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LG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.07.2025 - 2-12 T 141/25 - asyl.net: M33468
https://www.asyl.net/rsdb/m33468
Leitsatz:

Abschiebungshaft darf bei unwirksamer öffentlicher Zustellung nicht angeordnet werden: 

1. Eine öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG erfordert, dass die zustellende Behörde Gewissheit darüber hat, dass der Aufenthaltsort der Empfangsperson allgemein unbekannt ist. Ist die Empfangsperson bei einer dritten Person wohnhaft gemeldet, drängt es sich auf, diese dritte Person nach dem Aufenthaltsort zu befragen. 

2. Ist die öffentliche Zustellung nicht wirksam erfolgt, ist der Rückkehrentscheidung nicht bestandskräftig und Abschiebungshaft darf nicht angeordnet werden. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Zustellung, Rückkehrentscheidung, öffentliche Zustellung,
Normen: VwVG § 10, FamFG § 62 Abs. 3, RL 2008/115/EG Art. 6, AufenthG § 62 Abs. 3
Auszüge:

[...]

1. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 FamFG liegen nicht vor.

Abschiebungshaft darf nur angeordnet werden, wenn eine bestandskräftige Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie vorliegt. Eine solche Rückkehrentscheidung existiert hier in Form der Verfügung vom 17.08.2021. Diese ist jedoch nicht bestandskräftig, weil sie der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde.

Zwar wurde die öffentliche Zustellung der Rückkehrentscheidung vom 17.08.2021, wie sich aus Bl. 608 d. Ausländerakte ergibt, verfügt. Die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung lagen aber nicht vor.

Nach §§ 1 HVwZG, 10 Abs. 1 VwZG kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Die Behörde muss sich, bevor sie den Weg der öffentlichen Zustellung einschlägt, durch die gebotenen Ermittlungen Gewissheit darüber verschaffen, dass der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers nicht nur ihr, sondern allgemein unbekannt ist. Sie muss sich nach sorgfältiger Prüfung davon überzeugt haben, dass die übrigen Zustellungsarten nicht zum Erfolg führen [...].

Zwar wird eine Behörde den Anforderungen an die Prüfungspflicht in aller Regel gerecht, wenn sie versucht, die Anschrift durch die Polizei bzw. das Einwohnermeldeamt zu ermitteln. Je nach den Umständen des Falles kommen weitere Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa Nachforschungen bei anderen Einrichtungen oder die Befragung von Personen, wie Angehörigen und Nachbarn in Betracht [...].

Gerade vor dem Hintergrund, dass die Stadt Kassel in ihrem Schreiben vom 21.04.2021 nicht nur mitgeteilt hatte, dass die Beschwerdeführerin bei einer Frau ... lebe, was erklärten könnte, dass ihr Namen nicht an Klingel und Briefkasten stehen, sondern dass auch die Kinder der Beschwerdeführerin in Frankfurt am Main leben, hätte es sich aufgedrängt, weitergehende Maßnahmen, u.a. eine Nachfrage bei Frau ... zu veranlassen oder festzustellen, wo die Kinder leben. [...]

War die öffentliche Zustellung aber unwirksam, erwuchs die Rückkehrentscheidung nicht in Bestandskraft, sodass auf ihr basierend Abschiebungshaft nicht angeordnet werden durfte. [...]