Subsidiärer Schutz für Männer aus der Russischen Föderation im wehrdienstfähigen Alter:
1. Es ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren, die nicht wegen Untauglichkeit ausgemustert wurden, zum Grundwehrdienst in die russische Armee einberufen und in den Ukraine-Krieg entsandt werden.
2. Entgegen der Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg ist davon auszugehen, dass aufgrund der hohen personellen Verluste an der Front und zur Sicherung der annektierten Gebiete in der Ukraine ein besonders hohes Interesse an der Einberufung junger Männer besteht.
3. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass Grundwehrdienstleistende durch die Ausübung von Druck, Zwang, Täuschung oder Gewalt dazu gebracht werden, sich als Vertragssoldaten zu verpflichten. So besteht die Möglichkeit, sie zeitnah in den Ukraine-Krieg zu entsenden.
4. Es besteht zudem die Gefahr, dass sich Wehrdienstleistende beim Einsatz an der Front an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen müssen.
(Leitsätze der Redaktion; ausdrücklich entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2024 - 12 B 18/23 - asyl.net: M32833)
[...]
Der Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 28 Abs. 1 AsylG. [...]
Bei prognostischer Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles ist das Gericht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach Auswertung der aktuell zugänglichen Erkenntnisse ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach Ansicht des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach seiner Rückkehr in absehbarer Zeit gegen seinen Willen zum Grundwehrdienst in die russische Armee einberufen und in den Ukraine-Krieg entsandt wird, wo damit zu rechnen wäre, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und an völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen bzw. selbst schwersten Schaden an Leib und Leben zu erleiden. Es ist nach Überzeugung des Gerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach einer Rückkehr in die Russische Föderation zeitnah zum Grundwehrdienst eingezogen wird. [...]
Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst und der Verordnung über die Wehrerfassung seit dem 1. Januar 2024 grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 30 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten bzw. dort gemeldet sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, die wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind, ebenso Strafgefangene und Söhne oder Brüder von Personen, die infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstorben sind. Bestimmte Staatsbürger dürfen die Ableistung des Wehrdienstes aufschieben [...].
Die nächste Einberufungskampagne startet am 1. Oktober 2025. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich, dass jährlich rund die Hälfte aller Männer im wehrpflichtigen Alter einen Einberufungsbefehl erhalten [...] und jährlich rund ein Drittel dieser Männer tatsächlich eingezogen wird [...]. Die vom russischen Präsidenten pro Kampagne jeweils per Dekret festgesetzten Einberufungsquoten beliefen sich in den letzten Jahren auf 261.500 im Jahr 2021, auf 254.500 im Jahr 2022, auf 277.000 im Jahr 2023 und 283.000 im Jahr 2024 [...].
Zwar gingen die Einberufungszahlen demzufolge zu Beginn des Ukraine-Krieges, hier insbesondere im Jahr 2022 zunächst zurück, wurden seitdem jedoch stetig erhöht. Die Reduktion im Jahr 2022 ist unter anderem damit zu erklären, dass die Herbstkampagne 2022 wegen der von Mitte September bis Ende Oktober 2022 durchgeführten Teilmobilmachung deutlich kürzer lief als sonst üblich und die Militärbehörden bereits mit der geordneten Durchführung der Teilmobilmachung überfordert waren [...].
Für das Bestehen eines aktuell gesteigerten Interesses der russischen Rekrutierungsbehörden an eine möglichst effizienten und umfassenden Einziehung von Grundwehrpflichtigen spricht zudem, dass die für die Einberufung geltenden Regelungen und Verfahren mehrfach verschärft worden sind, die Einberufungspraxis an Schärfe und Unerbittlichkeit - bis hin zum Einsatz illegaler Mittel - gewonnen hat und die strafrechtliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung intensiviert worden ist [...].
Die in der Praxis von den russischen Behörden gegenüber Grundwehrdienstpflichtigen angewandten Rekrutierungsmethoden, die sich bereits im ersten Kriegsjahr als besonders rabiat, übergriffig und in weiten Teilen illegal erwiesen haben, haben den Erkenntnissen zufolge in den Jahren 2023 und 2024 noch zugenommen, darunter insbesondere die Fälle der Zwangseinberufung. So wurden unter anderem in Moskau ab dem Sommer 2023 junge Männer bei Razzien von Polizisten an ihren Studienorten, in Wohnheimen, Wohnungen, auf der Straße, in der U-Bahn und in Moscheen aufgegriffen, um direkt zu Rekrutierungsbüros gebracht zu werden. Zurückgegriffen wurde dabei auch auf die teils an öffentlichen Plätzen installierte Gesichtserkennungssoftware. Zuletzt wurde auch von einer Militärrazzia bei einem öffentlichen Konzert berichtet. Das Vorliegen von gesundheitlichen Befreiungs- oder sonstigen Aufschubgründen wurde dabei immer wieder missachtet. In den Militärkommissariaten und den militärischen Sammelstellen wurde den Rekruten mit Inhaftierung oder Gewaltanwendung gedroht. Unter anderem fand im Rahmen der Frühjahrskampagne 2024 in Moskau eine Massenverhaftung von 50 jungen Männern statt, die sich aus medizinischen Gründen vom Wehrdienst befreien lassen wollten. Im Oktober 2024 wurden junge Männer unrechtmäßig inhaftiert, um dann unter Druck gesetzt zu werden, sich sofort als Vertragssoldaten zu verpflichten oder zumindest das reguläre Einberufungsverfahren zu durchlaufen. Erstmals gab es in diesem Zusammenhang auch Berichte von Grundwehrpflichtigen, die nach Ablehnung ihres Antrags auf Ableistung des alternativen Zivildienstes im Anschluss unter Zwang ins Militär eingezogen wurden [...].
Aus alledem ergibt sich nach Ansicht des Gerichts der enorm hohe Stellenwert und das weiterhin hohe Interesse der russischen Militärbehörden an der stetigen Einziehung einer möglichst großen Zahl an Wehrpflichtigen. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, das angenommen hat, dass die russische Armee angesichts der aktuellen Kriegssituation lediglich an der Rekrutierung sofort einsatzfähiger und (gut) ausgebildeter Männer, nicht aber an der Rekrutierung von jungen Wehrpflichtigen interessiert ist und weiterhin der Umbau der russischen Streitkräfte zu einer Berufsarmee angestrebt wird [...], ist das erkennende Gericht wie auch das Verwaltungsgericht Berlin [...], der Überzeugung, dass sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt, dass die russische Armee angesichts ihres akuten und enorm hohen Personalbedarfs ein starkes Interesse an der Einberufung einer möglichst hohen Zahl an Wehrpflichtigen hat. Dies deswegen, weil sie diese jungen Männer dringend braucht, um ihre hohen Verluste an der Front auszugleichen, sei es, um sie in den annektierten ukrainischen Gebieten oder in den ukrainisch-russischen Grenzregionen einzusetzen und dadurch andere Kräfte freizusetzen [...], sei es, um sie - gegebenenfalls nach Unterzeichnung eines Vertrages - als "Kanonenfutter" an die Front zu entsenden.
Aus aktuellem Berichten ergibt sich, dass die russische Armee unter anderem bei Sturmangriffen an der Front weiterhin auf Quantität statt auf Qualität setzt [...]. Zudem wird berichtet, dass infolge des Fehlens formalisierter Ausbildungsvorgaben russische Soldaten derzeit im Durchschnitt lediglich 14 bis 16, max. 30 Tage Training bekommen, bevor sie in den (Front-)Einsatz geschickt werden. Auch können Wehrpflichtige im Fall der Ausrufung des Kriegsrechts - wie für die von Russland völkerrechtswidrig annektierten Gebiete Luhansk, Donezk, Cherson und Saporischschja im Jahr 2022 geschehen [...] - bereits vor Ablauf der ersten vier Dienstmonate zu Kampfeinsätzen entsandt werden. [...]
Zwar ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass trotz des Krieges in der Ukraine und der im Herbst 2022 angeordneten Teilmobilmachung das verfassungsrechtlich verbriefte Recht auf Wehrdienstverweigerung nicht ausgesetzt ist, sondern für Grund Wehrpflichtige Männer grundsätzlich weiterhin die rechtliche Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zu stellen [...].
In den letzten Monaten wird vermehrt berichtet, dass es in der Praxis immer schwieriger und herausfordernder geworden ist, mit Erfolg einen Antrag auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zu stellen. Schon bisher mussten Anträge auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes bereits sechs Monate vor dem jeweiligen Einberufungstermin gestellt werden [...].
Inzwischen sind neue Erschwernisse und Risiken hinzugekommen, die unter anderem auf eine nachlassende Kontrolle über die Einberufungskommissionen und das seit Kriegsbeginn insgesamt immer weniger an Recht und Gesetz orientierte Vergehen russischer Behörden zurückgeführt werden [...]. So wird berichtet, dass es mehr und mehr Ablehnungen durch die Einberufungskommissionen gibt und Klagen hiergegen vor Gericht weniger oft Erfolg haben. Dabei werden Antragsablehnungen von den Einberufungskommissionen seit 2022 immer häufiger auf eine angebliche Fristversäumnis gestützt. Daneben erfolgt die Ablehnung von Anträgen auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes auch weiterhin mit verschiedenen Begründungen: Es gebe nicht genügend Stellenangebote und Kapazitäten für die Ableistung eines Zivildienstes - obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht, es sei in einer früheren Kampagne eine Entziehung vom Wehrdienst erfolgt oder die Gründe, aus denen verweigert werde, seien nicht hinreichend substantiiert vorgetragen [...]. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung genannten gesundheitlichen Schwierigkeiten lassen nicht darauf schließen, dass der Kläger wegen dieser nicht zum Wehrdienst eingezogen werden würde.
Jeder Wehrpflichtige muss sich daher von vornherein darauf einstellen, gegebenenfalls vor Gericht zu klagen, ohne jedoch mit Erfolg rechnen zu können. Auch riskieren Wehrpflichtige, die sich zur Begründung ihres Antrags auf eine etwaige Anti-Kriegs-Einstellung berufen, dass sie in der Folge wegen "Diskreditierung der Armee" oder ähnlichen Tatbeständen strafrechtlich verfolgt werden [...]. Zwar gibt es bisher kaum Berichte über derartige Strafprozesse gegen Grundwehrdienstverweigerer. Über die wenigen bekannt gewordenen Strafverfahren wurde in den russischen Medien allerdings derart ausführlich berichtet, dass von dieser Berichterstattung nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein deutlich abschreckender Effekt ausgegangen ist. Hinzu kommt, dass für diejenigen Wehrpflichtigen, die in eine Razzia geraten oder die sonst ad hoc von der Polizei aufgegriffen oder aufgesucht werden, keine Möglichkeit mehr besteht, noch erfolgreich einen Antrag auf Ableistung eines Zivildienstes zu stellen. [...].
Das Gericht sieht es als beachtlich wahrscheinlich an, dass die russischen Militärbehörden unter Ausübung von Druck, Zwang, Täuschung und physischer sowie psychischer Gewalt vermehrt bis systematisch von der Möglichkeit Gebrauch machen und prognostisch machen werden, Wehrpflichtige zum Abschluss eines Vertrages mit dem russischen Verteidigungsministerium zu benötigen, um sie dann zeitnah zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Ukraine-Krieg einzusetzen [...]. Angesichts der extrem hohen Verluste der russischen Armee - durchschnittlich mindestens 1200 Opfer/Tag im Jahr 2024 - und der Unpopularität einer erneuten Teil- oder gar Generalmobilmachung sind die russischen Behörden in den letzten beiden Jahren zu einer von vielen Quellen als "verdeckte Mobilisierung" bezeichneten Rekrutierungsmethode übergegangen [...]. Diese besteht - neben der Anwerbung von Kämpfern für Freiwilligenorganisationen wie z.B. private Militärfirmen - im Wesentlichen darin, so viele Vertragssoldaten wie irgend möglich für den Kriegsdienst in der Ukraine anzuwerben. Dies geschieht einerseits durch massive Werbekampagnen, verbunden mit attraktiven finanziellen Angeboten wie z.B. hohen Besoldungen und Sozialleistungen, einmaligen Prämien und Zahlungszusagen für den Fall der Invalidität oder des Todes [...]. Zudem hat der Kreml im Dezember 2024 für den Fall eines Vertragsabschlusses mit dem Verteidigungsministerium den Erlass angehäufter Schulden angekündigt. Im laufe des Ukraine-Krieges wurde der Militärdienst als Vertragssoldat in der russischen Armee immer lukrativer; die miteinander um Rekruten konkurrierenden Militärkommissariate der Regionen versuchen, mit immer höheren Zahlungen und der Gewährung weiterer Vorteile weitere Kämpfer zu gewinnen [...].
Volljährige russische Wehrpflichtige können inzwischen ab dem ersten Tag ihrer Einberufung zur Ableistung des einjährigen Grundwehrdienstes einen Vertrag mit dem russischen Militär unterschreiben, mit dem sie sich als Vertragssoldat verpflichten [...]. Die Unterzeichnung kann direkt beim Militärkommissariat erfolgen. Die Verträge werden aktuell zwar nur für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der betroffene Vertragssoldat nach einem Jahr den Dienst quittieren könnte. Vielmehr sind alle Vertragssoldaten derzeit verpflichtet, solange Dienst zu tun bis die "Teil-Mobilmachung" beendet wird [...]. Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses ist in der aktuellen Situation lediglich vorgesehen, wenn man die obere Altersgrenze erreicht, man rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird oder aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden muss, wobei auch berichtet wird, dass Letzteres immer schwieriger durchzusetzen ist [...].
Eine ganz wesentliche Rolle spielt zudem die besondere Situation, in der sich Grundwehrdienstleistende ab ihrer Einberufung in die russische Armee befinden. Denn nach den vorliegenden Erkenntnissen ist bis heute die sogenannte "Herrschaft der Großväter" in russischen Militäreinheiten weit verbreitet [...]. Dabei handelt es sich um ein System der schikanösen Erniedrigung, Vergewaltigung, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterung von jüngeren wehrpflichtigen Soldaten durch dienstältere Soldaten und Vorgesetzte [...]. Sie existiert in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabern unterstützt bzw. geduldet [...]. Selbst wenn in anderen Einheiten dieses System nicht in seiner gesamten Ausprägung praktiziert werden sollte, so herrscht in der russischen Armee insbesondere in der aktuellen Situation ein Klima der Angst, in welchem die bestehenden Hierarchien bzw. das vorhandene Machtgefälle von Vorgesetzten regelmäßig ausgenutzt werden [...].
Es erscheint hinreichend plausibel, dass der Kläger, wenn sie erst einmal an der Front im Einsatz sind, sich in der einen oder anderen Weise an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden beteiligen müssen, und sei es z.B. auch nur durch die Festnahme, Bewachung oder Begleitung von ukrainischen Gefangenen in Zusammenhang mit Folterungen, Exekutionen oder der Ausübung von sexueller, physischer oder psychischer Gewalt. [...]