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VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Beschluss vom 22.07.2025 - 3 B 83/25 - asyl.net: M33515
https://www.asyl.net/rsdb/m33515
Leitsatz:

Keine Abschiebung nach Griechenland bei Hashimoto-Erkrankung: 

1. Junge, gesunde, arbeitsfähige Männer können nach Griechenland zurückkehren, denn sie können die dort bestehenden Defizite in den Aufnahmebedingungen durch Eigeninitiative überwinden. 

2. Bei einer Erkrankung an Hashimoto-Thyreoiditis ist zu befürchten, dass der Lebensunterhalt nicht eigenständig verdient werden kann. Dies ist im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Krankheit, Suspensiveffekt,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

Die beschließende Einzelrichterin folgt grundsätzlich der jüngsten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hessischer VGH, Urteil vom 6. August 2024- 2 A 1131/24.A-, juris). Diese beruht auf aktueller Erkenntnislage und setzt sich mit den aktuellen Auskünften und Einschätzungen anderer Obergerichte auseinander. Danach besteht eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK durch eine systemische Schwachstelle jedenfalls nicht für männliche anerkannte Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind. Denn Angehörige dieser Gruppe können im Allgemeinen die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen besteht, vielfach durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden [...].

e. Nach diesen Erkenntnismitteln und Grundsätzen bewertet gehört der Antragsteller allerdings - nach summarischer Prüfung - nicht zur Gruppe der jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männer, sodass ihm bei einer Überstellung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer materieller Not droht, in der er nicht einmal seine elementarsten Bedürfnisse befriedigen könnte. Grund hierfür ist seine Hashimoto-Erkrankung. Der Antragsteller hat durch die Einreichung der ärztlichen Bescheinigung und des Rezeptes nach Auffassung der Einzelrichterin in im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (gerade so) ausreichender Weise dargelegt, erkrankt zu sein und regelmäßige ärztliche Behandlung zu benötigen, sodass ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller einen besonderen Bedarf an medizinischer Versorgung über die Notfallversorgung hinaus innerhalb eines absehbaren Zeitraums nach seiner Rückkehr haben wird. Es steht zu befürchten, dass er aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage sein wird, durch die notwendige Eigeninitiative seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Im Rahmen der Hauptsacheentscheidung dürfte dieser Umstand, insbesondere inwieweit die Hashimoto-Erkrankung ihn körperlich einschränkt, aber wohl weiterer Aufklärung und Nachweise bedürfen. [...]