Nichtbeiziehung der Ausländerakte verstößt gegen das Freiheitsrecht:
1. Kann nicht festgestellt werden, dass die Ausländerakten dem Haftgericht vollständig vorlagen, ist die Haftanordnung rechtswidrig erfolgt. Es liegt ein Verstoß gegen das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG vor.
2. Ist dem Haftgericht bekannt, dass ein*e Betroffene*r anwaltlich vertreten ist, so hat es dafür Sorge zu tragen, dass der*die Bevollmächtigte von der Haftanhörung in Kenntnis gesetzt und die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung die Teilnahme des*der Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Am 29.10.2019 beantragte die Antragstellerin gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung gemäß§ 62 AufenthG a.F. bis zum 26.11.2019. [...]
Der Betroffene wurde am 26.11.2019 nach ... abgeschoben.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 29.11.2019 wurde der Antrag der Person des Vertrauens auf Hinzuziehung zum Verfahren abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 06.12.2019 wurde die Person des Vertrauens durch Beschluss vom 21.07.2021 am Verfahren beteiligt.
Laut Verfügung vom 14.07.2021 des Amtsgerichts wurde festgestellt, dass die Akte wahrscheinlich verlustig ist. Es wurde eine Ersatzakte angelegt.
Mit Schriftsatz vom 15.08.2021 begründete die Person des Vertrauens den Haftaufhebungsantrag damit, dass die Haft deswegen rechtswidrig sei, weil die Akte verlustig gegangen sei. Ohne eine vollständige Akte sei der Sachverhalt nicht prüffähig. Es könne nicht nachvollzogen werden, ob die Auskünfte der Ausländerbehörde dem entsprechen würden, was das Gericht erhalten habe. Dem Betroffenen sei ein Haftantrag ausgehändigt worden, der zwar überwiegend mit dem der Ausländerbehörde übereinstimme, aber Abweichungen aufweise. Es sei auch nicht ersichtlich, ob und wie der Anwalt des Betroffenen geladen worden sei. Mit Nichtwissen werde behauptet, das kein Haftbeschluss vorliege, sondern mangels Unterschrift nur ein Entwurf. Eine Beiziehung der Ausländerakte vor der Entscheidung des Amtsgerichts sei weder dem Anhörungsvermerk zu entnehmen noch an anderer Stelle in der Gerichtsakte schriftlich dokumentiert. [...]
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Person des Vertrauens hat in der Sache Erfolg. [...]
Weder aus dem nicht unterzeichneten Protokoll vom 29.10.2019 - was auf die Rekonstruktion der Akte zurückzuführen sein dürfte - noch aus dem Beschluss des Amtsgerichts ergibt sich, dass dem Amtsgericht die Ausländerakte vorgelegen hat. Der Beschluss beruht weitgehend auf einer Übernahme der Ausführungen der Ausländerbehörde. Allerdings findet sich an einer Stelle des Beschlusses - was die Kleidung und Drogerieartikel in der Wohnung des Betroffenen betrifft - ein Passus, der sich so in dem Antrag der Antragstellerin nicht findet, wohl aber in einem Aktenvermerk der Antragstellerin vom 28.10.2019. Ob allerdings dem Amtsgericht bei Abfassung des Beschlusses vom 29.10.2029 die gesamte Akte des Ausländeramtes vorlag oder nur ein Teil, kann anhand der Akten nicht festgestellt werden, zumal der Antrag der Antragstellerin keine Hinweise darauf enthält, dass mit dem Antrag die gesamte Akte übersandt wurde. Aus einem Vermerk vom 23.06.2021 ergibt sich, dass nach Anforderung der Ausländerakte Auszüge aus der Ausländerakte übersandt wurden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dies zum Zeitpunkt der Antragstellung [...] auch so war. So findet sich im Protokoll kein Hinweis auf die gesundheitliche Situation des Betroffenen, obgleich dieser in seiner Anhörung bei der Antragstellerin vom 29.10.2019 angab, gesundheitlich angeschlagen zu sein.
Die Nichtbeiziehung der Ausländerakte stellt einen Verstoß gegen das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG dar. [...] Die Akten der Ausländerbehörde sind als Bestandteil der richterlichen Amtsermittlung bei einer Entscheidung über eine Haftanordnung in aller Regel beizuziehen. Sind die Akten nicht erreichbar, muss das Gericht seiner Pflicht zur eigenständigen, aktuellen und erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise genügen. [...] Die Nichtbeiziehung der Ausländerakte - jedenfalls ohne jegliche Begründung - belastet die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist und hinsichtlich dessen es sich verbietet zu untersuchen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruht [...].
Da nicht festgestellt werden kann, dass die Ausländerakten dem Amtsgericht (vollständig) vorlagen, war festzustellen, dass die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Betroffenen diesen in seinen Rechten verletzt hat. Aus dem Antrag des Ausländeramtes und der Ausländerakte ergibt sich auch, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Antragstellung anwaltlich vertreten war. [...]
Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft [...].
Das Amtsgericht hat aber nicht niedergelegt, ob zuvor versucht wurde, den Anwalt zu laden und ihm eine Teilnahme an der Anhörung zu ermöglichen, ob das Gericht selbst mit dem Anwalt gesprochen hat und ob dieser ggfs. auf seine Teilnahme verzichtet hat ebenso wie der Betroffene. [...]