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VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2025 - 12 AE 5076/25 - asyl.net: M33483
https://www.asyl.net/rsdb/m33483
Leitsatz:

Keine Abschiebung nach Griechenland von körperlich nicht belastbaren Männern: 

Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass ein an Arthrose leidender junger Mann auf eine körperlich beanspruchende Erwerbstätigkeit in Griechenland verwiesen werden kann. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Mann, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, erwerbsfähig, Behinderung, Arthrose, Krankheit,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, GR-Charta Art. 4, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

Im vorliegenden Fall bestehen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ernstliche Zweifel, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen durfte. Selbst wenn - wie hier - die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegen, ist die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nämlich ausgeschlossen, wenn die Lebensbedingungen, die den Betroffenen in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK aussetzen würden [...]. Daran, dass diese Gefahr im Falle des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit besteht, hat der Einzelrichter nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand im Hauptsacheverfahren ernstliche Zweifel. [...]

Der Antragsteller hat einen Auszug aus seiner Patientenakte beim Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ... vom ... 2025 eingereicht [...], aus dem sich ergibt, dass er an einer Arthrose des oberen und des unteren Sprunggelenks leidet. […] Der Antragsteller selbst trägt einstweilen vor, dass seine Geh- und Stehfähigkeit hierdurch erheblich beeinträchtigt sei. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob der Antragsteller auf die Ausübung einer auch körperlich beanspruchenden Erwerbstätigkeit in Griechenland verwiesen werden kann, einer sorgfältigen Prüfung im Hauptsacheverfahren. [...]