Kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Honduras:
1. Ein bewaffneter Konflikt liegt nicht vor, wenn es sich um innere Unruhen und Spannungen, wie beispielsweise Tumulte oder vereinzelt auftretende Gewalttaten handelt. Auch gezielte kriminelle Gewalt stellt nicht die erforderliche willkürliche Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dar.
2. Wird ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestellt und der Antrag mit dem Vorliegen tatsächlicher Umstände (hier: Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) begründet, muss durch die Benennung bestimmter substantiierter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen aufgezeigt werden, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffend sind.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
5 Wird die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Umstände gestützt, erfordert dies zusätzlich die Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt anders als vom Verwaltungsgericht gewürdigt werden kann, etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegenteilige Informationen oder abweichende Rechtsprechung. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung bestimmter substantiierter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Wertungen und nicht diejenigen des Verwaltungsgerichts zutreffen, so dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts geboten ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 4 LZ 21/23 OVG –, juris Rn. 4 f.).
6 Der Zulassungsantrag formuliert zunächst die Frage, ob in Honduras ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der RL 2011/95/ EG (RL 2004/83/EG) solchen Ausmaßes besteht, dass er sich für jeden Angehörigen der Zivilbevölkerung zu einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben verdichtet hat und eine interne Schutzalternative in ganz Honduras nicht besteht.
7 Zur Begründung führen die Kläger aus, die Sicherheitslage in Honduras habe sich stetig verschlechtert. Das in Honduras herrschende Ausmaß an Gewalt sei mittlerweile ähnlich wie in einem Krieg. Das Vorgehen der Gangs zersetze die Gesellschaft. Die Gangs würden gemeinsam mit Drogenkartellen große Teile der Bevölkerung terrorisieren. Die staatlichen Sicherheitsmaßnahmen hätten in jüngster Vergangenheit erneut erhöht werden müssen. Viele Schülerinnen und Schüler würden sich aufgrund der anhaltenden Gewalt nicht mehr in die Schule trauen. Ein besonderes Problem sei in Honduras auch die erhebliche Gewalt gegen Frauen. Es tobe in Honduras ein landesweiter innerstaatlicher Konflikt, der zu willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung führe. Es könne hier letztlich jeden treffen, der sich aus Sicht der rivalisierenden Banden falsch verhalte, aus schwierigen Verhältnissen stamme oder wiederum den Eindruck erwecke, es gäbe etwas zu erpressen, oder einfach zur falschen Zeit am falschen Ort sei.
8 Mit diesen Ausführungen werden die Kläger den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht. Denn sie haben sich nicht mit den Voraussetzungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auseinandergesetzt.
9 [...] Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C 285/12 –, NVwZ 2014, 573 – Diakité). Ein bewaffneter Konflikt liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Nicht von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfasst sind Gewaltakte krimineller Gruppen ohne spezifischen Konfliktbezug (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3070/11 -, juris; BeckOK MigR/Wittmann AsylG § 4 Rn. 61; Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 4 Rn. 14). Die Norm erfasst nicht Fälle gezielter krimineller Gewalt, weil es sich damit nicht um willkürliche Gewalt handelt, welche gerade die spezifische Gefahr eines bewaffneten Konfliktes ausmacht (vgl. Rauch/Lührs: Anerkennung von Opfern zentralamerikanischer Bandenkriminalität als Flüchtlinge im deutschen Asylrecht, ZAR 2020, 98). Bei den von den Klägern geschilderten blutigen Auseinandersetzungen zwischen MS-13 und B-18 handelt es sich um eben diese kriminelle Gewalt. [...]