Asylfolgeantrag auch wenn keine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde:
Ein Asylfolgeantrag liegt auch dann vor, wenn der erste Asylantrag nicht inhaltlich geprüft, sondern als unzulässig abgelehnt wurde.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Ausgehend hiervon unterliegt die Entscheidung des Bundesamtes, den (gesamten) Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen, keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln.
Das Bundesamt ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um einen Folgeantrag handelt. Ein Folgeantrag ist gem. § 71 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG gegeben, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylverfahrens erneut einen Asylantrag stellt. Auf den Grund der Ablehnung des Schutzgesuchs kommt es im Rahmen des § 71 AsylG nicht an. Zur Fallgruppe der unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags zählen danach sowohl Fälle, in denen eine bestands- oder rechtskräftige Ablehnung aufgrund einer uneingeschränkten sachlichen Erstprüfung erfolgt ist, als auch solche, in denen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 AsylG getroffen worden ist. In beiden Fällen wurde das nationale Asylverfahren im Sinne des § 13 AsylG mit einer für den Antragsteller negativen Entscheidung endgültig abgeschlossen und kann nur unter den besonderen Regelungen des § 71 wiederaufgenommen werden. Daher handelt es sich auch dann um einen Folgeantrag, wenn das Bundesamt wegen Unzuständigkeit Deutschlands den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt hat und ein Ausländer hierauf erneut einen Asylantrag stellt, auch wenn ihm in diesem Fall im Erstverfahren nicht die Gelegenheit eingeräumt worden war, zu seinem Verfolgungsschicksal inhaltlich Stellung zu nehmen (vgl. zum Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG: Dickten in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.7.204, § 71 Abs. 1 AsylG, Rn 5a, m.w.N. auf die Rechtsprechung).
Eine – wie in der Rechtsprechung teilweise gefordert – einschränkende Auslegung des Begriffs des Folgeantrags (vgl. etwa VG Leipzig, Beschluss vom 14. Januar 2025, 7 L 503/24.A, juris Rn. 20, ferner VG Minden, Beschluss vom 11. April 2025, 15 L 670/25.A, juris 13) teilt das Gericht nicht.
Im Wortlaut des § 71 AsylG findet die Auffassung, den Begriff des Folgeantrags einschränkend auszulegen, ausdrücklich keine Stütze (vgl. so auch schon VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 3.Februar 2025, 25 L 150/25.A, juris, ferner Beschluss vom 29. April 2025, 25 L 1328/25.A, n.v.). [...]