Gründe für Terminsverlegung müssen vorgebracht werden:
"Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor, wenn ein verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt in einem Freiheitsentziehungsverfahren kurz vor einem Anhörungstermin zwar einen Verlegungsantrag stellt, jedoch keinen erheblichen Grund für die beantragte Terminsverlegung nennt und die Anhörung dann ohne ihn erfolgt."
(Amtlicher Leitsätze)
[...]
2 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. [...]
5 [...] Die Rüge, das Amtsgericht habe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, greift nicht durch. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Ablehnung der Verlegung aufgrund des fehlenden Vortrags zu den Hinderungsgründen nicht verfahrensfehlerhaft war.
6 a) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen [...]. Im Rechtssinn nicht ermöglicht wird dem über den Anhörungstermin gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG rechtzeitig informierten Bevollmächtigten eine Teilnahme allerdings nur dann, wenn eine ermessensgerechte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO die Verlegung des Termins auf einen anderen Tag erfordert [...].
7 b) Das war hier nicht der Fall, weil der vom Bevollmächtigten des Betroffenen gestellte Verlegungsantrag den tatbestandlichen Voraussetzungen der § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 34, § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht genügte.
8 aa) Die Gründe für eine Terminsverlegung müssen im Terminsverlegungsantrag - ungeachtet dessen, dass sie nach § 227 Abs. 2 ZPO ( erst) auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen sind - schlüssig vorgetragen werden, um dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit zu ermöglichen. Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller auf Lücken im Antrag hinzuweisen. Das gilt indes nicht im Fall eines - wie hier - kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrags, zumal die Voraussetzungen des § 227 Abs. 1 ZPO dem Bevollmächtigten bekannt sein mussten [...].
9 bb) Erhebliche Gründe in diesem Sinn hat der Bevollmächtigte des Betroffenen nicht genannt. In seinem schriftsätzlichen Antrag hat er ohne weitere Begründung angeführt, er könne den Anhörungstermin nicht wahrnehmen und bitte um Verlegung. Auch im Telefonat mit der Geschäftsstelle hat er ausweislich des Telefonvermerks lediglich mitgeteilt, er sei verhindert. Schließlich hat das Gericht den Verfahrensbevollmächtigten ausweislich des Anhörungsprotokolls auch darüber informiert, dass der Anhörungstermin gleichwohl stattfinden werde. Dass in diesem Telefonat nunmehr erhebliche Gründe vorgetragen worden seien, macht der Verfahrensbevollmächtigte nicht geltend; Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts, besondere Hinderungsgründe seien nicht vorgetragen worden, hat die Rechtsbeschwerde nicht erhoben. [...]