Rückkehrer müssen jung und gesund sein:
Eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht für anerkannte männliche Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind. Es ist zweifelhaft, ob ein 1978 geborener Mann als jung und nach einer Fraktur der Lendenwirbelsäule als gesund zu bezeichnen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Ausgehend hiervon ist die Ablehnung eines Asylantrags eines jungen Mannes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtlich grundsätzlich auch nicht zu beanstanden.
Der beschließende Einzelrichter folgt – wie die Kammer insgesamt – insoweit auch der auf aktueller Erkenntnislage beruhenden, eingehend begründeten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh und Art. 3 EMRK durch systemische Schwachstellen besteht nicht für anerkannte männliche Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurück-kehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind [...]. Die näheren Darlegungen hierzu, auf welche Bezug und von deren umfassender Darstellung entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG abgesehen wird [...], lassen sich auf den hiesigen Antragsteller aber nicht übertragen.
Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel, ob der im Jahr 1978 geborene Antragsteller noch als "junger Mann" bewertet werden kann.
Er ist bei summarischer Prüfung auch nicht gesund. [...]
Die vorgelegten Röntgenbilder aus dem Jahr 2024 [...] lassen massive operative Behandlungen an der Wirbelsäule erkennen. Nach den ärztlichen Unterlagen ist die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule nach einer Fraktur deutlich ein-geschränkt.
Es ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass es sich um einen gesunden Mann handelt, der eine auf dem griechischen Arbeitsmarkt verfügbare Arbeit regelmäßig und dauerhaft aufnehmen kann. [...]