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OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.06.2025 - 10 LB 70/25 - asyl.net: M33375
https://www.asyl.net/rsdb/m33375
Leitsatz:

Nichtvulnerablen Personengruppen droht in Italien keine Verletzung ihrer Rechte: 

Das OVG Niedersachsen schließt sich den Feststellungen des BVerwG zur Lage nichtvulnerabler Schutzberechtigter in Italien an. Nichtvulnerablen Personen, die in Italien als international schutzberechtigt anerkannt wurden, droht bei einer Rückkehr dorthin grundsätzlich keine Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der dortigen Lebensbedingungen. 

(Leitsätze der Redaktion; bezugnehmend auf BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 - asyl.net: M32865) 

Schlagwörter: Italien, internationaler Schutz in EU-Staat, Schattenwirtschaft, Tatsachenrevision
Normen: AsylG§ 29 Abs 1 Nr. 2, AsylG§ 77 Abs 1 Satz 1, AsylG§ 77 Abs 2 Satz 2, AufenthG § 60 Abs 5, AufenthG § 60 Abs 7, EMRK Art 3, GRCh Art 4, VwGO § 130a S 1
Auszüge:

[...]

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Bescheid der durch das Bundesamt vertretenen Beklagten vom 5. November 2024 aufgehoben. Denn der angefochtene Bescheid ist, auch in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Auch ist ihre Feststellung, dass im Fall des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italien nicht vorliegen, nicht zu beanstanden und der Kläger hat dementsprechend nicht den erstinstanzlich hilfsweise geltend gemachten Anspruch, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Italien vorliegen. Folglich ist die Klage des Klägers sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen.

Die Beklagte kann ihre Unzulässigkeitsentscheidung auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen. [...]

Ohne Bedeutung ist demnach für sich genommen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Schwachstellen aufweisen und/oder Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) vorliegen (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85 und 92), anerkannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 94; BVerwG, Urteil vom 19.12.2024 – 1 C 3.24 –, juris Rn. 20), Integrationsprogramme mangelhaft sind (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 96) oder die Asylbewerber sich in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse gekennzeichneten Situation befinden, sofern die genannten Mindestbedürfnisse in dem Mitgliedstaat weiterhin tatsächlich gedeckt werden können und sie sich damit nicht in einer solch schwerwiegenden Lage oder einer Situation extremer materieller Not befinden, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris juris Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 – 1 C 23.23 –, juris Rn. 19 - 21, und Beschluss vom 24.10.2023 – 1 B 22.23 –, juris Rn. 10; Senatsbeschluss vom 5.12.2023 – 10 LB 19/23 –, juris Rn. 29). [...]

Die allgemeinen Feststellungen und Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der Lage nichtvulnerabler Schutzberechtigter in Italien, die sich der Senat zu eigenen macht bzw. denen sich der Senat anschließt, gelten in vollem Umfang auch für den Kläger. Individuelle Umstände, die eine abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Der Kläger hat sich vielmehr nach eigenen Angaben bereits zwei Jahre in Italien aufgehalten, ohne dass er bei seinen Anhörungen durch Mitarbeiter des Bundesamts Umstände geschildert hätte, die auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRC bei einer Rückkehr nach Italien hindeuten würden.

Auch ist nicht zu erkennen, dass sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2024 die Umstände in Italien in entscheidungserheblicher Weise, insbesondere zum Nachteil dort Schutzsuchender oder anerkannt Schutzberechtigter verändert hätten (vgl. zum Erfordernis der aktuellen Sachlage etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2024 – 2 BvR 1341/24 –, juris Rn. 16). [...]