Aufnahmezusagen aus dem Bundesaufnahmeprogramm verpflichten zur Visumerteilung:
1. Das Aufnahmeprogramm Afghanistan ist eine Anordnung im Sinne des § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG (Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen). Die in diesem Programm vom BAMF erteilte Aufnahmezusage stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG dar und keine bloße behördliche Mitteilung ohne Außenwirkung.
2. Die Aufnahmezusage verpflichtet Deutschland dazu, die Antragstellenden gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG aufzunehmen, solange die Aufnahmezusage bestandskräftig und nicht widerrufen ist.
3. Eine Aussetzung des Aufnahmeprogramms ändert nichts an der Verpflichtung zur Aufnahme, wenn eine Zusage bereits ergangen ist. Deutschland kann überprüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Aufnahmeprogramm forgeführt werden soll - die bereits ergangenen Zusagen sind von der Aussetzung jedoch nicht erfasst und verpflichten weiterhin zur Erteilung von Visa.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
29 Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen vor.
30a. Die Antragstellenden haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folgt aus §§ 6 Abs. 3 S. 1 und 2, 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem auf Grundlage der Aufnahmeanordnung-AFG erlassenen Aufnahmebescheid Teil 1.
31 Gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften (Satz 2).
32 Gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 bis 3 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt (Satz 1). Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt (Satz 2). Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen (Satz 3).
33 Die im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 32 AufenthV) erlassene Aufnahmeanordnung-AFG ist eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Diese sieht vor, dass das BAMF monatlich bis zu 1.000 Personen (afghanischen Staatsangehörigen und deren berechtigten Familienangehörigen aus Afghanistan) eine Aufnahmezusage erteilt, die sich durch ihren Einsatz für Frauen-/Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders exponiert haben und deshalb individuell gefährdet sind oder aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität oder ihrer Religion eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende spezifische Gewalt oder Verfolgung erfahren bzw. erfahren haben und deshalb konkret und individuell gefährdet sind, insbesondere als Opfer schwerer individueller Frauenrechtsverletzungen, homo- oder transfeindlicher Menschenrechtsverletzungen oder als exponierte Vertreterinnen und Vertreter religiöser Gruppen/Gemeinden. Zum Kreis der berechtigten Familienangehörigen zählt die Kernfamilie der Hauptperson, das heißt ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin und minderjährige ledige Kinder. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner/innen können bei entsprechender Glaubhaftmachung auch Berücksichtigung finden. Zudem können weitere Familienangehörige der Hauptperson eine Berücksichtigung finden, bei denen glaubhaft dargelegt wird, dass sie in einem besonderen, nicht nur wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder sich in einer konkreten und andauernden Bedrohungslage befinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der bei der Hauptperson aufgrund der Tätigkeit oder Vulnerabilität bestehenden konkreten Gefährdung steht. [...]
35 (1) Die Aufnahmezusage des BAMF ist keine behördliche Mitteilung ohne Außenwirkung. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Aufnahmebescheid Teil 1 ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 –, juris Rn. 24). Er regelt die Aufnahme der Antragstellenden im Rahmen der Aufnahmeanordnung-AFG mit der Maßgabe, dass sie innerhalb von zwölf Monaten ab Bekanntgabe Visaanträge stellen. Er regelt zudem, dass die Aufnahmezusage widerrufen werden kann, wenn Zweifel an der Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken bestehen beziehungsweise bekannt werden oder die Antragstellenden ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Die Antragsgegnerin hat sich durch den Erlass dieses Bescheides, den auch sie weiterhin als bestandskräftig und gültig ansieht, gebunden.
36 (2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Erteilung eines Aufnahmebescheides Teil 2 keine Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Visa.
37 Bereits die Angabe in Ziffer 3 des Aufnahmebescheides Teil 1 "Den zweiten Teil des Aufnahmebescheides, der die Aufnahmezusage um die Einreiseberechtigung ergänzt, erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens sowie der Sicherheitsüberprüfung" zeigt, dass ein abgeschlossenes Visumverfahren Voraussetzung für den Aufnahmebescheid Teil 2 sein soll. Dann aber kann der Erlass dieses Aufnahmebescheides nicht Voraussetzung für den Abschluss des Visumverfahrens sein.
38 Unabhängig vom Vorstehenden enthalten die Aufnahmebescheide Teil 2, die den Betroffenen erst kurz vor Abflug nach Deutschland ausgehändigt werden, keine Regelung. Sie informieren die Betroffenen lediglich darüber, dass das Aufnahmeverfahren abgeschlossen ist und die Aufnahmezusage bestätigt wird ("Das Aufnahmeverfahren ist abgeschossen. Die Aufnahmezusage vom … wird hiermit bestätigt", vgl. für das Beispiel eines Aufnahmebescheides Teil 2 Seite 57 der elektronischen Gerichtsakte). Eine Verfahrensabschlussmitteilung kann indes keine Voraussetzung für die Erteilung eines Visums sein.
39 (3) Der Hinweis der Antragsgegnerin, das Aufnahmeverfahren sei derzeit insgesamt ausgesetzt und dazu zähle auch die Visaerteilung und die Ausreise, hindert die Annahme eines Anordnungsanspruchs nicht. Zwar kann die Bundesrepublik Deutschland bestimmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie das Aufnahmeprogramm beenden oder fortführen möchte. Sie kann während dieses Entscheidungsprozesses insbesondere von der Erteilung neuer Aufnahmezusagen absehen. Sie hat sich aber durch den bestandskräftigen, nicht widerrufenen Aufnahmebescheid nach dessen Maßgaben rechtlich gebunden, die Antragstellenden gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG aufzunehmen. Von dieser freiwillig zu einem frühen Zeitpunkt im Aufnahmeverfahren eingegangenen und weiter wirksamen Bindung kann sich die Bundesrepublik Deutschland nicht dadurch lösen, dass sie die Beendigung des Aufnahmeprogramms prüft. [...]