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VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 06.05.2025 - 8 K 1008/22.A - asyl.net: M33368
https://www.asyl.net/rsdb/m33368
Leitsatz:

Eilrechtsschutz für Palästinenser aus dem Libanon:

Die Angriffe Israels auf den Libanon führen dazu, dass neue Elemente und Erkenntnisse vorliegen, sodass der Folgeantrag eines bei UNRWA registrierten Palästinensers aus dem Libanon nicht als unzulässig abgelehnt werden durfte. Es kann dabei offen bleiben, ob die Waffenruhe Bestand hat und zu einem Ende des Konflikts führt, weil Israel weiterhin Angriffe im Süden des Landes durchführt, in dem der Herkunftsort des Klägers liegt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Libanon, Palästinenser, Änderung der Sachlage, international bewaffneter Konflikt, Asylfolgeantrag, UNRWA
Normen: AsylG § 71, AsylG § 29, AufenthG § 60 Abs. 5, AsylG § 4
Auszüge:

[...]

b. Nach diesen Maßgaben erweist es sich als rechtswidrig, dass das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ablehnt hat.

Indem der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. April 2025 zur Begründung seiner Klage auf die aktuelle "Situation im Herkunftsland" hingewiesen hat, hat er sinngemäß die dort infolge des militärischen Konflikts zwischen Israel und der Hisbollah herrschenden Umstände in Bezug genommen. Damit macht er neue Elemente und Erkenntnisse i. S. v. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG geltend, weil der militärische Konflikt frühestens mit den verstärkten (Luft-)Angriffen israelischer Streitkräfte auf Ziele im Libanon im Rahmen der Operation "Nothern Arrows" am 23. September 2024

- vgl. nur Amnesty International, Libanon/Israel, 27. September 2024, abrufbar unter https://www.amnesty.de/aktuell/libanon-israel- pager-explosionen-luftangriffe-kriegsverbrechen-untersuchung#:—: text=Zwischen%20dem%207.%200ktober°/ 0202023,Nationen%20mindestens%20137%20Zivilpersonen% 20get%C3%B6tet, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2025. 

und damit jedenfalls nach der Entscheidung im Asylerstverfahren des Klägers durch den Bescheid vom 11. März 2022 begonnen hat.

Diese neuen Elemente und Erkenntnisse - die aktuellen Umstände im Libanon - tragen auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung bei. Dabei kann offenbleiben, ob die am 27. November 2024 in Kraft getretene Waffenruhe dazu führt, dass jedenfalls grundsätzlich von einem Ende des bewaffneten Konflikts auszugehen ist. Denn ungeachtet des fragilen Waffenstillstands führt Israel auch jetzt noch militärische Aktionen im Süden des Libanon durch, in dem der Herkunftsort des Klägers - das in der Nähe der Stadt Tyors im Gouvernement Süd-Libanon gelegene Flüchtlingslager Burj al-Shemali - liegt. [...]