Drohende Obdachlosigkeit für Rentner*innen in Spanien:
1. Anerkannt Schutzberechtigten droht in Spanien nach 18 Monaten bzw. nach maximal 2 Jahren die Entlassung aus dem Aufnahmesystem.
2. Bei einem Ehepaar im Rentenalter ist nicht davon auszugehen, dass sie eine Unterkunft durch eigenständige Erwerbstätigkeit finanzieren können.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Der Asylantrag der Antragstellerin ist zwar gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Dem Schreiben des spanischen Innenministeriums vom 19.02.2025 lässt sich entnehmen, dass ihr am 07.04.2022 internationaler Schutz zuerkannt wurde. Die Antragstellerin bestätigte diese Feststellung. [...]
Die Antragstellerin ist 62, ihr Ehemann 67 Jahre alt. Selbst wenn man beide noch grundsätzlich als erwerbsfähig einstuft, lassen ihre individuellen Umstände nicht erwarten, dass sie in Spanien (ausreichend bezahlte) Erwerbsgelegenheiten finden. Ihre Qualifikationen werden ihnen dabei kaum zum Vorteil gereichen. […] Jedenfalls angesichts ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer fehlenden Kenntnisse der spanischen Sprache – die nachzuholen von ihnen aufgrund ihres Alters in absehbarer Zeit kaum erwartet werden kann – werden die beiden von diesen Qualifikationen auf dem spanischen Arbeitsmarkt schwerlich profitieren können.
Hält man sich die nach wie vor bestehenden Schwierigkeiten bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse vor Augen, werden für die beiden im Ergebnis mindestens mittelfristig allein einfache Hilfstätigkeit in Betracht kommen. Dass einer von ihnen, geschweige denn beide für eine solche Hilfstätigkeit eingestellt würden, hält der Einzelrichter indes für unwahrscheinlich. Insoweit werden in erster Linie körperliche geprägte Arbeiten eine Rolle spielen. Hierfür erscheinen weder die 62-jährige Antragstellerin – als Frau – noch der 67-jährige, an Diabetes Mellitus erkrankte und wegen Schulterbeschwerden in der Vergangenheit in physiotherapeutischer Behandlung befindliche Ehemann geeignet. Eine erhöhte Robustheit, Anpassungsfähigkeit oder Durchsetzungsstärke lässt sich ihnen auf der Grundlage der Akten nicht attestieren. Ihre Ausreise nach Europa bewerkstelligten sie nicht selbständig, sondern – wohl als Resettlement-Flüchtlinge – auf dem Luftweg von Pakistan aus. Während ihres vorangegangenen Aufenthalts in Spanien mussten sie sich nicht selbst versorgen. Vielmehr erhielten sie durchgehend eine Unterkunft und, zusammen mit ihrer Tochter, einen Betrag von (immerhin) 412 EUR monatlich zum Lebensunterhalt. [...]
Werden die Antragstellerin und ihr Ehemann demnach voraussichtlich selbst eine Unterkunft anmieten müssen, erscheint am ehesten denkbar, dass sie eine solche – wenn überhaupt, gegebenenfalls mit Unterstützung in diesem Bereich tätiger Hilfsorganisationen – im ländlichen Bereich finden. Dort aber werden die Erwerbschancen noch begrenzter sein als in den Ballungsgebieten, in denen Wohnraum für sie erst recht nicht erschwinglich erscheint.
Davon, dass Sozialleistungen diese Situation ausreichend kompensieren könnten, kann nicht ausgegangen werden. Dass die Antragstellerin und ihr Ehemann nach einem zweijährigen Aufenthalt noch regionale Sozialleistungen erhalten, ist nicht zu erwarten [...]. Anspruch auf das spanische Grundeinkommen haben sie ebenso wenig wie auf beitragsabhängige oder beitragsunabhängige Arbeitslosenhilfe. Die nötigen Voraufenthalts- bzw. Vorversicherungszeiten können sie nicht vorweisen. [...] Schließlich stehen ihnen mangels Beitragszahlung in der Vergangenheit keine Rentenansprüche zu. Auch dass Hilfsorganisationen – geschweige denn dauerhaft – für ihren Lebensunterhalt aufkämen, kann nicht angenommen werden. Grund, an der Einlassung des Ehemanns zu zweifeln, sie hätten sich an die Caritas, aber auch an andere Organisationen gewandt, und überall habe man ihnen gesagt, dass man ihnen nicht helfen könne, hat das Gericht nicht. [...]