Kein außerordentlicher Rechtsbehelf bei ablehnenden Entscheidungen über Visa zu Studienzwecken:
Nach Art. 34 Abs. 5 der REST-Richtlinie (2016/801) besteht die Möglichkeit, bei negativen Entscheidungen über Anträge auf Zulassung zu einem Mitgliedstaat zu Studienzwecken gemäß den nationalen Vorschriften einen Rechtsbehelf einzulegen. Die Vorschrift erfordert nicht, dass ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehen muss, solange im ordentlichen Verfahren sicher gestellt ist, dass die behördliche Entscheidung überprüft und das Urteil innerhalb kurzer Zeit vollstreckt werden kann.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
11 Am 25. Februar 2021 richteten die Präsidenten der AVOCATS.BE und des Orde van Vlaamse Balies (Kammer der flämischen Anwaltschaften) ein Schreiben an den Secrétaire d’État à l’Asile et à la Migration (Staatssekretär für Asyl und Migration, Belgien), um ihn auf die Problematik des Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs für Drittstaatsangehörige gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden, mit denen ihre Anträge auf Visa zu Studienzwecken abgelehnt werden, aufmerksam zu machen.
12 Am 16. August 2021 richteten sie erneut ein Schreiben an ihn, in dem sie den belgischen Staat aufforderten und, falls erforderlich, in Verzug setzten, dem Parlament unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Rechtsbehelfe vorsehe, die im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens vom Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) in Bezug auf diese Entscheidungen zu prüfen seien. [...]
14 Am 16. Juni 2022 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens beim Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf zwangsgeldbewehrte Verurteilung des belgischen Staates zum Erlass gesetzlicher Maßnahmen, die es Drittstaatsangehörigen, die ihr Studium in Belgien fortsetzen möchten, ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen einzulegen, mit denen ihre zu diesem Zweck gestellten Visumanträge abgelehnt werden. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Kläger nicht nur einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta geltend machen, sondern auch geltend machen, dass das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf Bildung verletze, die in Art. 7 bzw. 14 der Charta garantiert seien. [...]
Zu den Vorlagefragen
23 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er – was die Klage eines Drittstaatsangehörigen betrifft, mit der dieser, um seine Rechte aus Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie geltend zu machen, die Entscheidung der zuständigen Behörden, mit der sein Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu Studienzwecken abgelehnt wurde, anfechten will – verlangt, dass
– dem Drittstaatsangehörigen ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens geprüft wird, zur Verfügung steht, wenn, obwohl er die gebotene Sorgfalt beachtet hat, die notwendige Einhaltung der Fristen des ordentlichen Verfahrens zur Kontrolle dieser Entscheidung dem Verlauf seines Studiums entgegenstehen könnte,
– das befasste Gericht im Rahmen eines solchen außerordentlichen Rechtsbehelfs gegebenenfalls befugt ist, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere um den zuständigen Behörden aufzugeben, eine neue Entscheidung über die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu erlassen, und
– das mit einem Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung befasste Gericht befugt ist, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung dieser Behörden zu setzen oder eine neue Entscheidung zu erlassen. [...]
26 Nach Art. 34 Abs. 5 dieser Richtlinie kann jede Entscheidung, mit der ein Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt wird, eine Verlängerung verweigert oder ein Aufenthaltstitel entzogen wird, in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dem nationalen Recht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden.
27 Demnach räumt Art. 34 Abs. 5 im Fall einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken abgelehnt wird, dem Drittstaatsangehörigen, der einen solchen Antrag gestellt hat, ausdrücklich die Möglichkeit ein, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Entscheidung getroffen hat, einen Rechtsbehelf einzulegen (Urteil vom 29. Juli 2024, Perle, C-14/23, EU:C:2024:647, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Es ist daher festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Hinweis, dass der Rechtsbehelf gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats einzulegen ist, die Entscheidung über die Art und die konkrete Ausgestaltung der Rechtsbehelfe, die den Antragstellern für Visa zu Studienzwecken im Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/801 zur Verfügung stehen, den Mitgliedstaaten überlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N., C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 42).
29 Allerdings sind die Art und die konkrete Ausgestaltung des Rechtsbehelfsverfahrens nach Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Perle, C-14/23, EU:C:2024:647, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). [...]
33 In diesem Zusammenhang ist erstens – was die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs anbelangt, der im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens zu prüfen ist – darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Unionsrecht, einschließlich der Bestimmungen der Charta, die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingt, neben den nach innerstaatlichem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2023, Rayonna prokuratura Lovech, teritorialno otdelenie Lukovit [Leibesvisitation], C-209/22, EU:C:2023:634, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Daher verlangt Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 in Verbindung mit Art. 47 der Charta nicht die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs, der im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens zu prüfen ist.
35 Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörden, mit der ein Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken abgelehnt wird, eingelegt und gegebenenfalls das dazu ergangene Urteil vollstreckt wird, grundsätzlich den Erlass einer neuen Entscheidung innerhalb kurzer Zeit ermöglichen, so dass ein hinreichend sorgfältiger Drittstaatsangehöriger in den Genuss der vollen Wirksamkeit seiner Rechte aus der Richtlinie 2016/801 kommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Perle, C-14/23, EU:C:2024:647, Rn. 66). [...]
37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich – wenn es um eine nationale Verwaltungsentscheidung geht, die, damit sichergestellt wird, dass der Betroffene die ihm aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, im vorliegenden Fall die Rechte, die er aus der Erfüllung der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2016/801 vorgesehenen Anforderungen ableitet, tatsächlich genießen kann, unbedingt zügig erlassen werden muss – aus dem Art. 47 der Charta zu entnehmenden Erfordernis, die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs gegen die ursprüngliche Verwaltungsentscheidung, mit der der Antrag des Betroffenen abgelehnt wurde, sicherzustellen, ergibt, dass jeder Mitgliedstaat sein nationales Recht so zu gestalten hat, dass im Fall der Nichtigerklärung dieser Entscheidung innerhalb kurzer Zeit eine neue Entscheidung erlassen wird, die mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Perle, C-14/23, EU:C:2024:647, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 So hat der Gerichtshof im Licht der Erwägungen in den Rn. 29 bis 31 des vorliegenden Urteils entschieden, dass dann, wenn bei Anträgen auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken das angerufene Gericht befugt ist, über die Entscheidung der zuständigen Behörden, einen solchen Antrag abzulehnen, allein im Wege der Nichtigerklärung zu urteilen, dies grundsätzlich genügt, um den Anforderungen von Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 im Licht von Art. 47 der Charta zu genügen, ohne dass es erforderlich wäre, dass dieses Gericht seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung dieser Behörden setzen oder eine neue Entscheidung erlassen kann, sofern diese Behörden gegebenenfalls an die in dem Urteil, mit dem diese Entscheidung für nichtig erklärt wird, enthaltene Beurteilung gebunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Perle, C-14/23, EU:C:2024:647, Rn. 65).
39 Über die oben in Rn. 34 dargelegten Erwägungen hinaus gilt diese Beurteilung auch dann, wenn das Gericht, das im Wege eines außerordentlichen Rechtsbehelfs im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens entscheidet, nicht befugt ist, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere um den zuständigen Behörden aufzugeben, eine neue Entscheidung über die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu erlassen.
40 Wie oben in Rn. 35 ausgeführt, hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass in dem Fall, in dem das angerufene Gericht nur über eine Befugnis zur Nichtigerklärung verfügt, sicherzustellen ist, dass die Bedingungen, unter denen der Rechtsbehelf, mit dem es befasst ist, eingelegt und gegebenenfalls das dazu ergangene Urteil vollstreckt wird, grundsätzlich den Erlass einer neuen Entscheidung innerhalb kurzer Zeit ermöglichen, so dass ein hinreichend sorgfältiger Drittstaatsangehöriger in den Genuss der vollen Wirksamkeit seiner Rechte aus der Richtlinie 2016/801 kommen kann. [...]
42 Insoweit müssen nach Art. 34 Abs. 1 dieser Richtlinie die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats so rasch wie möglich, jedoch spätestens 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags, über den Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu Studienzwecken entscheiden. Sind die Angaben oder die Unterlagen zur Begründung des Antrags unvollständig, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller darüber hinaus gemäß Art. 34 Abs. 3 der Richtlinie innerhalb einer angemessenen Frist mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Vorlage fest, was zur Folge hat, dass die in Art. 34 Abs. 1 vorgesehene Frist ausgesetzt wird, bis die zuständigen Behörden die zusätzlichen Informationen erhalten haben. [...]
45 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er – was die Klage eines Drittstaatsangehörigen betrifft, mit der dieser, um seine Rechte aus Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie geltend zu machen, die Entscheidung der zuständigen Behörden, mit der sein Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu Studienzwecken abgelehnt wurde, anfechten will – nicht verlangt,
– dass dem Drittstaatsangehörigen ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens geprüft wird, zur Verfügung steht, wenn, obwohl er die gebotene Sorgfalt beachtet hat, die notwendige Einhaltung der Fristen des ordentlichen Verfahrens zur Kontrolle dieser Entscheidung dem Verlauf seines Studiums entgegenstehen könnte,
– dass das befasste Gericht im Rahmen eines solchen außerordentlichen Rechtsbehelfs gegebenenfalls befugt ist, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere um den zuständigen Behörden aufzugeben, eine neue Entscheidung über die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu erlassen, oder
– dass das mit einem Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung befasste Gericht befugt ist, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung dieser Behörden zu setzen oder eine neue Entscheidung zu erlassen.
46 Die Bedingungen, unter denen der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörden, mit der ein Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken abgelehnt wird, eingelegt und gegebenenfalls das dazu ergangene Urteil vollstreckt wird, müssen jedoch den Erlass einer neuen, mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang stehenden Entscheidung innerhalb kurzer Zeit ermöglichen, so dass ein hinreichend sorgfältiger Drittstaatsangehöriger in den Genuss der vollen Wirksamkeit seiner Rechte aus der Richtlinie 2016/801 gelangen kann. [...]