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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2025 - 12 K 2022/25.A - asyl.net: M33427
https://www.asyl.net/rsdb/m33427
Leitsatz:

Landesweite Verfolgung homosexueller Menschen in Ägypten: 

1. Homosexuellen Menschen droht in Ägypten landesweit staatliche Verfolgung. 

2. Es droht auch Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, gegen die kein Schutz zu erhalten ist. Der ägyptische Staat ist nicht willens, Menschen mit anderer sexueller Orientierung zu schützen.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Ägypten, homosexuell, staatliche Verfolgung, nichtstaatliche Verfolgung, interner Schutz
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, AsylG § 3c, AsylG § 3e
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. [...]

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Es bestehen nach den bereits gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben und des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks keine Zweifel an der Homosexualität des Klägers, die er in freier Entfaltung seiner Persönlichkeit in Deutschland lebt und auch bei einer Rückkehr nach Ägypten leben würde.

Der Kläger hat sein Verfolgungsschicksal ausführlich und detailreich geschildert. Er hat seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand entsprechend überzeugend von seiner Homosexualität und der Bedrohung durch seine eigene Familie berichtet. Das Gericht hat nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger in Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweite Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG wegen seiner sexuellen Orientierung droht.

Dies gilt aus zwei voneinander unabhängigen und selbstständig tragenden Gründen:

Erstens: Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes aufhält. Der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b AsylG erfüllt, wenn die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (vgl. EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-199/12 -, juris, Rn. 79, und vom 25. Januar 2018 - C-473/16 -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 –, juris, Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 - A 9 S 1873/12 -, juris, Rn. 50). [...]

Aufgrund der Erkenntnislage droht dem Kläger in Ägypten staatliche Verfolgung durch Bestrafung in Anknüpfung an seine Homosexualität.

Zwar stehen homosexuelle Handlungen nicht explizit unter Strafe. Jedoch kennt das ägyptische Strafgesetzbuch den Tatbestand der "Unzucht" (debauchery). Auch wenn Homosexualität nicht ausdrücklich erwähnt ist, berufen sich in der Praxis die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte auf den entsprechenden Artikel und ein Gesetz zur Bekämpfung der Prostitution von 1961. Es sind in diesem Zusammenhang sowohl Geld- als auch Gefängnisstrafen vorgesehen. Die Praxis der Rechtsprechung wendet jedoch den Straftatbestand der "Unzucht" fast ausschließlich auf Geschlechtsverkehr zwischen Männern an (vgl. ausführlich ACCORD, Anfragebeantwortung zu Ägypten: Lage von homosexuellen Männern [a-10992] vom 24. Mai 2019, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2009335/a-10992.pdf).

Homosexuelle Männer werden immer wieder Opfer von staatlicher Verfolgung. Dabei ist es üblich, beschuldigte Personen „medizinischen Untersuchungen“ (Analuntersuchungen), vorgeblich zur Feststellung von Neigungen und begangenen Handlungen zu unterziehen. Da homosexuelle Handlungen zudem ein gesellschaftliches Tabu sind, muss davon ausgegangen werden, dass die Dunkelziffer der Übergriffe sehr hoch ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 26. Januar 2022, S. 13 f.; Amnesty International, Amnesty International Report 2015/16, Seite 149).

Zwischen 2013 und 2020 wurden 495 Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität festgenommen und gemäß dem Unzuchtparagraph angeklagt. Der Großscheich der Al-Azhar, El Tayeb, hat Homosexualität mehrfach öffentlich als unmoralisch und nicht mit dem Islam vereinbar verurteilt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 26. Januar 2022, S. 14). [...]

Aufgrund dieser Auskünfte ist das Gericht davon überzeugt, dass Homosexuellen - wie dem Kläger - landesweit die Gefahr von Verfolgung und Verhaftung droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gibt es nach der Auskunftslage nicht (vgl. bereits VG Düsseldorf, Urteile vom 9. Oktober 2023 - 12 K 6376/22.A -, vom 22. August 2019 – 12 K 3377/18.A -, und vom 5. Oktober 2017 – 12 K 10670/17.A –, juris, Rn. 46; VG Köln, Urteil vom 8. März 2021 – 6 K 7659/18.A –, juris, Rn. 53).

Zweitens: Unabhängig davon und selbstständig tragend droht dem Kläger Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, nämlich durch seine eigene Familie. Der Kläger hat bereits in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ausführlich und glaubhaft geschildert, dass er von seinem Onkel sowie dessen Söhnen mehrfach schwer geschlagen und misshandelt wurde, weil diese seine Beziehung und seine Homosexualität nicht akzeptierten.

Der Vortrag steht in Übereinstimmung mit den oben bereits zitierten allgemeinen Erkenntnissen.

Die drohende Verfolgung des Klägers geht von Verfolgungsakteuren im Sinne von § 3c AsylG aus. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger einer drohenden Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt war. Es steht angesichts der Auskunftslage zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der ägyptische Staat nicht willens ist, Menschen mit anderer sexueller Orientierung – wie den Kläger – zu schützen. Nach dem Regenbogenfahnenvorfall im September 2017 haben zunehmend auch nichtstaatliche Akteure homosexuellen und bisexuellen Männern Fallen gestellt und Gewalt angewendet. Aus Angst hat sich keines der Opfer solcher Fallen durch nichtstaatliche Akteure dazu entschlossen, rechtliche Schritte einzuleiten (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Ägypten: Lage von homosexuellen Männern [a-10992] vom 24. Mai 2019, abrufbar unter www.ecoi.net/en/file/local/2009335/a-10992.pdf, S. 17; ILGA, State-Sponsored Homophobia 2019, März 2019, S. 521, abrufbar unter ilga.org/resources/state-sponsored-homophobia-report-2019).

Andere schutzfähige und -bereite Organisationen sind nicht ersichtlich. Die Vorverfolgung des Klägers durch seine eigene Familie begründet die gesetzliche Vermutung dafür, dass diese Verfolgung sich bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wiederholt (vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 9. Oktober 2023 - 12 K 6376/22.A -, vom 22. August 2019 – 12 K 3377/18.A -, und vom 5. Oktober 2017 – 12 K 10670/17.A –, juris, Rn. 49). [...]