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AG Hannover

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Zitieren als:
AG Hannover, Beschluss vom 19.06.2025 - 48 XIV 64/25 B - asyl.net: M33396
https://www.asyl.net/rsdb/m33396
Leitsatz:

Darlegungserfordernisse eines Haftantrags gelten auch für Verlängerungsantrag: 

1. Die gesetzlichen Anforderungen an einen Haftantrag aus § 417 Abs. 2 FamFG gelten auch für einen Verlängerungsantrag, § 425 Abs. 3 FamFG. Für den Verlängerungsantrag kann zwar auf den Haftantrag Bezug genommen werden, es bedarf aber Ausführungen dazu, warum die Verlängerung erforderlich ist und wann mit der Beseitigung der Vollzugshindernisse zu rechnen ist. Aus der Darlegung muss sich für das Haftgericht ergeben, dass es sich um den kürzestmöglichen Zeitraum handelt. Ausführungen wie "der Gesamtprozess ist mit großem zeitlichem und personellem Aufwand verbunden" genügen dem Darlegungserfordernis nicht.

2.  Die verzögerte Übersendung der Ausländerakte zur Einsicht an den Verfahrensbevollmächtigten verkürzt die Rechte des Betroffenen und verbietet daher eine Haftverlängerung. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Haftantrag, Abschiebungshaft, Haftdauer, Haftverlängerung, Akteneinsicht,
Normen: FamFG § 427 Abs. 1, FamFG § 425 Abs. 3, FamFG § 417 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Dabei gelten die vorgenannten Anforderungen gem. § 425 Abs. 3 FamFG auch für Verlängerungsanträge [...]. Hier kann zwar auf den ersten Antrag Bezug genommen werden [...]; anzugeben ist aber, warum die Verlängerung erforderlich ist und wann mit der Behebung des bisherigen Hindernisses gerechnet werden kann [...].

Nach diesem Maßstab genügen die Ausführungen der Ausländerbehörde nicht, um die weitere Inhaftierung des Betroffenen zu rechtfertigen. So führt sie aus, dass zunächst eine Sicherheitsbegleitung vorgesehen war, aufgrund der damit verbundenen verlängerten Vorlaufzeit von zwölf Wochen jedoch umgeschwenkt worden sei auf eine Abschiebung ohne Sicherheitsbegleitung. Um eine (weitere) Inhaftierung zu rechtfertigen, wären jedoch detaillierte Darlegungen zu den einzelnen Verfahrensschritten erforderlich, die dem Gericht die Einschätzung ermöglichen, dass es sich bei der beantragten Haftdauer tatsächlich um den kürzestmöglichen Zeitraum handelt. Diesem Anspruch werden die Ausführungen der Ausländerbehörde ("Der oben geschriebene Gesamtprozess ist mit großem zeitlichen und personellen Aufwand verbunden") nicht gerecht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum erst am gestrigen Tag final die Abschiebung terminiert werden konnte. Eine in dem Verhalten des Betroffenen begründete Verzögerung ist derweil nicht ersichtlich.

Die beantragte Haft war auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Denn dringende Gründe gem. § 427 Abs. 1 FamFG für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind, lagen schon mangels zulässigen Haftantrages in der Hauptsache nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Mängel durch etwaige Auflagenerteilung an den Antragsteller behebbar waren, lagen nicht vor.

Das Gericht hat hierbei insbesondere einbezogen, dass aufgrund von Kommunikationsfehlern innerhalb der antragstellenden Ausländerbehörde dem (neuen) Verfahrensbevollmächtigten erst bis einer Verzögerung von über drei Wochen Einsicht in die Ausländerakte gewährt worden ist. Die damit einhergehende Verkürzung der Rechte des Betroffenen gebieten die weitere Aufrechterhaltung und erst recht die Verlängerung der Abschiebungshaft nicht. Der Antrag war daher abzulehnen und die Entlassung des Betroffenen anzuordnen. [...]