Bestellung von Bevollmächtigten auch im einstweiligen Anordnungsverfahren:
Festnahmebeschlüsse dürfen nur nach vorheriger Bestellung von Bevollmächtigten nach § 62d AufenthG ergehen. Das gilt nicht nur bei endgültigen Haftanordnungen, sondern auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Die Kammer hat Rechtsanwalt Fahlbusch mit Beschluss vom 10.7.2025 zum Bevollmächtigten des Betroffenen gem. § 62b AufenthG bestellt. § 62b AufenthG findet grundsätzlich auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung Anwendung. Die Bestellung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil im Hauptsacheverfahren ebenfalls ein Bevollmächtigter bestellt worden ist. Bei dem einstweiligen Anordnungsverfahren und dem Hauptsacheverfahren handelt es sich um selbständige Verfahren (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG). Im Übrigen ist das Hauptsacheverfahren hier rechtskräftig abgeschlossen, sodass eine Vertretung des Betroffenen durch seinen dortigen Bevollmächtigten auf der Basis der dortigen Bestellung hier ausscheidet. Soweit von einer Bestellung abgesehen wird, um den Erfolg der Festnahme nicht zu gefährden [...], steht dies einer Bestellung im Beschwerdeverfahren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht entgegen. [...]
Die Beschwerde ist auch begründet und führt in der Sache zur Feststellung der Rechtswidrigkeit.
Der Antrag der Ausländerbehörde war irreführend und unvollständig und genügte nicht den Anforderungen des § 417 FamFG. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). [...]
Hier hat die Behörde in ihrem Antrag dargelegt, ein Pass des Betroffenen liege ihr vor und solle für die Abschiebung in das Heimatland am Tag der Abschiebung der Bundespolizei am Frankfurter Flughafen übergeben werden. Die Behörde hat nicht dargelegt, dass der Pass lediglich bis zum 6.5.2025 gütig war. Sie hat selbst in ihrem Antrag vom 5.4.2025 und noch in ihrem Schreiben vom 17.6.2025 [...] vorgetragen, dass beabsichtigt sei, die Abschiebung in der 21. Kalenderwoche vorzunehmen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Pass bereits abgelaufen war. Auch zum Zeitpunkt des dann ins Auge gefassten früheren Abschiebungstermins am 9.5.2025 war der Pass nicht mehr gültig. Die Ausländerbehörde hat mit Schreiben vom 9.7.2025 selbst dargelegt, dass die Abschiebung daran scheiterte. Wenn die Behörde, wie sie in der Beschwerdeerwiderung vom 17.6.2025 dargelegt, zum Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgegangen ist, dass die Beschaffung von Passersatzpapieren binnen 6 Wochen möglich ist, heißt dies, dass ihr die Notwendigkeit der Beschaffung von Passersatzpapieren bewusst war. Sie hätte deshalb bereits in ihrem Antrag die Notwendigkeit der Beschaffung offenlegen und Angaben zur Dauer machen müssen. Soweit die Ausländerbehörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr vorträgt, dass aufgrund einer Ausnahmegenehmigung die Möglichkeit geschaffen worden sei, den Betroffenen auch mit abgelaufenem Reisepass im Rahmen eines Sammelcharters abzuschieben, um ein langwieriges Verfahren zur Passersatzpapierbeschaffung zu vermeiden, ändert dies an der fehlenden Vollständigkeit des Antrags nichts. Die Ausländerbehörde hätte dann nämlich zur Schaffung dieser Ausnahmegenehmigung Angaben machen müssen.
Es handelt sich deshalb nicht um einen in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaften, sondern um einen unvollständigen, und damit unzulässigen Haftantrag, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der einstweiligen Anordnung führt. [...]