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VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 04.07.2025 - 4a K 1076/24.A - asyl.net: M33489
https://www.asyl.net/rsdb/m33489
Leitsatz:

Flüchtlingszuerkennung für staatenlose Palästinenser aus Syrien:

Eine Rückkehr in das syrische Einsatzgebiet der UNRWA birgt die reale Gefahr, Lebensverhältnissen ausgesetzt zu sein, die nicht im Einklang mit der Aufgabe der UNRWA und der Deckung grundlegender Bedürfnisse steht. Die Flüchtlingseigenschaft ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ipso facto zuzuerkennen. 

(Leitsätze der Redaktion, siehe auch: VG Magdeburg, Urteil vom 29.07.2025 – 9 A 40/24 MD – asyl.net: M33604)

Schlagwörter: Syrien, Palästinenser, UNRWA, ipso facto
Normen: AsylG § 3 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Die Flüchtlingseigenschaft ist den Klägern hier ungeachtet der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention GFK -) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie zuzuerkennen, da sie als Staatenlose in Syrien den Schutz der UNRWA in Anspruch nahmen und diesen Schutz unfreiwillig verloren haben. [...]

Die Kläger sind bei UNRWA als Flüchtlinge aus der Region Palästina registriert gewesen. Das ergibt sich aus der vorgelegten Family Registration Card (Ausdruckdatum 25. November 2024), deren Echtheit das Gericht über den QR-Code und die Eingabe der Registrierungsnummer überprüft hat (Erstellung einer aktuellen Version der Familienregistrierungskarte). Zudem haben die Kläger nachvollziehbar angegeben, vor ihrer Ausreise im Lager Yarmouk gelebt und von der UNRWA finanzielle Beihilfen und Lebensmittelpakete erhalten zu haben. [...]

Der Schutz oder Beistand der UNRWA ist für die Kläger im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie) weggefallen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH, [...] führt nicht nur die Auflösung der Organisation, die den Schutz gewährt oder die generelle Unmöglichkeit dieser Organisation, ihre Aufgabe zu erfüllen, zum Wegfall des Schutzes. Der Grund, aus dem der Beistand nicht länger gewährt wird, kann vielmehr auch auf Umständen beruhen, die, da sie vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, ihn dazu zwingen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen. Zwar kann die bloße Abwesenheit vom Einsatzgebiet dieser Organisation oder Einrichtung oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistands eingestuft werden. Ist diese Entscheidung jedoch durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, nicht länger gewährt wird. Es ist dabei Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags zu untersuchen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen.

Der Schutz wäre nach den vorstehenden Maßstäben des EuGH also jedenfalls dann entfallen weil durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind -, wenn die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet sind. Diese umfassen auch die Sicherheit a vor Verfolgung (Art. 9 ff. der Qualifikationsrichtlinie) und vor ernsthaftem Schaden (Art. 15 insbesondere lit. C der Qualifikationsrichtlinie). Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat von UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. [...]

Wie sich bereits aus dieser Konkretisierung der Anforderungen an einen Wegfall von Schutz oder Beistand ergibt, ist für die Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebiets abzustellen. Zusätzlich muss es dem Betroffenen aber auch in dem nach $ 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts unmöglich sein, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen. [...]

Nach diesen Maßstäben war die Entscheidung der Kläger, das UNRWA-Operationsgebiet zu verlassen, schon deshalb durch von ihrem Willen unabhängige Zwänge begründet, weil ihnen aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien ernsthafter Schaden drohte. Dass den Klägern ein ernsthafter Schaden drohte, ist schon daran erkennbar, dass die Beklagte ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt und also das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bejaht hat. [...]

Den Klägern stand im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien auch keine Möglichkeit offen, in anderen Teilen des Operationsgebiets den Schutz von UNRWA in Anspruch zu nehmen. Bei dem Kläger handelt es sich auch nicht um eine solche staatenlose Person aus der Region Palästina, die bereits einen intensiven Gebietskontakt oder einen sonstigen substantiellen Bezug zu nichtsyrischen Operationsgebieten von UNRWA hatten und deshalb darauf verwiesen werden könnte. [...]

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es den Klägern zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts möglich ist, in das syrische Einsatzgebiet der UNRWA zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen. [...]

Nach der derzeitigen Erkenntnislage birgt jedoch eine Rückkehr in das syrische Einsatzgebiet der UNRWA und die erneute Unterschutzstellung der Kläger die reale Gefahr mit sich, dass sie Lebensverhältnissen ausgesetzt zu werden, die ihnen nicht im Einklang mit der Aufgabe des UNRWA die Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse auf den Gebieten Gesundheit und Sicherung des Lebensunterhalts garantieren. [...]

Nach aktuellen Erkenntnissen, [...] stellt UNRWA trotz der enormen Zerstörung zwar nach wie vor Dienstleistungen in den palästinensischen Lagern zur Verfügung, die Dienstleistungen sind allerdings durch fehlende finanzielle Mittel eingeschränkt, teilweise wurden Hilfsleistungen zumindest vorübergehend ausgesetzt. Angesichts einer Vielzahl zurückkehrender Flüchtlinge hat sich die Versorgungslage unter den palästinensischen Flüchtlingen  verschlechtert. UNRWA steht vor erheblichen Herausforderungen beim Wiederaufbau der zerstörten Lager. Am stärksten betroffen ist u.a. das Lager Yarmouk, in dem die Kläger lebten. Viele geplante humanitäre Maßnahmen, darunter die Unterstützung von Familien während der Wintermonate, konnten nicht durchgeführt werden. [...]