bl. 325 der Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge meinen sollte, sei zu sehen, dass dieses - undatierte - Schreiben dort am 02.11.2022 eingegangen und selbst also zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung älter als zwei Jahre gewesen sei. Inhaltlich aktuell sei es damit nicht mehr. Das Verwaltungsgericht habe ihn mit einer Beweiswürdigung überrascht, mit der dieser nicht habe rechnen müssen. Ein solcher Verfahrensverstoß sei mit einer
Gehörsrüge angreifbar.

19 3. Damit hat der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Entscheidung zu seinem geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) hinreichend dargelegt. Sie liegt in der Sache auch vor.

20 a) Zutreffend macht der Kläger geltend, dass sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, dass er in der mündlichen Verhandlung nicht zu seiner Einstellung zu den Straftaten vom 22.06.2017 und deren Umstände befragt worden ist.

21 aa) Das Protokoll über die mündliche Verhandlung entfaltet - bis zum Nachweis seiner Fälschung (§ 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 2 ZPO) - eine Beweiskraft dahingehend, dass feststeht, dass eine im Protokoll verzeichnete Förmlichkeit, so wie protokolliert, stattgefunden hat (Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 105 Rn. 31). Ist eine Förmlichkeit des Verfahrens nicht beurkundet, so gilt sie als nicht gewahrt (vgl. BFH, Beschluss vom 22.03.2023 - II B 26/22 -, juris Rn. 14), ohne dass eine freie Beweiswürdigung zu der Frage eröffnet wäre (Roth in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 165 ZPO Rn. 13). Die positive wie die negative Beweiskraft des Protokolls bezieht sich dabei allein auf die Feststellung von Förmlichkeiten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2025 - 12 S 1070/24 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Nicht von § 165 Satz 1 ZPO und damit weder von einer positiven noch einer negativen Beweiskraft erfasst ist dagegen der zu protokollierende Inhalt der Verhandlung. Darunter sind in erster Linie die Protokollfeststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 6, 8, 9 und 10 ZPO über den Inhalt von Erklärungen
des Beteiligten zu verstehen (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2010 - 2 B 8.10 -, juris Rn. 6).

22 Hört das Gericht den Kläger im Asylprozess informatorisch an, handelt es sich bezogen auf den Verfahrensablauf um einen wesentlichen Vorgang der Verhandlung im Sinne von § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO (vgl. auch Riese in: Schoch/Schneider, VerwR, § 105 VwGO Rn. 9a <Stand: 2/2021>). Was wesentlich in diesem Sinne ist, folgt aus der Funktion des Protokolls und aus den in § 160 Abs. 3 ZPO aufgezählten (notwendigen) Protokollinhalten, die die Generalklausel des § 160 Abs. 2 ZPO konkretisieren und Auslegungshilfen bieten. Im Übrigen ist der "Wesentlichkeitsbegriff" des § 160 Abs. 2 ZPO nicht abstrakt festgelegt. Was wesentlich ist, hängt auch vom  Verhandlungsgegenstand und vom Verhandlungsverlauf ab. In das Protokoll ist alles aufzunehmen, was das Rechtsmittelgericht für die Entscheidungs- und Verfahrenskontrolle benötigt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2023 - 2 S 363/22 -, NVwZ 2023, 450 Rn. 9 m.w.N.) Angesichts der erheblichen Bedeutung der Anhörung im Rahmen der gerichtlichen Amtsermittlung im Asylprozess, deren Ergebnis insbesondere für die Anwendung von Art. 4 Abs. 5 Buchst. c) RL 2011/95/EU und für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von zentraler Bedeutung sein kann, handelt es sich bei der Frage, ob eine informatorische Anhörung stattgefunden hat und ob damit und in welchem Umfang dem Kläger die Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich zu den Gründen für seine Behauptung, (internationalen) Schutz zu benötigen, zu äußern, um einen solchen wesentlichen Vorgang. Denn insbesondere mit der Eröffnung der Möglichkeit zur Äußerung kommen die Verwaltungsgerichte regelmäßig ihrer verfassungsrechtlich verankerten (dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 12.02.2008 - 2 BvR 2141/06 -, InfAuslR 2008, 264, 266 m.w.N.) Pflicht zur Sachaufklärung nach (allgemein zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Amtsermittlungsgrundsatzes bei der Gewährung von Rechtsschutz gegen Träger der öffentlichen Gewalt: Huber in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 380).

23,24 bb) Ausweislich des Sitzungsprotokolls erhielt der Kläger "die Gelegenheit, die Gründe für die Furcht vor Verfolgung darzulegen."

25 Es findet sich im Protokoll kein Hinweis dazu, dass der Kläger auch im Übrigen zu seinem geltend gemachten Schutzanspruch gehört wurde, also etwa und insbesondere zu dem hier vom Verwaltungsgericht  entscheidungstragend herangezogenen Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG und den Umständen der danach erforderlichen schweren Straftat. Diese Umstände betreffen nämlich selbst dann nicht die "Furcht vor Verfolgung", wenn man diesen Begriff nichtjuristisch verstehen will und er auch den drohenden ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG erfassen soll.

26,27 Damit ist durch das diesbezügliche Schweigen des Protokolls - auch der in indirekter Rede wiedergegebene Inhalt der durchgeführten Anhörung gibt keinen Anhaltspunkt dafür her, dass über die Straftaten aus dem Jahr 2017 gesprochen worden wäre - der Beweis erbracht, dass die aktuelle Einstellung des Klägers zu den Straftaten nicht Gegenstand einer informatorischen Anhörung des Klägers gewesen ist. Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass es im Protokoll weiter heißt: "Das Gericht erörtert mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage." 

28 Denn aus dem allgemeinen Umstand einer Erörterung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht schließen, welche Umstände genau Gegenstand der Erörterung gewesen sind. Wegen ihrer Inhaltsleere ist eine solche Aussage für sich allein nicht als verlässliche Grundlage für die Prüfung durch die Rechtsmittelinstanz geeignet, ob das Verwaltungsgericht die wesentlichen Verfahrensgrundsätze beachtet, namentlich den Parteien hinreichendes rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt und streitentscheidenden Punkte erörtert hat (Wendtland in: BeckOK ZPO, § 160 Rn. 7 <Stand:3/2025>). Mit ihr wird allein die Erörterung der Streitsache (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO) dokumentiert, nicht aber, dass alles das, was vom Prozessgericht für entscheidungserheblich erachtet wurde, auch erörtert worden ist (a.A. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 30.04.2007 - 15 W 38/07 -, NJW-RR 2007, 1142, 1143).

29 cc) Damit hat das Verwaltungsgericht einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt, wenn es seine Überzeugungsbildung dazu, dass beim Kläger "bis heute" keine ernsthafte Einsicht in das von ihm begangene Unrecht - bezogen auf die Taten aus dem Jahr 2017 - vorliege, auf seine angeblichen, nicht näher spezifizierten Erkenntnisse aus der mündliche Verhandlung stützt. 

30 Ebenso aktenwidrig ist diese Überzeugungsbildung, soweit sie sich auf den "Vortrag des Klägers in der Akte" stützt. Abgesehen davon, dass damit unklar bleibt, welche Akte(n) das Verwaltungsgericht damit meint (Bundesamtsakte und/oder Gerichtsakte), wird mit dem Zulassungsantrag nämlich zutreffend dargelegt, dass sich Einlassungen des Klägers zu den Straftaten, die einen Rückschluss auf seine Einstellung zu den Taten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zulassen, in der Gerichtsakte nicht finden lassen. Da das Verwaltungsgericht insoweit auf die Unrechtseinsicht am Tag der mündlichen Verhandlung abstellt, kann es auf den Inhalt der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Behördenakte auch nicht ankommen. Denn der letzte Eintrag in dieser Akte datiert vom 05.07.2023 und war damit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fast eineinhalb Jahre alt.

31 dd) Nach den oben erläuterten Maßstäben ist es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht erheblich, ob es für die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG auf die Einstellung des Klägers zu seinen Taten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommen kann, da diese für das Verwaltungsgericht mit entscheidungserheblich war. Es hat zwar davon abgesehen, in einem Obersatz abstrakt darzustellen, welche Anforderungen es an § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG stellt. Jedoch ist aus dem Umstand, dass es ausdrücklich auch auf die Unrechtseinsicht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellt, zu schließen, dass diese für das Gericht auch  entscheidungserheblich gewesen ist. [...]