Analoge Anwendung einer aufenthaltsrechtlichen Verteilungsentscheidung auf Asylsuchende:
1. Ein formloser Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein Ausländer etwas vorträgt, das objektiv betrachtet für den Empfänger anhand der im Empfangszeitpunkt bekannten Umstände als Äußerung des Willens, Schutz vor Gefahren nach §§ 3, 4 AsylG zu erhalten, zu verstehen ist. Ob der Ausländer sein Vorbringen selbst als Asylgesuch ansieht ist ebenso irrelevant wie später eintretende Umstände, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Begehrens wecken.
2. Ein Verteilungsbescheid nach § 15a AufenthG erledigt sich nicht schon durch die spätere Stellung eines formlosen Asylantrags nach § 13 Abs. 1 AsylG, sondern erst mit der asylrechtlichen Verteilungsentscheidung (§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 46 AsylG).
3. Zu den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verteilungsbescheids nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG maßgeblichen Zeitpunkten.
4. § 15a AufenthG ist auf asylsuchende unerlaubt eingereiste Ausländer analog anwendbar, wenn das Asylverfahren ohne asylrechtliche Verteilungsentscheidung endet. Ist vor der Äußerung des Asylgesuchs (§ 13 Abs. 1 AsylG) schon ein Verteilungsbescheid nach § 15a AufenthG ergangen, bleibt § 15a AufenthG bis zur asylrechtlichen Verteilungsentscheidung analog anwendbar.
5. Die Verteilung nach § 15a AufenthG setzt nicht in jedem Fall ein Fortbestehen der mit der unerlaubten Einreise entstandenen Ausreisepflicht voraus.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verteilung in eine Aufnahmeeinrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG). [...]
Am 15.10.2024 hörte die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen den Antragsteller unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin persönlich zur Verteilung nach § 15a AufenthG an. Dabei erklärte der Antragsteller, er wolle kein Asylgesuch äußern. Als Grund für die Einreise nach Deutschland gab er an, er sei in Benin als Waise auf der Straße aufgewachsen. Auf die Frage, weshalb er in Bremen bleiben wolle, erklärte der Antragsteller, er gehe hier zur Schule. Außerdem leide er an chronischer Gastritis und sei deshalb ca. zwei Mal pro Monat bei einem in Bremen ansässigen Arzt in Behandlung. Außerdem sei er in Bremen am Meniskus operiert worden und habe hier Kontrolluntersuchungen. [...]
Mit Bescheid vom 15.01.2025 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Mecklenburg- Vorpommern zu und drohte ihm für den Fall, dass er der Verteilung nicht bis zum 22.01.2025 Folge leiste, die Vollstreckung mit unmittelbarem Zwang an. Als unerlaubt eingereister volljähriger Ausländer, der kein Asylgesuch geäußert habe, unterliege der Antragsteller der Verteilung nach § 15a AufenthG. Weder der Schulbesuch noch die geltend gemachten Erkrankungen stellten einen zwingenden Grund (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) für einen Verbleib in Bremen dar. Der Bescheid enthält keine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zwangsandrohung.
Der Antragsteller hat am 21.01.2025 beim Verwaltungsgericht Klage gegen diesen Bescheid erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. [...] Er halte sich schon seit August 2023 in Bremen auf; eine Verteilung sei daher mittlerweile unverhältnismäßig. [...]
Die Äußerung eines Asylgesuchs im Sinne des § 13 AsylG führt nicht zur Erledigung eines zuvor nach § 15a AufenthG erlassenen Verteilungsbescheids. Zwar fällt ein Ausländer ab der Äußerung des Asylgesuchs nicht mehr in den (unmittelbaren) Anwendungsbereich von § 15a AufenthG (OVG Bremen, Beschl. v. 09.09.2020 – 2 B 243/20, juris Rn. 6 f.). Der Wegfall der Voraussetzungen für den rechtmäßigen Erlass eines Verwaltungsaktes führt indes noch nicht zu dessen Erledigung (OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.1998 – 13 S 457/96 -, juris Rn. 19). [...] Die Verteilung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG begründet eine Verpflichtung, sich zu der im Verteilungsbescheid genannten Aufnahmeeinrichtung zu begeben und dort zu wohnen (§ 15a Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 Halbsatz 1 erster Satzteil AufenthG). Der Geltungsanspruch dieser Regelung wird bei späterer Äußerung eines Asylgesuchs erst dann durch eine andere Regelung „überholt“, wenn der Asylsuchende auf anderer Rechtsgrundlage verpflichtet ist, sich zu einer Aufnahmeeinrichtung zu begeben und dort zu wohnen. [...]
aa) Der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegen nur unerlaubt eingereiste Ausländer, die nicht um Asyl nachsuchen (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Voraussetzung, dass der Ausländer kein Asylgesuch geäußert hat, muss im Zeitpunkt der Entscheidung bzw. der mündlichen Verhandlung des Gerichts noch vorliegen. [...]
Der Verteilungsbescheid ist ein Dauerverwaltungsakt, weil sich das in ihm enthaltene Gebot, in der genannten Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG). Für die Rechtmäßigkeit von Dauerverwaltungsakten kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts an (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 7/12, juris Rn. 9 [für Wohnsitzauflagen]). Dementsprechend müssen die Voraussetzungen, dass es sich bei der verteilten Person um einen Ausländer handelt, der dem Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes unterliegt, der bisher nicht um Asyl nachgesucht hat und dem bisher weder eine Duldung noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts noch vorliegen. [...] Für die Frage, ob zwingende Gründe einer Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG), folgt aus der gesetzlichen Anforderung, solche Gründe vor der Veranlassung der Verteilung nachzuweisen, zugleich, dass insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung durch die Behörde maßgeblich ist [...].
bb) Da der Antragsteller während des gerichtlichen Verfahrens ein Asylgesuch im Sinne von § 13 AsylG geäußert hat (s.o. Ziff. 1. a)), fällt er im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts (s.o. aa) nicht mehr unmittelbar in den Anwendungsbereich von § 15a AufenthG. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut unabhängig davon, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren befindet bzw. ob und in welchem Stadium es beendet wurde [...].
cc) § 15a AufenthG bleibt auf den Antragsteller aber trotz seines Asylgesuchs analog anwendbar, solange keine asylrechtliche Verteilungsentscheidung (§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 46 AsylG) ergangen ist (noch offen gelassen in OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2023 – 2 B 136/23, juris Rn. 14; Beschl. v. 09.09.2020 – 2 B 243/20, juris Rn. 8). [...]
(1) Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor. Der Gesetzgeber verfolgt mit § 15a AufenthG den Zweck, solche unerlaubt eingereisten Ausländer gleichmäßig auf die Länder zu verteilen, die nicht nach dem Asylgesetz verteilt werden (vgl. BT-Drs. 14/5266, S. 6; OVG Bremen, Beschl. v. 09.09.2020 – 2 B 243/20, juris Rn. 8). Bei der Anknüpfung an das Vorliegen eines Asylgesuchs im Sinne des § 13 AsylG zur Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 15a AufenthG hat der Gesetzgeber offensichtlich übersehen, dass es seltene Ausnahmefälle gibt, in denen ein Ausländer, der seinen förmlichen Asylantrag nach § 14 Abs. 1 AsylG bei einer Außenstelle des Bundesamts zu stellen hat und damit eigentlich nach §§ 46, 47 AsylG der Verteilung unterliegt, trotz der Äußerung eines Asylgesuchs nicht in ein asylrechtliches Verteilungsverfahren einbezogen wird. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer sein Asylgesuch wieder zurücknimmt, bevor eine Verteilungsentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, § 46 AsylG getroffen wurde. [...] Wenn der Ausländer – wie hier – sein Asylgesuch bei einer anderen Stelle als den in §§ 18, 19 oder 22 AsylG genannten Behörden anbringt, so dass er keine Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 AsylG erhält, und er anschließend nicht freiwillig bei einer Aufnahmeeinrichtung oder Außenstelle des Bundesamts vorspricht, kann die Situation eintreten, dass ein Asylgesuch gestellt wurde und das Asylverfahren noch anhängig ist, eine Verteilung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, § 46 AsylG aber trotzdem auf unabsehbare Zeit nicht erfolgt.
(2) Die für eine Analogie notwendige Vergleichbarkeit des in § 15a AufenthG unmittelbar geregelten Sachverhalts (Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer, die nicht um Asyl nachsuchen) und des hier in Rede stehenden Sachverhalts (Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer, die zwar um Asyl nachsuchen und eigentlich der Verteilung nach dem AsylG unterliegen, für die es aber nicht zu einer asylrechtlichen Verteilung kommt) ist gegeben. Die in § 15a AufenthG zum Ausdruck kommende Regelungsintention gebietet es, die Vorschrift analog auf den letztgenannten Sachverhalt zu erstrecken [...]. Denn für diese Ausländer würde sonst weder nach Asyl- noch nach Ausländerrecht eine Verteilung durchgeführt werden.
(3) Äußert der unerlaubt eingereiste Ausländer das Asylgesuch bevor ein Verteilungsbescheid nach § 15a AufenthG erlassen wurde, beginnt die analoge Anwendbarkeit der Vorschrift erst, wenn das Asylverfahren ohne asylrechtliche Verteilung beendet wurde (z.B., weil das Asylgesuch vorher zurückgenommen oder das Asylverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 AsylG eingestellt wurde). Bis zu der Rücknahme des Asylgesuchs bzw. der Einstellung des Asylverfahrens muss davon ausgegangen werden, dass eine asylrechtliche Verteilung noch erfolgen wird. Bedarf für eine Verteilung analog § 15a AufenthG entsteht daher erst mit der Rücknahme oder Einstellung.
Der Senat hat erwogen ob in dem Fall, dass der Ausländer nach dem Erlass eines auf § 15a AufenthG gestützten Verteilungsbescheids um Asyl nachsucht, der Verteilungsbescheid mit der Äußerung des Asylgesuchs rechtswidrig wird und ein neuer Verteilungsbescheid in analoger Anwendung des § 15a AufenthG erlassen werden muss, wenn das Asylverfahren ohne asylrechtliche Verteilung endet. Dies würde jedoch eine missbräuchliche Verzögerung der Verteilung ermöglichen, indem nach dem Erlass eines Verteilungsbescheids nach § 15a AufenthG ein Asylgesuch geäußert wird, so dass der Verteilungsbescheid aufzuheben wäre, und das Gesuch dann noch vor der asylrechtlichen Verteilungsentscheidung zurückgenommen wird, so dass zur Verteilung ein neuer Bescheid analog § 15a AufenthG erlassen werden müsste. Gerade der vorliegende Fall illustriert diese Gefahr. Daher setzt die analoge Fortgeltung von § 15a AufenthG im Falle eines nach dem Erlass des Verteilungsbescheids geäußerten Asylgesuchs nicht voraus, dass das Asylverfahren schon abgeschlossen ist, sondern nur, dass noch keine asylrechtliche Verteilungsentscheidung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AsylG) existiert.
(4) Der Antragsteller ist momentan wegen seines Asylgesuchs nicht ausreisepflichtig [...].
Es kommt insoweit darauf an, ob der Umstand, der zu dem Entfallen der Ausreisepflicht geführt hat, inhaltlich einer Verpflichtung zum Aufsuchen und Wohnen in einer nach § 15a AufenthG bestimmten Aufnahmeeinrichtung entgegensteht. Dies ist bei einem durch ein Asylgesuch ausgelösten Entfallen der Ausreisepflicht nicht der Fall, solange noch keine für die Aufnahme des Ausländers zuständige Einrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, § 46 AsylG bestimmt worden ist. Denn durch das asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsrecht ist kein Anspruch entstanden, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG, der nahezu wortgleich mit § 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist). [...]