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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2025 - 11 S 1006/25 - asyl.net: M33521
https://www.asyl.net/rsdb/m33521
Leitsatz:

Nachzugsanspruch zu deutschem Kind erfordert rechtlich und tatsächlich ausgeübte Personensorge: 

1. Die formale Inhaberschaft der Personensorge stellt eine notwendige Bedingung für den Anspruch aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG dar. Der Anspruch auf Familiennachzug eines Elternteils zum deutschen Kind erfordert zudem die tatsächliche Ausübung der Personensorge. Es kommt auf einen spezifischen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind an, der den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlich macht. 

2. Eine beabsichtige Eheschließung führt nicht zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Steht ein Eheschließungstermin mit einem*einer deutschen Staatsangehörigen fest, kann dies die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG begründen. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Eltern, Sorgerecht, Umgangsrecht, Personensorgerecht Erziehungsbeitrag, Vormundschaft, Umgang, Familiennachzug, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Rechtliches Abschiebungshindernis, beabsichtigte Eheschließung,
Normen: AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, AufenthG § 25 Abs. 5 Satz 1, VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3, VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6, BGB § 1626 Abs. 1 Satz 2, BGB § 1631 Abs. 1, BGB § 177
Auszüge:

[...]

2 a) Die Antragstellerin, eine im Jahr 2003 geborene Angehörige des Staates Bosnien und Herzegowina, reiste im Juli 2019 erstmals nach Deutschland ein. Ihre in den Jahren 2019 und 2021 im Bundesgebiet geborenen Töchter besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Stadtverwaltung ... erteilte der Antragstellerin am 17.02.2020 eine zuletzt bis zum 02.05.2023 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Im März 2023 zog die Antragstellerin ohne ihre - bei den Großeltern in ... lebenden - Kinder in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin und beantragte am 24.05.2023 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.

3 Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 20.11.2024 lehnte die Antragsgegnerin den Verlängerungsantrag ab, [...]

5 Den am 22.12.2024 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des mit Schriftsatz vom 09.12.2024 erhobenen Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung, Ausreiseaufforderung und Ablehnung der Verlängerung/Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.11.2024 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 21.05.2025 - 1 K 7846/24 - abgelehnt. Die Antragstellerin hat hierauf am 01.06.2025 Beschwerde gegen den ihr am 22.05.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese am 22.06.2025 begründet.

6 b) Zur Begründung seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragstellerin stehe voraussichtlich kein Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen zu. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG lägen nicht vor, da die Antrag - stellerin keinerlei Kontakt zu ihren minderjährigen Kindern in Gelsenkirchen habe, ihr Sorgerecht schon nach eigenem Vortrag nicht ausübe und auch sonst keine Versorgungsleistungen für ihre Kinder erbringe. Zudem habe die Antragstellerin nicht dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, dass sie in absehbarer Zeit die Personensorge ausüben oder Umgang mit ihren Kindern haben werde. [...]

9 c) Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, der Vorwurf einer fehlenden Betreuungs- oder Umgangsbereitschaft hinsichtlich ihrer deutschen Kinder sei nicht gerechtfertigt. Sie habe mehrfach versucht, ihre Kinder zu besuchen und ihr Umgangsrecht durchzusetzen. Diese Bemühungen seien jedoch seitens der väterlichen Familie, vor der sie Angst habe, stets unterbunden worden. Sie wolle das Umgangsrecht im Zweifel gerichtlich durchsetzen. Das Verwaltungsgericht hätte die familiären Hintergründe vollständiger aufarbeiten müssen. [...]

12 d) Mit diesen Ausführungen gelingt es der Antragstellerin nicht, die Erwägungen zu erschüttern, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des angegriffenen Beschlusses angestellt hat. [...]

14 Mit ihrer Beschwerde gelingt es der Antragstellerin nicht, diese Begründung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Sie stellt nach wie vor nicht in Abrede, dass sie gegenwärtig das Personensorgerecht für ihre beiden deutschen Töchter weder rechtlich innehat noch tatsächlich ausübt. Der Nachzugsanspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besteht jedoch nur, wenn der ausländische Elternteil das Personensorgerecht für das deutsche Kind innehat und dieses auch ausübt. Bei der Personensorge handelt es sich nach der Legaldefinition in § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB um die Sorge um die Person des Kindes, was gemäß § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht umfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen [...]

15 Dabei stellt die formale Inhaberschaft des Personensorgerechts lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Erfüllung des Tatbestands des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG dar. Zur bloßen Inhaberschaft der Personensorge muss ein Handlungselement hinzukommen, das auf eine spezifische Beziehung zwischen Kind und Elternteil angelegt ist. Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aus, wenn er seine elterliche Verantwortung - in diesem Fall insbesondere das Sorgerecht und die mit ihm korrespondierende Sorgepflicht - durch einen entsprechenden Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind tatsächlich aktiv wahrnimmt. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein; auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 35).

16 Der sorgeberechtigte Elternteil muss - allgemein formuliert - von seinem Sorgerecht in einer Weise Gebrauch machen, die sich in seinem Verhalten gegenüber dem Kind manifestiert und seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich macht. Er muss auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße einen für eine familiäre Lebensgemeinschaft typischen Kernbestand an Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen [...]. Dabei ist nicht (nur) der Gesichtspunkt einer Beteiligung an formalen Entscheidungen, die die Lebensgestaltung und Erziehung des Kindes betreffen, sondern insbesondere auch die tatsächliche Gestaltung der Beziehung zwischen Kind und Elternteil unter Berücksichtigung insbesondere der verfassungsrechtlichen und völkervertragsrechtlichen Vorgaben wertend in den Blick zu nehmen. Eine rein schematische Abgrenzung verbietet sich bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen [...].

17 [...] Nachdem das Amtsgericht ... mit Beschluss vom … 2024 die im Jahr 1984 geborene Großmutter ... der beiden Töchter zu deren Vormund bestellt hat, ist die Antragstellerin bereits rechtlich nicht mehr Inhaberin der Personensorge (vgl. §§ 1773 BGB ff.). Es fehlt mithin bereits an der rechtlich notwendigen Bedingung für die Ausübung der Personensorge. Ungeachtet dessen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin faktisch die elterliche Verantwortung für ihre beiden deutschen Töchter ausübt oder überhaupt Umgang mit diesen hat.  [...]

18 [...] Die Antragstellerin betont zwar, die Familienverhältnisse seien "hochgradig konflikthaft" und als junge Mutter sei sie damals nicht in der Lage gewesen, sich gegen die Großeltern väterlicherseits durchzusetzen. Auf diese Weise lässt sich die Argumentation des Verwaltungsgerichts indes nicht erschüttern. Denn es steht - wie gezeigt - auch im Beschwerdeverfahren außer Frage, dass die Antragstellerin derzeit in Bezug auf ihre beiden deutschen Töchter weder sorgeberechtigt ist noch Umgang mit ihren Töchtern pflegt. Außerdem lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entnehmen, dass die Antragstellerin schon konkrete Bemühungen an den Tag gelegt hätte, das Sorgerecht in Bezug auf ihre beiden Töchter wiederzuerlangen oder sich zumindest ein Umgangsrecht zu sichern. Ebenso wenig hat die Antragstellerin plausibel dargelegt, was sie gehindert haben könnte, in dieser Richtung aktiv zu werden und gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz oder die Hilfe des zuständigen Jugendamts in Anspruch zu nehmen. 

19 bb) Auch mit ihrer weiteren Kritik, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie einen Titel auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen könne, dringt die Antragstellerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob ein solcher Titel überhaupt vom Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis umfasst gewesen und damit streitgegenständlich sei. Es hat angenommen, inlandsbezogene tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse seien nicht ersichtlich. Schon der Vortrag zur Staatsangehörigkeit des Lebensgefährten, dessen Aufenthaltsstatus, zur Pflegebedürftigkeit seiner Eltern und deren Pflege durch die Antragstellerin gegen Entgelt bleibe gänzlich unspezifisch und erschöpfe sich in bloßen Behauptungen. Zudem führten diese Umstände, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht auf einen Titelanspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diesen Erwägungen tritt die Antragstellerin im
Beschwerdeverfahren nicht mit überzeugenden Argumenten entgegen. 

20 [...] Die Eheschließung mit Herrn ... sei zwar beabsichtigt, die hierfür erforderliche Dokumentenbeschaffung jedoch erschwert, weil sämtliche Unterlagen der Familie ... im Kosovo während des dort in der Vergangenheit herrschenden Kriegs vernichtet worden seien. [...]

21 Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen Anlass zur Aussetzung der Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sein und damit auch im Rahmen des Verfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG Bedeutung erlangen. Ein Abschiebungshindernis kann jedoch regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist [...]