Es besteht ein Anspruch auf Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel nebeneinander:
1. Der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis hat bei Vorliegen der Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Verlängerung seiner Blauen Karte EU, da beide Aufenthaltstitel ihm eigenständige Rechtsvorteile gewähren (Rn. 43).
2. Die Inhaberschaft des Aufenthaltstitels Blaue Karte EU kann auf dem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel der Niederlassungserlaubnis vermerkt werden (Rn. 47).
(Amtliche Leitsätze)
[...]
39 Die Unterlassung der Verlängerung der Blauen Karte EU ist rechtswidrig und verletzt denn Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat einen dahingehenden Anspruch gemäß § 18g Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
40 a) Der Kläger erfüllt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Streitig ist lediglich, ob die eine Blaue Karte EU und eine Niederlassungserlaubnis gleichzeitig ausgeteilt werden können.
41 b) Der Kläger hat einen Anspruch darauf, eine Blaue Karte EU neben seiner Niederlassungserlaubnis erteilt zu bekommen.
42 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. März 2013 – 1 C 12.12 –entschieden, dass ein Ausländer einen Anspruch auf Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel nebeneinander hat. Denn nur so kann der Ausländer von den mit beiden Aufenthaltstiteln verbundenen Rechtsvorteilen effektiv Gebrauch machen (BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 1 C 12.12 – juris, Rn. 19).
43 So verhält es sich hier. Der Besitzer einer Niederlassungserlaubnis hat – wie hier – bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Blauen Karte EU, denn beide Aufenthaltstitel gewähren ihm eigenständige Rechtsvorteile (vgl. VG Dresden, Urteil vom 19. November 2020 – 3 K 1477/18 – juris, Rn. 27 ff.).
44 Die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung der Unmöglichkeit der Erteilung eines befristeten und eines unbefristeten Aufenthaltstitels gleichzeitig kann das Gericht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen.
45 2. Hinsichtlich der im Klageantrag zu 1. begehrten Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels in einer speziellen Form ist die Klage hingegen unbegründet.
46 Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf Erteilung der Blauen Karte EU. Die Form der Ausstellung dieser obliegt jedoch dem Beklagten.
47 Der Dokumentationspflicht nach § 78 AufenthG kann auch durch ein Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel genüge getragen werden. [...]