Unmenschliche Behandlung für Anerkannte in Griechenland:
1. Auch anerkannten jungen, arbeitsfähigen Männern droht unmenschliche, erniedrigende Behandlung in Griechenland. Ihnen droht Obdachlosigkeit und Verelendung. Einen Verweis auf die Schattenwirtschaft ist in Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht zulässig.
2. Die bisher nur vorhandene Pressemitteilung des BVerwG ohne Vorliegen der Entscheidungsgründe stellt keine hinreichende Grundlage dafür dar, von der Entscheidungspraxis der Kammer abzuweichen. Dafür bedarf es einer umfassenden Würdigung der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung, was jedoch ohne Kenntnis der Urteilsgründe in voller Länge und der herangezogenen Erkenntnismittel nicht sinnvoll möglich ist.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
aa) Für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte besteht vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nicht befriedigen können und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrC und Art. 3 EMRK erfahren. Sie werden im Regelfall für längere Zeit nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften, und für sie besteht mangels staatlicher und sonstiger Hilfen das ernstliche Risiko, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten und insbesondere keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft zu erhalten [...]. Nach dieser Rechtsprechung drohen grundsätzlich sogar jungen, gesunden, arbeitsfähigen Rückkehrern (vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls) in Griechenland Obdachlosigkeit und Verelendung.
Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 16.04.2024 (1 C 18.24 und 1 C 19.24, Tatsachenrevision zu der oben zitierten Entscheidung des HessVGH) – auf die die Antragsgegnerin verweist – ausweislich der dazugehörigen Pressemitteilung (Nr. 30/2025 vom 16.04.2025) davon aus, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh zur Folge haben. Das führt im vorliegenden Eilverfahren aber nicht zu einer Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer. Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts liegen noch nicht vor. Die Pressemitteilung allein stellt keine hinreichende Grundlage dafür dar, von der bisherigen Entscheidungspraxis der Kammer abzuweichen. Eine umfassende Würdigung der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung und eine Anwendung auf den Einzelfall ist ohne Kenntnis der Urteilsgründe in voller Länge und der herangezogenen Erkenntnismittel nicht sinnvoll möglich (so zutreffend VG Bremen, Beschl. v. 25.04.2025 – 5 V 826/25 – juris). [...]
(1) Hiernach besteht für international Schutzberechtigte nach wie vor die ernsthafte Gefahr, dass sie keine ausreichende Unterkunft finden können und nicht in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. [...]
(b) Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergibt sich keine hinreichende Verbesserung der Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland. [...]
Das Gericht geht davon aus, dass ein Verweis international Schutzberechtigter auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft in Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht zulässig ist [...]. Ein Mitgliedsstaat darf nicht auf Möglichkeiten und Optionen in einem anderen Mitgliedsstaat verweisen, die nicht nur nach den gemeinsamen europarechtlichen Regelungen – wie hier etwa durch Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates 2016/344/EU –, sondern auch nach den Vorschriften des betroffenen anderen Mitgliedsstaates illegal und zu bekämpfen sind – ganz abgesehen davon, dass der betroffene Asylantragsteller dadurch grundsätzlich auch der Gefahr von Sanktionen dieses Mitgliedsstaates ausgesetzt ist. Deshalb ist ein Verweis auf illegale Arbeit unzumutbar, auch wenn er nur "vorübergehend" bis zu einem etwaigen Übertritt in ein legales Beschäftigungsverhältnis erfolgt. Denn diese Übergangszeit kann faktisch auf eine möglicherweise mehrere Jahre andauernde Tätigkeit in der sog. "Schattenwirtschaft" hinauslaufen [...]. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher jedenfalls offengelassen [...], ob Unionsrecht einem solchen Verweis entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2022 – 1 B 83/21 –, juris. Rn. 26). [...]
Zudem sind die konkret in Griechenland zur Verfügung stehenden Beschäftigungsmöglichkeiten (auch in der sog. Schattenwirtschaft) ganz überwiegend zu prekär und hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten nicht ausreichend, um trotz der bestehenden bürokratischen Hürden und praktischen Widrigkeiten damit eine Unterkunft finden und finanzieren zu können. Schwarzarbeit bzw. Beschäftigungsverhältnisse in der Schatten- und Nischenwirtschaft sind zwar in Griechenland, insbesondere in der Landwirtschaft und im Tourismusbereich, durchaus weit verbreitet. Die Arbeitsbedingungen in den (zumeist auch nur saisonal verfügbaren) Beschäftigungsverhältnissen der Schattenwirtschaft sind jedoch in Griechenland vielfach derart menschenrechtswidrig ausgestaltet, dass es anerkannt Schutzberechtigten nicht in zumutbarer Weise möglich ist, durch eigene Erwerbstätigkeit in diesem Bereich finanzielle Grundlagen zu erwirtschaften, um eine (gleichfalls zumutbare und nicht nur vorübergehende) Unterkunft erlangen und finanzieren zu können. Einer darauf bezogenen aktuellen Studie zufolge erhalten 75 % der in derartigen Beschäftigungsverhältnissen tätigen Migranten (Asylsuchende, Schutzberechtigte, sonst Aufenthaltsberechtigte und auch Papierlose) ihren Lohn nicht vereinbarungsgemäß; Arbeitnehmerrechte werden systematisch verletzt [...]. Sie sind verschiedenen Formen der Ausbeutung ausgesetzt, etwa durch unzumutbare Arbeitszeiten, Lohnprellerei, unsichere bzw. gefährliche Arbeitsbedingungen und körperlichen oder psychischen Missbrauch; bei alledem sind sie (rechts-)schutzlos gestellt. Arbeitsunfälle sind in illegalen migrantischen Beschäftigungsverhältnissen weit verbreitet. Gegen sie wird Gewalt ausgeübt, z.T. sogar durch Schusswaffen (bei Protest gegen Lohnverweigerung). Solcherlei Arbeitsbedingungen – insbesondere in der Landwirtschaft – sind breit dokumentiert. [...]