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VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Beschluss vom 24.06.2025 - 4 L 658/25.A - asyl.net: M33416
https://www.asyl.net/rsdb/m33416
Leitsatz:

Vulnerablen anerkannten Personen droht in Griechenland unmenschliche Behandlung:

1. Jungen, gesunden und arbeitsfähigen männlichen Schutzberechtigten, die allein nach Griechenland zurückkehren, droht dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

2. Ist die Leistungs- und Durchsetzungsfähigkeit aufgrund von Erkrankungen eingeschränkt, so kann dagegen das Existenzminimum in Griechenland nicht gesichert werden, und es droht unmenschliche und erniedrigende Behandlung.

(Leitsätze der Redaktion; siehe BVerwG, Urteile vom 16.4.2025 - 1 C 18.24 und 1 C 19.24 – asyl.net: M33243 und Meldung auf asyl.net vom 24.4.2025)

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Krankheit, besonders schutzbedürftig, vulnerable Personen, besonders schutzbedürftig, Existenzminimum,
Normen: EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4, AufenthG § 60 Abs. 5, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
Auszüge:

[...]

Nach diesem Maßstab der rechtlichen Beurteilung begegnet die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Griechenland in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids ernstlichen Zweifeln. [...]

Das griechische Aufnahmesystem weist für anerkannte international Schutzberechtigte zwar weiterhin erhebliche Defizite auf. Dies führt aber für Rückkehrer nicht allgemein zu systemischen Mängeln. Denn die Situation in Griechenland hat sich im Vergleich zu den Vorjahren verbessert. Eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK durch systemische Schwachstellen besteht jedenfalls nicht für anerkannte männliche Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind. Denn Angehörige dieser Gruppe können die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen besteht, im Allgemeinen durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden […].

In Ansehung dieser Verhältnisse in Griechenland besteht aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für ihn die Gefahr, dass er dort seine elementarsten Grundbedürfnisse nicht wird befriedigen können. Denn von der vorgenannten Möglichkeit der Existenzsicherung durch eigene Erwerbstätigkeit in Griechenland kann im Fall des Antragstellers nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen derzeit nicht ausgegangen werden. Zwar ist der Antragsteller erst 30 Jahre alt und würde ohne seine Familie nach Griechenland zurückkehren, so dass er sich dort lediglich selbst versorgen müsste. Nach den vorliegenden ärztlichen Berichten leidet der Antragsteller jedoch insbesondere unter einer lliosakralgelenkblockierung, einer Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei Bandscheibenschäden (M50-M51+) und lumbalen und sonstigen Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (G55.1) [...]. Außerdem besteht eine Leistenhernie links. Eine Leistenhernie rechts wurde bereits am 3.3.2025 operativ versorgt [...], erscheint jedoch nicht beschwerdefrei […].

Vor diesem Hintergrund, insbesondere der Rückenbeschwerden und der bestehenden Leistenhernie links, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im erforderlichen Ausmaß erwerbsfähig ist und auch im Übrigen die sonstige Durchsetzungsfähigkeit besitzt, um sein Existenzminimum in Griechenland zu sichern. Darüber hinaus bedarf er einer umfassenden, teilweise verschreibungspflichtigen, Schmerzmedikation, deren Verfügbarkeit für den Antragsteller ohne die finanzielle Hilfe Dritter in Griechenland derzeit ebenfalls als nicht gewährleistet erscheint. Über ein soziales Netzwerk, das den Antragsteller nach einer Wiedereinreise zumindest in einer Übergangszeit in Griechenland unterstützen könnte, verfügt der Antragsteller nicht. Ob der Antra9steller zukünftig, ggf. nach einer weiteren Behandlung seiner Beschwerden, wieder der Gruppe der erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten zugerechnet werden kann, ist - im Hauptsacheverfahren zu klären. [...]