Anforderung an die Sicherung des Lebensunterhalts bei einer Einbürgerung:
1. Die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG geforderte eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts muss nachhaltig, das bedeutet auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft gesichert sein.
2. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern.
3. Bei gegenwärtiger eigenständiger Sicherung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, hieran werde sich - ohne unvorhergesehene Ereignisse - auch in absehbarer Zeit nichts ändern.
4. Eine positive Prognose für die zukünftige Lebensunterhaltssicherung kann auch bereits vor Ablauf eines Dreijahreszeitraumes angenommen werden, wenn die Gesamtumstände dies rechtfertigen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Nach diesen Maßstäben liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vor, mit welchem das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, wie in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vorausgesetzt, ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestreiten könne, sei zu bejahen. [...]
Schließlich folgen entgegen dem Vorbringen der Beklagten keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der vom Verwaltungsgericht bejahten hinreichenden Nachhaltigkeit der Einnahmesituation des selbständig tätigen Klägers. Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe lediglich ab dem Jahr 2022 eine wirtschaftlich rentable Selbständigkeit zugrunde gelegt, für eine Prognoseentscheidung sollte aber ein Zeitraum von mindestens drei Jahren herangezogen werden. Zudem stütze sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen nur auf die Gewinnberechnung für zwei Monate (Januar / Februar 2024). Damit dringt die Beklagte nicht durch.
Die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG geforderte eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts muss nachhaltig, das bedeutet auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft gesichert sein. Daher ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Bei der Beurteilung der Erwerbstätigkeit muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 13. Oktober 2021 -2 D 168/21 - juris Rn. 11; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 4. Mai 2021 - 1 LB 291/16 - juris Rn. 37; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 23. März 2017 - 4 LB 6/15 - juris Rn. 35; Hamb. OVG, Urteil vom 20. März 2015 - 1 Bf 231/13 -juris Rn. 30 ff.; SächsOVG, Urteil vom 17. Juni 2010 - 3 A 439/09 - juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 6. März 2009 - 13 S 2080/07 - juris Rn. 30, Beschluss vom 2. April 2008 - 13 S 171/08 - juris Rn. 10; vgl. allgemein zum Erfordernis einer zukunftsgerichteten Prognose betreffend die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2021 - 19 A 1245/20 - juris Rn. 10, vom 29. Dezember 2020 - 19 E 781/20 - juris Rn. 4, vom 28. Februar 2017 - 19 A 416/14 - juris Rn. 27 f., und vom 8. März 2016 - 19 A 1670/13 - juris Rn. 28, jeweils m. w. N.).
An die erforderliche prognostische Beurteilung auch künftiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit sind indes sowohl hinsichtlich des Prognosezeitraums als auch der Prognosesicherheit keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. April 2008 - 13 S 171/08 - juris Rn. 10).
Bei aktuell eigenständig gesichertem Lebensunterhalt ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, hieran werde sich - ohne unvorhergesehene Ereignisse - auch in absehbarer Zeit nichts ändern (vgl. Berlit, in GK-StAR, 45. Lieferung, § 10 StAG Rn. 350; Hailbronner/Gnatzy, in Hailbronner/Kau/Gnatzy/ Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 10 StAG Rn. 81).
In Anwendung dieser Grundsätze unterliegt es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine Rentabilität der selbständigen Tätigkeit im Fall des Klägers (erst) ab dem Jahr 2022 ausreichen lässt. In die Beurteilung ist hier insbesondere mit einzustellen, dass die beiden davor liegenden Geschäftsjahre wesentlich durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen wirtschaftlichen Einschränkungen geprägt waren, die insbesondere auch Geschäftsbetriebe wie denjenigen des Klägers (Bahnhofs-Verkaufsstelle für Backwaren und Snacks) betrafen. Vor diesem Hintergrund spricht es - auch ohne Abwarten eines Dreijahreszeitraums - vielmehr gerade für die nachhaltige Entwicklung des Geschäftsbetriebs sowie die Prognose einer auch künftig eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts, dass der Kläger seinen Geschäftsbetrieb ab dem Jahr 2022 in die Rentabilität geführt hat. Schließlich bestehen auch keine Bedenken, soweit das Verwaltungsgericht für die Gewinnberechnung (allein) die Monate Januar und Februar 2024 herangezogen hat. Es handelt sich dabei um die dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vom 8. April 2024 (fast) unmittelbar vorausgegangenen Monate, die die für die Einkommensberechnung maßgebliche gegenwärtige Erwerbssituation wiedergeben. Anhaltspunkte dafür, dass diesen Monaten keine (hinreichende) Aussagekraft zukommen könnte, nennt die Beklagte nicht. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass es sich dabei um für den Geschäftsbetrieb im Jahresverlauf nicht repräsentative Monate handeln könnte. [...]