Kein Gehörsverstoß, wenn Möglichkeiten des rechtlichen Gehörs nicht genutzt wurden:
1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt regelmäßig vor, wenn ein Gericht vor Ablauf der Klagebegründungsfrist entscheidet.
2. Allerdings begründet dies keinen Antrag auf Zulassung der Berufung, wenn Kläger*innen nicht darlegen, dass der Verstoß auch entscheidungserheblich war. Außerdem sind die Kläger*innen gehalten, sich durch den Gebrauch tatsächlich eröffneter Möglichkeiten rechtliches Gehör zu verschaffen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
14 Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich ein Verfahrensbeteiligter dann nicht berufen, wenn er ihm zumutbare und nach Lage der Dinge abzuverlangende Anstrengungen unterlässt, sich durch Gebrauch der ihm (tatsächlich und rechtlich) eröffneten, tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen oder einen drohenden Gehörverstoß abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.2021 - 8 C 1.21 -, juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 11.06.2024 - 3 S 1423/23 -, n.v.; Hbg. OVG, Beschl. v. 15.03.2024 - 3 Bf 282/23.AZ -, juris Rn. 16; OVG S.-H., Beschl. v. 09.11.2023 - 5 LA 141/23 -, juris Rn. 12).
15 b) Ausgehend von diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Zwar zeigt der Kläger angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls gerade noch hinreichend auf, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (dazu aa)). Dagegen zeigt der Kläger nicht auf, dass der Verstoß auch entscheidungserheblich war (dazu bb)). Ungeachtet dessen hat der Kläger es verabsäumt, sich durch den Gebrauch ihm tatsächlich eröffneter Möglichkeiten rechtliches Gehör zu verschaffen (dazu cc)). [...]
17 Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage und verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das rechtliche Gehör soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris Rn. 17 und Beschl. v. 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 <juris Rn. 40>; BVerwG, Beschl. v. 09.01.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17 und v. 02.09.2019 - 8 B 19.19 -, juris Rn. 2). Ist - wie im Streitfall mit § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG - eine gesetzliche Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsbehelfs bestimmt, so sind die Gerichte hieran gebunden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.10.1979 - 1 BvR 726/78 -, BVerfGE 52, 203 <juris Rn. 20>). Ein Verfahrensbeteiligter darf prozessuale Fristen auch bis zu ihrer Grenze ausnutzen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.07.2023 - 2 BvR 653/20 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 21.12.2023 - 2 B 2.23 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.12.2023 - 1 S 1173/23 -, juris Rn. 20). Entscheidet ein Gericht vor Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG, verletzt es daher hierdurch regelmäßig den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.
18 Hier ergibt sich bereits aus dem angegriffenen Urteil, dass der Bescheid dem Kläger am 7. April 2025 zugestellt wurde und damit bei Erlass des Urteils am 5. Mai 2025 die gesetzliche Frist zur Klagebegründung (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG) noch nicht abgelaufen war. Es liegt auch auf der Hand, dass das Verwaltungsgericht nicht ausnahmsweise befugt war, vor Ablauf dieser Frist zu entscheiden, etwa weil eine solche Entscheidung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten gewesen wäre, oder weil der Kläger selbst um eine Entscheidung vor Ablauf der Frist gebeten hätte.
19 bb) Dagegen fehlt es an jedweder Darlegung des Klägers, weshalb dieser Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich gewesen sein soll.
20 Zwar hat der Kläger die Klage im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens begründet, was sich dahin verstehen lässt, dass das, was nun vorgetragen wird, auch gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen worden wäre. Weshalb dieses Vorbringen jedoch entscheidungserheblich gewesen wäre, erläutert der Kläger nicht. Es ist jedoch ausweislich § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG Aufgabe des Klägers, die Entscheidungserheblichkeit aufzuzeigen, dagegen ist der Senat nicht gehalten, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klagebegründung - hätte das Verwaltungsgericht sie zur Kenntnis genommen - ggf. eine abweichende Entscheidung gerechtfertigt hätte. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage eingehend unter Bezugnahme auf die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes begründet hat, während sich die knapp zweiseitige Klagebegründung letztlich lediglich in pauschalen Angriffen gegen die Entscheidung des Bundesamts erschöpft.
21 cc) Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn keine mündliche Verhandlung beantragt wird, und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Für den Kläger war somit ohne weiteres erkennbar, dass das Verwaltungsgericht ggf. - wenngleich rechtswidrig - nach Ablauf dieser Frist ohne mündliche Verhandlung entscheiden würde. Gleichwohl hat der Kläger innerhalb dieser Frist keine mündliche Verhandlung beantragt. Damit hat er die nach Lage der Dinge im konkreten Einzelfall gebotenen und zumutbaren Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, unterlassen. [...]