Fehlendes Einverständnis zur Haftanhörung ohne anwaltlichen Beistand:
Ein*e Beschuldigte*r ist nicht nur darüber aufzuklären, dass eine anwaltliche Vertretung beizuordnen ist und ihm/ihr diesbezüglich ein Wahlrecht zusteht, sondern auch darüber, dass er/sie ein Recht darauf hat, dass die anwaltliche Vertretung an der Haftanhörung teilnimmt. Wird eine Haftanhörung ohne sein/ihr Einverständnis ohne anwaltliche Vertretung durchgeführt und eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Die Beschwerde ist in Form des Feststellungsantrags nach Erledigung in der Hauptsache zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in der Zeit vom 12.03.2024 bis zu seiner Abschiebung am 19.03.2024 in seinen Rechten verletzt. [...]
Der Feststellungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung vom 12.03.2025 in seinen Rechten verletzt worden, weil das amtsgerichtliche Verfahren fehlerhaft war.
Gemäß § 62d AufenthG ist dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens ein anwaltlicher Vertreter als Bevollmächtigter zu bestellen.
Hiergegen hat das Amtsgericht Dortmund verstoßen, indem es dem Betroffenen zwar einen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet hat, dieser aber mangels Kenntnis des Termins bei der Anhörung gar nicht anwesend war.
Schon nach alter Rechtslage durfte das Haftgericht durch seine Verfahrensgestaltung nicht verhindern, dass der Betroffene einen Bevollmächtigten beauftragt und dieser an der Anhörung teilnimmt. Ein solches Vorgehen führt ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht [...].
Vorliegend konnte das Amtsgericht den anwaltlichen Vertreter des Betroffenen nicht erreichen, dieser wurde ausweislich des Protokolls "aber in Einverständnis des Betroffenen beigeordnet". Es wäre jedoch erforderlich gewesen, den Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er dennoch ein Recht darauf habe, dass die Anhörung in Gegenwart seines Verfahrensbevollmächtigten stattfindet. Es ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, dass der Betroffene trotz dieses Rechts damit einverstanden war, dass ohne die Anwesenheit eines Rechtsanwalts eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wird. Das protokollierte Einverständnis des Betroffenen bezieht sich lediglich darauf, dass er mit der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten einverstanden ist. Ein Einverständnis mit einer Hauptsacheentscheidung in dieser Konstellation ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Eine Hauptsacheentscheidung hätte demnach zu diesem Zeitpunkt nicht ergehen dürfen. [...]