Die Hinzuziehung von Dolmetschenden garantiert das rechtliche Gehör:
1. Insbesondere in Asylrechtsstreitigkeiten wird die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und somit das Recht der Kläger*innen auf rechtliches Gehör durch die Hinzuziehung von Dolmetscher*innen gewahrt.
2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann dann vorliegen, wenn den Beteiligten keine geeignete Sprachmittlung zur Seite gestellt wird oder wenn Angaben aufgrund von Fehlern bei der Übersetzung unrichtig, unvollständig oder sinnentstellend wiedergegeben werden.
3. Voraussetzung einer erfolgreichen Darlegung einer Gehörsverletzung ist zum einen die Ausschöpfung aller prozessualen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zum anderen ist es erforderlich darzulegen, dass die Entscheidung auf der Gehörsverletzung beruht und eine günstigere Entscheidung bei ordnungsgemäßer Anhörung möglich gewesen wäre.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Die Berufung ist nicht wegen der von ihm geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [...] Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist hierfür nach § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ein Dolmetscher hinzuziehen. Insofern handelt es sich um eine spezielle Form der Gewährleistung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs [...]. Besondere Bedeutung erlangt diese im Asylrechtsstreit, in dem das persönliche Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung aufgrund der Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden gesteigerte Bedeutung zukommt [...]. Ein Gehörsverstoß kann darum auch vorliegen, wenn in einem Asylrechtsstreit für einen Asylsuchenden, der mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache nicht in der Lage ist, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, entgegen § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 55 VwGO kein bzw. kein geeigneter Dolmetscher hinzugezogen wird oder wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat [...]. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist allerdings die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen [...]. Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge erfordert zudem neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, mithin weshalb der geltend gemachte Gehörsverstoß entscheidungserheblich ist [...]. Denn die Verletzung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Fehlen des rechtlichen Gehörs beruht. Das ist aber nur dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen und für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nämlich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen.
Nach diesen Maßgaben greift die Verfahrensrüge nicht durch. Der Kläger hat hinsichtlich der von ihm angeführten vermeintlich falschen Dolmetscherauswahl nicht erfolglos sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, erfolglos ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hatte bereits in der Ladung vom 15. April 2024 zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2024 darauf hingewiesen, es habe einen Dolmetscher für die englische Sprache geladen. Daraufhin hat der Kläger keinen Einwand gegenüber dem Verwaltungsgericht erhoben. Auch aus der Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2024 ergeben sich weder Verständigungsprobleme zwischen dem Dolmetscher und dem Kläger noch, dass der Kläger die Dolmetscherauswahl gerügt hätte. Weiter hat der Kläger auch nicht dargelegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. [...]